Ein Arbeitnehmer, der in Großbritannien für ein dort ansässiges Unternehmen tätig wird, das demselben Konzern wie sein Arbeitgeber angehört, ist auch dann nicht als Arbeitnehmer des britischen Unternehmens im Sinne von Artikel XI Absatz 2 Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien in der bis 2010 gültigen Fassung (DBA GB) anzusehen, wenn die Kosten innerhalb des Konzerns nach einem allgemeinen Verteilungsschlüssel verrechnet werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Der Kläger war als Informationstechniker bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen angestellt, das ganzjährig seinen Arbeitslohn bezahlte. Im Streitjahr 2010 war er an 107 Tagen in Großbritannien für ein dort ansässiges Unternehmen tätig, das demselben Konzern wie die Arbeitgeberin angehörte.

Das Finanzamt unterwarf den gesamten vom Kläger bezogenen Jahreslohn der deutschen Einkommensteuer. Der Kläger meinte dagegen, dass der anteilige für die Tätigkeit in Großbritannien bezogene Arbeitslohn nach Artikel XI Absatz 3 DBA GB dem deutschen Besteuerungsrecht entzogen sei, weil die britische Gesellschaft insoweit wirtschaftliche Arbeitgeberin des Klägers sei. Im Rahmen einer konzerninternen Verrechnung sei der durchschnittliche Stundenlohn des Klägers zwischen den beiden Gesellschaften umgelegt worden.

Das FG Münster wies die Klage ab. Der Bundesrepublik Deutschland stehe das Besteuerungsrecht für den gesamten Arbeitslohn des Klägers als einer im Inland ansässigen Person im Sinne von Artikel XI Abs. 2 DBA GB zu. Die Ausnahmevorschrift des Artikels 11 Absatz 3 DBA GB greife nicht ein, weil sich der Kläger nicht länger als 183 Tage in Großbritannien aufgehalten habe, die Vergütungen weiterhin von einem im Inland ansässigen Arbeitgeber gezahlt und nicht vom Gewinn einer britischen Betriebsstätte der deutschen Arbeitgeberin abgezogen worden seien.

Entgegen der Ansicht des Klägers sei die britische Konzerngesellschaft nicht Arbeitgeberin des Klägers gewesen. Die konzerninterne Verrechnung im Wege eines allgemeinen Verteilungsschlüssels reiche nicht aus, um diese Gesellschaft als wirtschaftliche Arbeitgeberin anzusehen. Neben den Gehaltskosten des Klägers habe der Verrechnungssatz noch weitere Aufwendungen wie Sozialabgaben, Pensionsrückstellungen, Schulungen und IT-Ausstattung umfasst. Damit habe die britische Gesellschaft dieselbe Stellung wie ein Kunde, der für eine Dienst- oder Werkleistung einen pauschalen Stundensatz an einen Unternehmer entrichtet.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.08.2016, 7 K 821/13 E


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