Donnerstag, 17.05.2012

Kosten für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen

30.01.2012

Der 6. Senat hat mit Urteil vom 10. Oktober 2011 (Aktenzeichen 6 K 1880/10) entschieden, dass Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen sind.

Er hat die Klage eines Ehepaars abgewiesen, das Kosten für die Adoption eines Kindes in Höhe von 8.560 € als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hatte.
Die Kläger können aus Gründen der primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen und lehnen aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ab. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, müsse das auch für Adoptionskosten gelten.

Das Gericht argumentiert, Adoptionskosten erfolgten nicht zwangsläufig. Im Unterschied zur künstlichen Befruchtung liege in Fällen der Adoption auch keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor.

Der 6. Senat hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Kläger haben inzwischen auch Revision eingelegt (Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: VI R 60/11).

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg 11. Januar 2012, Pressemitteilung Nr. 1/2012

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