In einem aktuellen Schreiben beschäftigt sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit der Anwendung der für Sammlermünzen geltenden Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2017.

Rechtlicher Hintergrund: Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Absatz 2 Nummer 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit Nr.  54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).

In dem Schreiben führt das BMF aus, dass der Unternehmer für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln muss. Maßgebend sei der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold, wobei eine Feinunze 31,1035 Gramm entspreche. Dieser in US-Dollar festgestellte Wert müsse anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden. Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens könne der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrundelegen. Für das Kalenderjahr 2017 sei die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 35.830 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer laut BMF nach Tz. 174 Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrundelegen. Für das Kalenderjahr 2017 sei die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 493 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 01.12.2016, III C 2 - S 7246/14/10002


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