Die vom Erwerber in den USA auf eine Versicherungsleistung gezahlte Quellensteuer ("Federal Income Tax WithheldQ) ist weder nach § 21 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) noch nach den Vorschriften des Abkommens zwischen der Deutschland und den USA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern (DBA USA-Erb) auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen. Dies stellt der Bundesfinanzhof klar. Von der Versicherungssumme sei die einbehaltene Quellensteuer als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, wenn die Quellensteuer deshalb erhoben wird, weil in der Versicherungssumme unversteuerte Einnahmen des Erblassers enthalten sind.

Der im Inland lebende Kläger wurde von dem in den USA lebenden Erblasser als Begünstigter aus einer vom Erblasser in den USA abgeschlossenen Lebensversicherung benannt. Nach dem Tod des Erblassers erhielt der Kläger die Versicherungssumme in Höhe von 462.724,36 US-Dollar abzüglich einbehaltener Quellensteuer in Höhe von zehn Prozent. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) beruhte der Abzug der pauschalen Quellensteuer darauf, dass in der Versicherungssumme bis dato unversteuert gebliebene Einnahmen des Erblassers enthalten waren. Der Erblasser habe zum einen die Prämienzahlungen aus unversteuerten Einkünften erbracht und zum anderen während der Laufzeit erzielte Kapitaleinkünfte nicht versteuert.

Der Kläger begehrte den Abzug der ausländischen Steuer von der inländischen Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG in der im Streitjahr geltenden Fassung. Das beklagte Finanzamt folgte dem nicht. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Seiner Ansicht nach ist die einbehaltene Quellensteuer weder als ausländische Erbschaftsteuer noch als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers war erfolgreich.

Das FG habe zwar zutreffend entschieden, dass die einbehaltene Quellensteuer weder nach § 21 ErbStG noch nach dem DBA USA-Erb auf die inländische Erbschaftsteuer angerechnet werden könne, so der BFH. Entgegen der Ansicht des FG sei aber die einbehaltene Quellensteuer als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.06.2016, II R 51/14


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