Vor allem bei privat Krankenversicherten kommt es häufig zum Streit mit dem Finanzamt über die Höhe der als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähigen Krankenkassenbeiträge. Insbesondere zwei Fragen hierzu wird demnächst der Bundesfinanzhof klären.

Vom Finanzamt werden nur tatsächlich geleistete Beiträge anerkannt. Selbstbehalte oder Eigenbeteiligungen sowie selbst getragene Eigenleistungen bei Vorsorgeuntersuchungen sind nicht als Vorsorgeaufwendungen absetzbar.

Das sieht der Bundesfinanzhof leider auch so: Absetzbar sind nur Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erlangung von Versicherungsschutz stehen, wozu Zahlungen aufgrund von Selbst- und Eigenbeteiligungen an entstehenden Krankheitskosten nicht gehören.

Für im Rahmen des Selbstbehalts gezahlte Krankheitskosten kommt zwar eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung infrage. Doch meist wird die für diese Kosten geltende zumutbare Belastung nicht überschritten. Und dann bringen Krankheitskosten für Sie keine Steuerersparnis.

Somit bringt der Selbstbehalt im Rahmen von Krankenversicherungsbeiträgen in den meisten Fällen keine steuerliche Entlastung. Dagegen hat ein Steuerzahler geklagt. Er macht geltend, mit dem Selbstbehalt erkaufe er nicht nur für sich, sondern auch für seine Töchter eine geringere Versicherungsprämie. Der Selbstbehalt müsse bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden, da er im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen zu keiner steuerlichen Entlastung führe.

Beim Finanzgericht Köln hatte er damit keinen Erfolg: Durch die Vereinbarung eines Selbstbehaltes habe er eine zulässige Gestaltung gewählt, die zu geringeren Sonderausgaben und gegebenenfalls höheren außergewöhnlichen Belastungen führt. Dem hat die steuerrechtliche Beurteilung zu folgen. Dagegen bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (FG Köln vom 15.8.2013, 15 K 1858/12; Az. der Revision X R 43/14).

Nun entscheidet der Bundesfinanzhof, ob es von Verfassungs wegen geboten ist, Selbstbehalte bei Krankenversicherungen ohne Kürzung um eine zumutbare Belastung zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zuzulassen bzw. als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Hinweis: Betroffene sollten wegen der Nichtanerkennung ihres Selbstbehaltes gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und unter Hinweis auf die beim BFH anhängige Revision X R 43/14 das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.

Sichert die private Krankenversicherung eines Angestellten sowohl begünstigte Basis- als auch nicht begünstigte Wahlleistungen ab, werden die vom Arbeitgeber gezahlten steuerfreien Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe mit den begünstigten Beiträgen verrechnet. Der Zuschuss wird vom Finanzamt also nicht im Verhältnis der begünstigten Beiträge zu den nicht begünstigten Beiträgen aufgeteilt, sondern vermindert voll die begünstigt absetzbaren Beiträge zur Basisabsicherung.

Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob dies rechtmäßig ist. Das Aktenzeichen der Revision lautet: IX R 43/13. Aufgrund dieses anhängigen Verfahrens erlässt die Finanzverwaltung nun Steuerbescheide "hinsichtlich der Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung auf Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG) gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO" vorläufig, falls steuerfreie Zuschüsse zur Kranken- oder Pflegeversicherung gewährt worden.

Hinweis: Trägt der Steuerbescheid diesen Vorläufigkeitsvermerk, brauchen Betroffene in diesem Punkt keinen Einspruch mehr gegen den Steuerbescheid einzulegen.


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