Bei der Grunderwerbsteuer gilt die fünfjährige Vorbehaltensfrist nicht bei einer Umwandlung durch Neugründung einer Gesellschaft. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Düsseldorf unter Verweis auf den Zweck der zugrunde liegenden Vorschrift des Grunderwerbsteuergesetzes klar, Steuerumgehungen durch missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern. Bei einem ausschließlich konzerninternen Vorgang sei ein solcher Missbrauch objektiv ausgeschlossen. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Die Beteiligten stritten um den Anfall von Grunderwerbsteuer im Zuge einer Umwandlung. Im Juni 2012 beschlossen die Gesellschafter der grundbesitzenden A GmbH die Ausgliederung eines Teilbetriebs auf die neu zu gründende B GmbH mit Wirkung zum 01.01.2012. Zugleich wurde die B GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die A GmbH wurde, neu gegründet. Im Rahmen der Umwandlung kam es zu Grundstücksübertragungen, für die das Finanzamt Grunderwerbsteuer festsetzte. Dagegen wandte sich die Klägerin und berief sich auf die Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern; auf die Einhaltung der für diese Fälle vorgesehenen fünfjährigen Vorbehaltenszeit komme es – entgegen der Auffassung des Finanzamts – nicht an.

Dem ist das FG Düsseldorf gefolgt. Die Grunderwerbsteuer werde nicht erhoben, wenn an einem steuerbaren Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt seien. Abhängig sei eine Gesellschaft, an deren Kapital das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 Prozent ununterbrochen beteiligt sei. Zwar sei diese Vorbehaltensfrist von fünf Jahren im Streitfall nicht erfüllt. Allerdings ergebe sich aus dem Zweck des Gesetzes, dass diese Frist bei der Neugründung einer Gesellschaft nicht gelte. Ein Missbrauch sei nämlich ausgeschlossen.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2014, 7 K 281/14 GE


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