Wird ein Grundstück durch den zuständigen Zweckverband an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung angeschlossen, so handelt es sich dabei auch insoweit um eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung im Sinne des § 35a Einkommensteuergesetz (EStG), als die Leistung sich auf das öffentliche Straßenland vor dem Grundstück bezieht. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Im entschiedenen Fall war der Haushalt des Steuerpflichtigen nachträglich an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen worden. Bei Hausanschlüssen handele es sich zwar auch insoweit, als die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks des Anschlussnehmers verlaufe, um Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens. Gleichwohl sei der Hausanschluss insgesamt und damit auch, soweit er im öffentlichen Straßenraum verlaufe, zum Haushalt zu zählen und damit als Handwerkerleistung nach § 35a EStG begünstigt, so der BFH.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.03.2014, VI R 56/12


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