Hat der Nießbraucher größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) auf mehrere Jahre verteilt und wird der Nießbrauch innerhalb des Verteilungszeitraums beendet, kann der Eigentümer den verbliebenen Teil der Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines vermieteten Grundstücks, das sie von ihrer Mutter unter Zurückbehaltung eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts übertragen bekommen hatte. Die Mutter, die vereinbarungsgemäß alle Lasten des Grundstücks zu tragen hatte, ließ auf ihre Kosten im Jahr 2010 eine neue Heizungsanlage und im Jahr 2011 neue Fenster einbauen. Auf ihren Antrag verteilte das Finanzamt die hieraus bei den Einkünften der Mutter aus Vermietung und Verpachtung resultierenden Werbungskosten gemäß § 82b EStDV auf drei Jahre. Im Jahr 2012 hoben die Klägerin und die Mutter den Nießbrauch vorzeitig auf, sodass nunmehr die Klägerin die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Sie machte in der Folgezeit den von der Mutter noch nicht in Anspruch genommenen Teil des Erhaltungsaufwands als Werbungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab. Vielmehr seien die restlichen Aufwendungen in voller Höhe im Jahr der Beendigung des Nießbrauchs bei der Mutter abzuziehen.

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolglos. Die Klägerin könne die von ihrer Mutter getragenen Erhaltungsaufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle, entschied das FG Münster. Es bestehe auch kein allgemeiner einkommensteuerrechtlicher Grundsatz, wonach ein Einzelrechtsnachfolger stets die steuerlichen Vergünstigungen seines Vorgängers weiterführen könne.

Die für die Fortführung von eine Absetzung für Abnutzungen (AfA) durch den Einzelrechtsnachfolger in § 11d EStDV enthaltene Regelung könne auf die Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen nicht analog angewandt werden. Es fehle bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, weil der Gesetzgeber in § 82d EStDV durchaus Regelungen zur Übertragung des vermieteten Objekts aufgenommen habe. Darüber hinaus seien die von den beiden Vorschriften erfassten Konstellationen so verschieden, dass eine Übertragung der Rechtsfolgen nicht zwingend erscheine. Anders als bei Anschaffungskosten, bei denen § 7 Einkommensteuergesetz zwingend eine Verteilung im Rahmen der AfA vorsehe, sei die Verteilung größeren Erhaltungsaufwandes auf mehrere Jahre freiwillig. Der FG konnte eigenen Angaben zufolge vor diesem Hintergrund offen lassen, ob die Aufhebung eines Nießbrauchs überhaupt eine unentgeltliche Rechtsnachfolge darstellt. Es hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.04.2016, 4 K 422/15 E


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