Unter gewissen Voraussetzungen kann ein alleinstehender Arbeitnehmer in seinem Elternhaus einen eigenen Hausstand unterhalten und Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen, sagt das FG Münster.

Im entschiedenen Fall ging es um einen 27jährigen Arbeitnehmer, der im Haus seiner Mutter das ausgebaute Dachgeschoss bewohnte. Dort standen ihm auf etwa 30 Quadratmeter eine Spüle, ein Kühlschrank, eine Mikrowelle und ein Wasserkocher zur Verfügung. Küche und Badezimmer befanden sich im Erdgeschoss. Der Arbeitnehmer zahlte seiner Mutter keine Miete, beteiligt sich aber an den Hauskosten und führt Reparaturen am Haus und Gartenarbeiten durch.

Nachdem er sein Studium beendet hatte, nahm er trat er eine Arbeitsstelle an und mietete am Beschäftigungsort eine etwa 45 Quadratmeter große Wohnung an. In seiner Steuererklärung machte er Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend.

Das Finanzamt erkannte die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung jedoch nicht an, da es der Meinung war, der Arbeitnehmer unterhalte im Haus seiner Mutter keinen eigenen Hausstand.

Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer – mit Erfolg: Der Arbeitnehmer benutze zwar Bad und Küche gemeinsam mit seiner Mutter, jedoch von dieser unabhängig und eigenständig im Sinne einer "Wohngemeinschaft", meinten die Richter. Durch die vorhandene Einrichtung des Dachgeschosses sei dort zudem eine gewisse Grundversorgung sichergestellt. Eine bauliche Abgeschlossenheit der Räume sei ebenso wenig erforderlich wie der Abschluss eines Mietvertrages.

Als Indiz für den eigenen Hausstand sprächen außerdem die Beteiligung an den Hauskosten und die Übernahme von Reparatur- und Gartenarbeiten. Zudem sei die Hinzu komme, dass die Wohnung am Beschäftigungsort nur unwesentlich größer sei als das Dachgeschoss im Elternhaus.

FG Münster vom 12.3.2014, 6 K 3093/11


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