Donnerstag, 17.05.2012

Die elektronische Übermittlung von Jahressteuererklärungen

16.01.2012

Zukünftig sind Bürgerinnen und Bürger mit Gewinneinkünften verpflichtet, ihre Steuererklärungen elektronisch an ihr Finanzamt zu übermitteln.

Dies betrifft die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbetrieb und aus freiberuflicher bzw. selbstständiger Tätigkeit. In der Vergangenheit war es den Bürgerinnen und Bürgern freigestellt, ihre jährlichen Steuererklärungen elektronisch oder herkömmlich auf Papier beim Finanzamt einzureichen.

Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Jahressteuererklärungen ist im Steuerbürokratieabbaugesetz bzw. im Jahressteuergesetz 2010 festgelegt. Unter diese Regelungen fallen die Erklärungen zur Einkommensteuer bei Gewinneinkünften, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer sowie Feststellungserklärungen und die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung).

Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung besteht allerdings nicht, wenn die Gewinneinkünfte weniger als 410 Euro betragen und im Übrigen nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt werden.
 

Quelle: Finanzbehörde Hamburg 21.12.2011, Pressemeldung

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