Pensionsrückstellungen können anzupassen sein, wenn wegen einer Reduzierung des Gehalts eine Überversorgung vorliegt. Ob dies der Fall ist oder nicht, richtet sich nach den während der aktiven Tätigkeit des Begünstigten im betreffenden Wirtschaftsjahr vom Arbeitgeber tatsächlich erbrachten Arbeitsentgelten. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf.

Gesellschafter der B-GmbH waren Herr A zu 40 Prozent und die A-GmbH zu 60 Prozent. Frau A war als Geschäftsführerin, Herr A als Bevollmächtigter für die B-GmbH tätig. Die B-GmbH hatte Herrn und Frau A im Jahr 1996 jeweils eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Dazu gehörte eine Altersrente von 65 Prozent des rentenfähigen Einkommens. Ab November 2003 wurde das Gehalt von Frau A von 16.412 Euro auf 2.865 Euro und das Gehalt von Herrn A von 12.424 Euro auf 2.162 Euro herabgesetzt.

Das beklagte Finanzamt vertrat unter Berufung auf den Fachprüfer für die betriebliche Altersversorgung die Auffassung, dass die Pensionsrückstellungen zum 31.12.2003 aufgrund der Überversorgungsgrundsätze teilweise aufzulösen seien. Nach Absenkung der Bezüge ab November 2003 lägen die ermittelten Pensionen von 8.314 Euro (Herr A) beziehungsweise 9.413 Euro (Frau A) bei über 380 Prozent beziehungsweise 325 Prozent des Barlohns. Unter Berücksichtigung der ab November 2003 geltenden Bezüge ergäben sich maximal Pensionsbeträge von 33.775 Euro (Herr A) beziehungsweise 25.785 Euro (Frau A). Die Pensionsrückstellungen seien daher entsprechend anzupassen.

Das FG Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben. In der Vorwegnahme künftiger Entwicklungen in Gestalt ansteigender säkularer Einkommenstrends liege eine Überversorgung, die zur Kürzung der Pensionsrückstellung führe. Dies sei typisierend dann anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 Prozent der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteige. Dabei stelle der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich auf die während der aktiven Tätigkeit des Begünstigten im betreffenden Wirtschaftsjahr vom Arbeitgeber tatsächlich erbrachten Arbeitsentgelte ab. Zwar spreche für die Auffassung des Finanzamts, dass das am Bilanzstichtag zugesagte Dezember-Gehalt auch für die Zukunft gelten solle. Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung komme es jedoch allein auf die bis zum 31.12.2003 bezogenen Aktivbezüge des Wirtschaftsjahres 2003 an. Danach liege mangels Überschreitung der 75-Prozent-Grenze keine Überversorgung vor.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2015, 6 K 4456/13 K


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