Selbst erbrachte Pflegeleistungen können steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster klargestellt. Die Revision gegen sein Urteil ließ das Gericht nicht zu.

Die Klägerin, eine Ärztin, hatte für das Streitjahr 2011 außergewöhnliche Belastungen von fast 55.000 Euro geltend gemacht. Hintergrund war, dass sie in diesem Jahr ihren schwer erkrankten Vater gepflegt hatte. Der Gesamtbetrag setzte sich zusammen aus den von der Klägerin kalkulierten Pflegekosten sowie zusätzlich angefallenen Fahrtkosten. Die Pflegekosten ermittelte die Klägerin, indem sie einen Stundensatz für die von ihr erbrachten Pflegeleistungen in Höhe von knapp 30 Euro ansetzte und diesen mit einem Stundenaufwand von 45 Stunden je Woche multiplizierte. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung ab. Hiergegen klagte die Ärztin ohne Erfolg.

In seiner klageabweisenden Entscheidung weist das FG darauf hin, dass nach dem klaren Wortlaut des § 33 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nur "Aufwendungen" als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können. Dieser Begriff umfasse aber nur bewusste und gewollte Vermögensverwendungen, also insbesondere Geldausgaben und Zuwendungen von Sachwerten. Somit habe die Klägerin keine Aufwendungen im Sinne des Gesetzes getragen. Vielmehr habe sie selbst Pflegeleistungen an ihren Vater erbracht. Eine solche unentgeltlich erbrachte eigene Arbeitsleistung falle, soweit im Rahmen der Arbeit keine finanziellen Aufwendungen im Sinne des § 33 Absatz 1 EStG anfallen, nicht unter den Begriff der außergewöhnlichen Belastung.

Die von der Klägerin geltend gemachten Fahrtkosten seien bereits in dem vom beklagten Finanzamt angesetzten Pflegepauschbetrag berücksichtigt worden, sodass die Klägerin insofern nicht belastet sei.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.04.2015, 11 K 1276/13 E


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