Mit der Frage nach einer doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen beschäftigte sich der BFH.

Die Richter erklärten, auch wenn die mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG )geschaffene Übergangsregelung für die Besteuerung von Leibrenten aus der Basisversorgung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) grundsätzlich verfassungsgemäß sei, dürfe es in keinem Fall zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge kommen. Die Feststellungslast hierfür liege beim Steuerpflichtigen.

Der Steuerpflichtige könne eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung bereits bei Beginn des Rentenbezugs rügen. Es dürfe nicht unterstellt werden, dass zu Beginn des Rentenbezugs zunächst nur solche Rentenzahlungen geleistet werden, die sich aus steuerentlasteten Beiträgen speisen.

BFH-Urteil vom 21.6.2016, X R 44/14


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