Der Bundesfinanzhof (BFH) hält an seiner Rechtsprechung fest, die bei einer so genannten gleitenden Generationennachfolge die teilweise übertragung Mitunternehmeranteilen steuerneutral ermöglicht und damit die Aufdeckung stiller Reserven vermeidet. Er wendet sich damit ausdrücklich gegen einen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung.

Im Urteilsfall hatte der Vater seinen Gesellschaftsanteil (Mitunternehmeranteil) an einer Kommanditgesellschaft (KG) teilweise auf seinen Sohn übertragen. Ein Grundstück, das aufgrund der Vermietung an die KG zum so genannten Sonderbetriebsvermögen des Vaters gehörte, behielt er zurück. Zwei Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf eine von ihm gegründete Grundstücksgesellschaft. Das Finanzamt hatte die Schenkung zunächst einkommensteuerneutral behandelt, wollte dann aber wegen der Grundstücksübertragung rückwirkend alle stillen Reserven in dem auf den Sohn übertragenen KG-Anteil besteuern.

Anders entschied der BFH. Nach dem Urteil steht die spätere übertragung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens – hier des Grundstücks – der einmal gewährten Buchwertprivilegierung für die Schenkung des Teilmitunternehmeranteils nicht entgegen. Lediglich für den Beschenkten sehe § 6 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Haltefrist vor. Abweichendes ergebe sich weder aus dem Gesetzeszweck noch aus der Gesetzgebungshistorie. Maßgeblich war laut BFH somit, dass der Vater seinen Gesellschaftsanteil nur teilweise auf den Sohn übertragen, im übrigen aber behalten hatte. Kern der Entscheidung sei, dass der BFH eine Haltefrist für den übertragenden ausdrücklich verneint. Anders als für den Beschenkten bestünden daher für den Schenker keine Haltefristen in Bezug auf sein zurückbehaltenes Vermögen.

Ausdrücklich stellt der BFH nochmals klar, dass er trotz der Einwendungen der Finanzverwaltung (Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums vom 12.09.2013) an seiner gefestigten Rechtsprechung zu § 6 Absatz 3 Satz 1 EStG (Urteile vom 02.08.2012, IV R 41/11 und IV R 29/14) festhält. Danach sei das Buchwertprivileg auch für die unentgeltliche übertragung einer bis zum übertragungszeitpunkt verkleinerten, aber weiterhin funktionsfähigen betrieblichen Einheit zu gewähren.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.05.2016, IV R 12/15


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