Wochenlang nur Regen und jetzt: Hochwasseralarm. Als Betroffener sollten Sie nicht vergessen, die Kosten für die Schadensbeseitigung als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend zu machen!

Haben Sie Aufwendungen, um Schäden an Ihrer selbst genutzten Wohnung oder Ihrem Hausrat usw. zu beheben, sind das eigentlich Kosten der privaten Lebensführung. Die Kosten der Schadensbeseitigung dürfen Sie nur dann als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Ein existenziell notwendiger Gegenstand ist beschädigt bzw. zerstört worden oder verloren gegangen
durch ein unabwendbares Ereignis,

- und es trifft Sie daran kein eigenes Verschulden.

- Außerdem dürfen Sie nicht leichtfertig auf Erstattungsmöglichkeiten verzichtet haben und

- Sie müssen (mit wenigen Ausnahmen) alle Versicherungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben.
Abziehbare Kosten

Neben den eigentlichen Wiederbeschaffungs- bzw. Reparaturkosten gehören zu den abziehbaren Aufwendungen auch die Kosten für die Entsorgung und ggf. die Kosten für ein Sachverständigengutachten. Von den gesamten Kosten wird aber nur der so genannte "verlorene Aufwand" berücksichtigt:

Das Finanzamt darf Ihnen den Abzug der Kosten nicht mit dem Argument verweigern, dass Sie durch den neuen Gegenstand (bzw. die Reparatur des Gegenstandes) einen Gegenwert erhalten haben.
Anrechnen lassen müssen Sie sich aber den Wertvorteil, der sich ergibt, wenn Sie einen alten Gegenstand gegen einen neuen austauschen und sich dadurch die Nutzungsdauer verlängert (z.B. bei Gebäuden oder Möbeln). Kommt es zu einer Wertverbesserung, müssen Sie sich diesen Vorteil ebenfalls anrechnen lassen.


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