Den Altersentlastungsbetrag erhalten Sie nur, wenn Sie vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere haben keinen Anspruch. Dagegen hat nun ein Steuerzahler geklagt.

Er begründete seine Klage unter anderem damit, dass die Anknüpfung an das Alter eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Diskriminierung darstelle, die nur durch die Gewährung des Altersentlastungsbetrages für alle Personen zu beseitigen sei.
Das zuständige Finanzgericht hat die Klage jedoch abgewiesen: Die Finanzrichter können weder einen Verstoß gegen das AGG noch gegen europarechtliche Regelungen erkennen. Es liege auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung wegen des Alters vor.

Da der Steuerzahler Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, liegt der Fall nun beim Bundesfinanzhof.

FG Münster, Urteil vom 24.2.2016, Az. 10 K 1979/15 E; Az. der Beschwerde III B 55/16


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