Für Anteile an offenen Immobilienfonds im Umlaufvermögen bei Aussetzung der Anteilsrücknahme darf keine Teilwertabschreibung auf den Zweitmarktwert vorgenommen werden, wie das Finanzgericht (FG) Münster entschieden hat.

Die Klägerin ist eine Bank, die Anteile an offenen Immobilienfonds in ihrem Umlaufvermögen hielt. Die Fonds befanden sich zum Bilanzstichtag in Liquidation und führten keine Ausgaben und Rücknamen mehr durch. Dies führte dazu, dass ein Handel mit den Anteilen nur noch im Freiverkehr an verschiedenen Börsen zu einem niedrigeren Preis (so genannter Zweitmarktwert) möglich war. Aus diesem Grund nahm die Klägerin eine Teilwertabschreibung auf den Zweitmarktwert vor. Dies erkannte das Finanzamt nicht an.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Die Fondsanteile seien weiterhin mit den Rücknahmepreisen zu bewerten, da diese die Werte zutreffend abbildeten, so das FG Münster. Demgegenüber liege keine voraussichtlich dauernde Wertminderung auf den Zweitmarktwert vor. Zwar handele es sich hierbei um einen aktuellen Börsenkurs, der bei Aktien für die Bestimmung des Teilwerts maßgeblich sei. Die für Aktien zutreffende Bewertung sei aber auf offene Immobilienfonds nicht übertragbar. Der Wert eines offenen Immobilienfonds bestimme sich vielmehr durch die Verkehrswerte der Immobilien, die sich im Rücknahmepreis widerspiegelten. An diesen Verkehrswerten seien die Anteilseigner im Fall der Verwertung des Sondervermögens beteiligt.

Die vom FG zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 3/17 anhängig.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 28.10.2016, 9 K 2393/14, nicht rechtskräftig


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