Die Umsätze aus therapeutischen Maßnahmen für Hör- und Wahrnehmungsstörungen nach der Tomatis-Methode, die der Arzt Tomatis in den 1950er Jahren begründet hat, sind nicht als ähnliche heilberufliche Tätigkeit gemäß § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Hamburg klar.

Für den nach § 4 Nr. 14 UStG erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis aus einer "regelmäßigen" Kostentragung der Sozialversicherungsträger reiche es nicht aus, dass einzelne gesetzliche Krankenkassen wiederholt die Kosten für eine Tomatis-Therapie übernommen haben. Ebenso wenig sei es für den erforderlichen Befähigungsnachweis von Bedeutung, dass die Tätigkeit des Klägers ertragsteuerlich als ähnlicher Beruf im Sinne des § 18 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz anerkannt worden ist. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete es nicht, aufgrund der rechtlichen Einordnung der therapeutischen Leistungen in der Vergangenheit als umsatzsteuerfrei, diese auch in zukünftigen Veranlagungszeiträumen als steuerfrei im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG zu behandeln.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde Beschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V B 70/16 läuft.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 17.03.2016, 2 K 263/14, nicht rechtskräftig


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