Gegen das Votum der Linken bei Enthaltung der Grünen hat der Bundestag am 22.09.2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr (BT-Drs. 18/8828, 18/9239) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 18/9688) angenommen.

Für alle reinen Elektrofahrzeuge einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung vom 18.05.2011 bis 31.12.2015 galt eine von fünf auf zehn Jahre verlängerte Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Bei erstmaliger Zulassung solcher Fahrzeuge seit dem 01.01.2016 bis zum 31.12.2020 gilt eine fünfjährige Steuerbefreiung. Diese wurde jetzt rückwirkend zum 01.01.2016 in eine zehnjährige Steuerbefreiung geändert und auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen ausgeweitet.

Eingeführt wurde eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers. Dazu zählen auch zulassungspflichtige Elektrofahrräder, die schneller als 25 Stundenkilometer fahren können (so genannte S-Pedelecs). Zusätzlich wird die Überlassung von Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer begünstigt. Darüber hinaus erfasst die Steuerbefreiung des Ladestroms auch betriebliche Fahrzeuge, die der Arbeitnehmer privat nutzen kann (so genannte Fahrtenbuchmethode). Verbundene Unternehmen werden bei der Steuerbefreiung des Ladestroms einbezogen.

Deutscher Bundestag, PM vom 22.09.2016


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