Die dreijährige Sperrfrist des § 6 Absatz 5 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) ist auf die Einmann-GmbH & Co. KG nicht anwendbar. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Die zu 100 Prozent am Vermögen beteiligte Kommandististin ist zugleich Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH. Am 21.12.2007 übertrug die Kommanditistin der Klägerin unentgeltlich ein Grundstück aus dem Sonderbetriebsvermögen. Die Klägerin wies das Grundstück fortan in ihrer Gesamthandsbilanz mit dem Teilwert (325.000 Euro) aus, erstellte aber für die Kommanditistin eine negative Ergänzungsbilanz. Mit Vertrag vom 16.12.2008 veräußerte die Klägerin das Grundstück. Daraufhin ging das beklagte Finanzamt davon aus, dass die stillen Reserven (rund 250.000 Euro) aufgrund eines Sperrfristverstoßes rückwirkend im Jahr 2007 aufzudecken seien. Die negative Ergänzungsbilanz ändere daran nichts.

Dem ist das FG Düsseldorf unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs entgegengetreten. Danach sei die dreijährige Sperrfrist auf die Einmann-GmbH & Co. KG nicht anwendbar. Nach Sinn und Zweck der Regelung sei sie auf solche Vermögensübertragungen zu beschränken, bei denen – ohne gegenläufigen Ansatz in der Ergänzungsbilanz – der während der Sperrfrist erzielte Veräußerungs- oder Entnahmegewinn nicht nur dem Einbringenden zuzurechnen wäre, sondern auch den anderen am Vermögen der Personengesellschaft beteiligten Gesellschaftern. Der Bundesfinanzhof hat die Revision nachträglich zugelassen.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteile vom 10.04.2014, 11 K 3050/11 F, 11 K 863/14 F


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