Ein Verlangen der Finanzbehörde gemäß § 160 Abgabenordnung nach Benennung des Empfängers einer Zahlung ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn die Vermutung naheliegt, dass der Empfänger den Bezug zu Unrecht nicht versteuert oder berechtigte Zweifel – zum Beispiel wegen unüblicher Modalitäten – bestehen, dass der angebliche Rechnungssteller der tatsächliche Zahlungsempfänger ist. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden.

Das Gericht weist darauf hin, dass eine Geschäftsabwicklung insbesondere dann unüblich sei, wenn trotz der Angabe einer Kontonummer auf den Rechnungen hohe Barzahlungen an Personen geleistet werden, deren Identität der Steuerpflichtige vor der Übergabe der Gelder nicht überprüft hat und es keine schriftlichen Vertragsunterlagen gibt, sodass eine Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen unmöglich ist. Stehe fest, dass der Steuerpflichtige selbst nur einen sehr niedrigen persönlichen Steuersatz hat, sei der Betriebsausgabenabzug regelmäßig in voller Höhe zu versagen.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 12.05.2016, 6 K 249/15, rechtskräftig


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