Auch in den Jahren 2017 und 2018 gibt es Steuererleichterungen für die Flüchtlingshilfe. Dies teilt das Hessische Finanzministerium mit. Bund und Länder hätten gemeinsam eine Verlängerung der Steuererleichterungen für die Flüchtlingshilfe über das Jahr 2016 hinaus beschlossen, und zwar bis zum 31.12.2018.

In den Jahren 2016 bis 2018 gelte somit für Sonderkonten von Hilfsorganisationen zur Unterstützung von Flüchtlingen der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Als Spendennachweis genüge zum Beispiel auch ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking. Eine Betragsbegrenzung gebe es nicht. Alle gemeinnützigen Organisationen dürften unabhängig von ihren eigentlichen Satzungszwecken Spenden für Flüchtlinge sammeln. Auf die Sonderaktion sei hinzuweisen. Damit könnten auch Vereine unbürokratisch helfen.

Weiter gebe es Nachweiserleichterungen für gemeinnützige Organisationen bei Unterstützung von Flüchtlingen: So könne bei Flüchtlingen insbesondere auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.

Alle gemeinnützigen Organisationen dürften ihre bisher unverbrauchten Mittel zur Unterstützung von Flüchtlingen verwenden, auch wenn die Flüchtlingshilfe nicht in der Satzung geregelt ist. Die eigentlich steuerlich erforderliche Änderung der Satzung sei nicht notwendig. Sichergestellt werden muss laut Ministerium aber, dass diese Mittel vom Spender nicht mit einer anderen Verwendungsbestimmung versehen sind.

Finanzministerium Hessen, PM vom 06.12.2016


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