Für das Ruhegehalt eines in Ungarn lebenden deutschen Beamten hat nicht die Bundesrepublik das Besteuerungsrecht. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln in einem Fall entschieden, in dem es um den Widerruf einer Freistellungsbescheinigung ging. Erfolgreich war der Beamte deshalb, weil er sich auf eine Vertrauensschutzregelung berufen konnte.

Der Kläger ist Deutscher und war als Beamter in Deutschland beschäftigt. Er bezieht Ruhegehalt und lebt seit dem 01.05.2004 mit seiner Frau ausschließlich in Ungarn. Mit Bescheid vom 19.10.2010 erteilte der Beklagte der das Ruhegehalt auszahlenden Bundesfinanzdirektion eine Bescheinigung darüber, dass der Arbeitslohn des Klägers nach §§ 39d Absatz 3 Satz 4, 39b Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) und dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ungarn vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 nicht dem Steuerabzug unterliegt. Am 08.11.2010 änderte der Beklagte das auf dem Bescheid falsch vermerkte Geburtsdatum des Klägers vom 1954 auf 1945. Mit Bescheid vom 27.09.2012 widerrief der Beklagte die Freistellung vom 19.10.2010 gegenüber der Bundesfinanzdirektion mit Wirkung ab dem 01.10.2012, da nach dem neuen DBA-Ungarn dem Wohnsitzstaat für Ruhegehaltszahlungen aus öffentlichen Kassen nur dann das ausschließliche Besteuerungsrecht zustehe, wenn die natürliche Person dort ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, da dieser die deutsche Staatsangehörigkeit habe.

Hiergegen klagte der Kläger mit Erfolg. Der Beklagte habe zu Unrecht die dem Kläger erteilte Freistellungsbescheinigung mit Wirkung ab dem 01.10.2012 widerrufen, so das FG Köln. Denn auch nach der Neuregelung des DBA-Ungarn (2011) mit Wirkung ab dem 01.01.2012 greife für die Besteuerung des vom Kläger von der Bundesfinanzdirektion bezogenen Ruhegehalts nicht das so genannte Kassenstaatsprinzip. Vielmehr erfolge die Besteuerung nach der Ansässigkeit beziehungsweise dem Wohnsitz.

Nach dem DBA-Ungarn (2011) würden Ruhegehälter, die vom Vertragsstaat gezahlt werden, nur in diesem besteuert (so genanntes Kassenstaatsprinzip). Hiervon gebe es nur für den Fall eine Ausnahme, dass der Ruhegehaltsempfänger im anderen Vertragsstaat ansässig und auch dessen Staatsangehöriger ist. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger nicht vor, da er deutscher Staatsbürger ist. Der Kläger könne sich jedoch auf eine im DBA-Ungarn (2011) enthaltene Vertrauensschutzregelung berufen, da er am Tag des Austauschs der Ratifizierungsurkunden zum DBA-Ungarn (2011) am 30.12.2011 in Ungarn und damit im anderen Vertragsstaat ansässig gewesen sei, so das FG Köln.

Die betreffende Vertrauensschutzregelung regele auch nicht, dass neben der Besteuerung im Kassenstaat auch eine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat möglich ist. Nach dieser Ansicht würde die Vorschrift eine Doppelbesteuerung ermöglichen, die das DBA aber gerade vermeiden wolle, begründet das FG Köln seine Rechtsansicht. Die Vertrauensschutzregelung greife auch nicht nur für den kleinen Personenkreis von Sozialversicherungsrentnern, die in Zeiten des kalten Krieges nach Deutschland ausgewandert waren und hier einen Rentenanspruch erworben haben. Eine entsprechende Einschränkung sehe die Regelung nicht vor. Vielmehr umfasse sie sämtliche Sozialversicherungsrentner, die an oder vor dem Tag des Austausches der Ratifizierungsurkunden im anderen Vertragsstaat ansässig waren, und zwar unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 24.05.2016, 1 K 1796/13


Das könnte Sie interessieren: