Der Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung «Bitcoin» ist von der Mehrwertsteuer befreit. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden.

Nach der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie unterliegen Lieferungen von Gegenständen sowie Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt beziehungsweise erbringt, der Mehrwertsteuer. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch unter anderem die Umsätze von der Steuer befreien, die sich auf «Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind».

David Hedqvist, ein schwedischer Staatsbürger, beabsichtigt die Erbringung von Dienstleistungen, die im Umtausch konventioneller Währungen in die virtuelle Währung «Bitcoin» und umgekehrt bestehen. «Bitcoins» sind eine virtuelle Währung, die im Internet für Zahlungen zwischen Privatpersonen sowie in bestimmten Internetshops, die diese Währung akzeptieren, verwendet wird. Die Nutzer können diese Währung auf der Grundlage eines Wechselkurses kaufen und verkaufen. Vor der Durchführung solcher Umsätze beantragte Hedqvist beim schwedischen Steuerrechtsausschuss einen Vorbescheid, um in Erfahrung zu bringen, ob beim An- und Verkauf von «Bitcoin»-Einheiten Mehrwertsteuer zu entrichten ist. Nach Auffassung dieser Kommission sind «Bitcoins» ein Zahlungsmittel, das wie gesetzliche Zahlungsmittel verwendet wird. Die von Hedqvist geplanten Umsätze müssten daher von der Mehrwertsteuer befreit werden.

Die schwedische Steuerbehörde hat gegen den Bescheid der Steuerrechtskommission beim Obersten Verwaltungsgericht Schwedens Klage erhoben. Die Behörde macht geltend, dass die von Hedqvist geplanten Umsätze nicht unter die in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen fielen. Unter diesen Umständen hat das schwedische oberste Verwaltungsgericht dem EuGH die Frage vorgelegt, ob solche Umsätze der Mehrwertsteuer unterliegen und, falls dies der Fall sein sollte, ob sie von dieser Steuer befreit sind.

Der EuGH geht davon aus, dass Umsätze in Form des Umtauschs konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung «Bitcoin» (und umgekehrt) Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne der Richtlinie darstellen, da sie im Umtausch verschiedener Zahlungsmittel bestehen und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der von Hedqvist erbrachten Dienstleistung und dem von ihm erhaltenen Gegenwert besteht, das heißt der Spanne, die durch die Differenz zwischen dem Preis, zu dem er die Währungen ankauft, und dem Preis, zu dem er sie seinen Kunden verkauft, gebildet wird.

Der Gerichtshof meint ferner, dass diese Umsätze nach der Bestimmung, die sich auf Umsätze mit «Devisen, Banknoten und Münzen …, die gesetzliches Zahlungsmittel sind» bezieht, von der Mehrwertsteuer befreit sind. Diese Bestimmung würde nämlich – im Hinblick auf den Zweck der Steuerbefreiung, der darin besteht, die Schwierigkeiten zu beseitigen, die im Rahmen der Besteuerung von Finanzgeschäften bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer auftreten – einen Teil ihrer Wirkungen verlieren, wenn Umsätze wie die von Hedqvist geplanten aus ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen würden.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.10.2015, C-264/14
 


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