Wenn ein Eigentümer seine vermietete Wohnung nach dem Auszug der Mieter grundlegend renovieren muss, darf er darauf hoffen, die Ausgaben dafür sofort und in vollem Umfang als Werbungskosten geltend machen zu können. So lautet nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall musste ein Eigentümer einer Wohnung nach deren Übergabe durch den Mieter rund 20.000 Euro investieren, um das Objekt wieder in einen bewohnbaren Zustand zu bringen. In seiner Steuererklärung machte er die Ausgaben als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der Kosten. Schließlich habe der Eigentümer das Objekt (in vermietetem Zustand) erst kurz zuvor erworben. Nachdem die Renovierung mehr als 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten übersteige, sei von anschaffungsnahen Herstellungskosten ausgehen. Diese aber hätten zum Nachteil des Eigentümers nicht sofort abgezogen, sondern nur über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden können.

Der Vermieter zog daraufhin vor Gericht und bekam Recht. Zwar könne wegen der Überschreitung der 15-Prozent-Grenze bei ganz strenger Auslegung von anschaffungsnahen Herstellungskosten gesprochen werden, so das FG Düsseldorf. Doch der Gesetzgeber habe diese Regelung bestimmt nicht so verstanden wissen wollen, dass ein Eigentümer durch Mieter verursachte Schäden nicht sofort und vollständig absetzen könne, fasst die LBS die Urteilsbegründung zusammen.

Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), PM vom 03.10.2016


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