Die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen informiert in einer aktuellen Verfügung über die umsatzsteuerliche Behandlung der Einlagensicherung.

Hintergrund: Deutsche Banken und Kreditinstitute sind gesetzlich verpflichtet, die Einlagen ihrer Kunden zu sichern. Hierzu schließen sich die Institute entsprechenden Sicherungseinrichtungen als Mitglied an und nehmen Einzahlungen in die Einlagensicherungsfonds vor.

Nach bundeseinheitlicher Abstimmung gilt laut OFD Folgendes: Zahlungen (zum Beispiel Beiträge, Umlagen, Nachschüsse) von Bank- und Kreditinstituten an Sicherungseinrichtungen zur Finanzierung der Sicherungsfonds erfolgen – unabhängig von der Art der Rechtsform der Sicherungseinrichtung – im Rahmen eines steuerbaren Leistungsaustausches zwischen den jeweiligen Sicherungseinrichtungen und den Mitgliedern. Der Leistungsaustausch liegt insbesondere darin begründet, dass die Sicherungseinrichtungen den Kreditinstituten eine indirekte Schutz- und Entschädigungszusage gegenüber deren Kunden gewähren. Die Zahlungen der Institute an die Sicherungseinrichtungen sind hierbei das Entgelt und folglich die Gegenleistung für die Schutz- und Entschädigungszusage der Sicherungseinrichtung.

Die Schutz- und Entschädigungszusagen (zum Beispiel Garantien, Bürgschaften und gegebenenfalls Darlehen) der jeweiligen Sicherungseinrichtungen an ihre Mitglieder sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 8a Umsatzsteuergesetz (UStG – Kreditvergabe) und § 4 Nr. 8g UStG (Bürgschaften, Garantiezusagen und -verpflichtungen) aber umsatzsteuerfrei.

Sofern ein Bankkunde von der jeweiligen Sicherungseinrichtung, zum Beispiel aufgrund eines gesetzlichen Entschädigungsanspruchs, entschädigt wird, liegt mangels eines Leistungsaustauschs keine steuerbare Leistung nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 S. 1 UStG vor.

Oberfinanzdirektion Niedersachsen, Verfügung vom 27.06.2016, S 7163 -15 - St 182


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