Eine Zug-Servicemitarbeiterin, die ihren Dienst täglich am selben Bahnhof beginnt und beendet, hat dort dennoch keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil sie ihre Haupttätigkeit im Zug erbringt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden.

Die Klägerin war im Streitjahr 2013 als Zug-Servicemitarbeiterin bei der DB Fernverkehr AG beschäftigt. Für die Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Bahnhof Köln (Dienstbeginn) hatte sie von der Arbeitgeberin ein Job-Ticket erhalten. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 machte die Klägerin für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die (vom genutzten Verkehrsmittel unabhängige) Werbungskostenpauschale geltend (= Entfernungskilometer x 0,30 Euro). Das beklagte Finanzamt stufte die Fahrten zwischen Wohnort und Bahnhof allerdings nicht als Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, sondern als Dienstfahrten ein und erkannte wegen des Job-Tickets keine Werbungskosten an.

Dagegen erhob die Klägerin erfolglos Klage. Auch das FG vertrat die Auffassung, dass die Klägerin keine regelmäßige Arbeitsstätte habe, obwohl sie täglich ihren Dienst am selben Bahnhof beginne und beende. Entscheidend sei, wo sich der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit befinde. Schon ihre Berufsbezeichnung spreche dafür, dass dieser Mittelpunkt in den jeweiligen Zügen liege. Außerdem werde hier der Umsatz zugunsten der Arbeitgeberin generiert, argumentiert das FG.

Bei den am Betriebssitz der Arbeitgeberin ausgeführten Tätigkeiten einschließlich der Einzahlung der Einnahmen nach Fahrtende handle es sich lediglich um arbeitsbegleitende Handlungen, die gegenüber der im Zug zu erbringenden Haupttätigkeit von nur geringem Gewicht seien. Die Klägerin habe daher in den jeweiligen Zügen eine Auswärtstätigkeit ausgeübt. Die Fahrten zwischen Wohnung und Bahnhof seien daher keine Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, sondern Dienstreisen. Bei einer Auswärtstätigkeit beziehungsweise Dienstreisen könnten zwar grundsätzlich alle dadurch verursachten Reisekosten als Werbungskosten abgezogen werden. Weil der Klägerin aufgrund ihres Job-Tickets allerdings keine eigenen Aufwendungen entstanden seien, scheide auch ein Werbungskostenabzug aus.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde endet laut FG am 24.01.2017 (Eingang beim Bundesfinanzhof).

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2016, 2 K 2581/14


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