Für die Berücksichtigung eines volljährigen, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Kindes beim Kindergeld ist erforderlich, dass sich das Kind tatsächlich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet und die Tatsache seiner künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit angezeigt hat. Das erklärt der BFH in einem aktuell veröffentlichten Urteil und schließt damit an seine frühere Rechtsprechung an (BFH-Urteile vom 26.7.2012, VI R 98/10, und vom 18.6.2015, VI R 10/14).

Die Meldung als Arbeitsuchender ist nicht allein deshalb entbehrlich, weil das volljährige, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Kind arbeitsunfähig erkrankt ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind tatsächlich nicht daran gehindert ist, sich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender zu melden.

Im entschiedenen Fall war das betroffene Kind (ein junger Mann) bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt gewesen. Bei einem Arbeitsunfall im November 2007 hatte der junge Mann eine Quetschung der linken Hand sowie eine Mehrfragmentfraktur des linken Zeigefingers erlitten. Er war infolge des Unfalls bis September 2008 arbeitsunfähig und bezog Verletztengeld. Die Zeitarbeitsfirma kündigte das Arbeitsverhältnis Ende 2007. Der junge Mann meldete sich aber erst im Oktober 2008 arbeitsuchend.

BFH-Urteil vom 7.7.2016, III R 19/15


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