Eltern können für ihr volljähriges, behindertes Kind Kindergeld erhalten, wenn dieses nicht in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Bei der Prüfung, ob die finanziellen Mittel des Kindes ausreichen, werden nicht nur dessen steuerpflichtigen Einkünfte (z. B. Arbeitslohn) berücksichtigt, sondern auch steuerfreie Einnahmen (z. B. Eingliederungshilfen für behinderte Menschen).

Eine Schmerzensgeldrente darf jedoch nach einem neuen Urteil des BFH hier nicht angerechnet werden. Denn ein Schmerzensgeld ist nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Kindes bestimmt oder geeignet. Darüber hinaus soll ein Schmerzensgeld sogenannte immaterielle Schäden abmildern, diese, so gut es eben möglich ist, ausgleichen und dem Geschädigten eine Genugtuung verschaffen.

In dem entschiedenen Fall bekam ein schwerbehindertes Kind neben seinem Arbeitslohn und einer Verdienstausfallrente auch eine Schmerzensgeldrente. Die Familienkasse rechnete die Schmerzensgeldrente zu den Einkünften des Kindes und strich deshalb das Kindergeld. Der BFH erteilte diesem Vorgehen eine eindeutige Absage.

BFH-Urteil vom 13.4.2016, III R 28/15


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