Bezieht eine in Kanada wohnende Steuerpflichtige von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Altersrente, so steht das Recht, diese Rente zu besteuern, dem kanadischen Staat zu. Dies ergibt sich aus dem mit Kanada abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), wie aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Mecklenburg-Vorpommern hervorgeht.

Das Gericht widerspricht damit der Auffassung des Bayerischen Landesamtes für Steuern (vgl. Verfügung vom 08.06.2011, 1301.1.1-93/4 St 32) und stellt klar, dass Altersrenten aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung nicht nach Artikel 18 Absatz 3 DBA-Kanada in Deutschland besteuert werden (Abweichung vom Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 13.12.2011, I B 159/11). Ein deutsches Besteuerungsrecht ergibt sich nach Ansicht des FG Mecklenburg-Vorpommern auch nicht aus Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 DBA Kanada.

Weiter stellt das Gericht in seinem Urteil klar, dass Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung "Ruhegehälter" im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 DBA-Kanada sind.

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.01.2016, 1 K 4/15


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