Die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung der Kulturförderabgabe (so genannte Bettensteuer) ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und damit die Klagen von vier Hotelbetreibern in Köln abgewiesen.

Die Hotelbetreiber hatten sich gegen Bescheide der Stadt Köln gewandt, mit denen sie zur Entrichtung der Kulturförderabgabe aufgefordert worden waren. Die Bescheide ergingen auf Grundlage der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe vom 18.11.2014. Danach werden seit dem 01.12.2014 (erneut) die entgeltlichen Beherbergungen in Köln besteuert. Entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts sind Übernachtungen steuerfrei, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Diesen Nachweis muss der jeweilige Gast führen. Die Hoteliers müssen entsprechende Erklärungen der aus beruflichen Gründen übernachtenden Gäste entgegennehmen, verwahren, gegebenenfalls vorlegen, die Abgabe von den anderen Gästen einziehen und an die Stadt Köln abführen.

Die Kläger haben zur Begründung ihrer Klagen geltend gemacht, dass ihre Mitwirkungs- und Prüfpflichten zu unbestimmt geregelt seien, über das zulässige Maß hinausgingen und unzumutbar seien. Fehler bei der Prüfung der von den Gästen vorgelegten Nachweise gingen ebenso wie eine abweichende Beurteilung der beruflich zwingenden Erforderlichkeit der Übernachtung durch die Stadt Köln zulasten des Hoteliers. Er müsse dann die Abgabe entrichten, obwohl diese vom Gast nicht gezahlt worden sei. Außerdem bestehe die Gefahr des Missbrauchs. Der Hotelier habe auch keine Handhabe, wenn sich der Gast weigere, die Abgabe zu zahlen. Dies führe zu einem Verstoß gegen den steuerrechtlichen Gleichheitssatz.

Dem ist das VG nicht gefolgt. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Satzung nicht wegen Verletzung des steuerrechtlichen Gleichheitssatzes nichtig sei. Die Regelungen der Satzung seien noch bestimmt genug und eröffneten der Stadt Köln Kontrollmöglichkeiten. Damit sei gewährleistet, dass die Steuerpflichtigen gleich behandelt würden. Schließlich werde durch die Erhebung der Kulturförderabgabe nicht die Berufsfreiheit der Hoteliers verletzt. Der bei den Hoteliers entstehende erhöhte Personal- und Sachaufwand sei vom Zweck der Steuererhebung gedeckt und auch nicht unverhältnismäßig groß.

Gegen die Urteile kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom 28.09.2016, 24 K 2350/15, 24 K 2369/15, 24 K 1845/15 und 24 K 6324/16, nicht rechtskräftig


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