Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil über die Folgen des Tätigwerdens einer unzuständigen Familienkasse entschieden. Die Bundesagentur für Arbeit hat die Zuständigkeit für Auslandsfälle bei bestimmten Familienkassen konzentriert. Danach ist die Familienkasse Sachsen bundesweit zuständig, wenn ein Anspruchsberechtigter oder ein Kind ihren Wohnsitz in Polen haben.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine in Berlin lebende und versicherungspflichtig beschäftigte polnische Staatsangehörige, Kindergeld für ihre in Polen beim geschiedenen Ehemann lebende Tochter beantragt. Die Familienkasse Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass das Kindergeld dem Vater zustehe. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde nicht von der Familienkasse Berlin-Brandenburg, sondern von der Familienkasse Sachsen zurückgewiesen.

Das Finanzgericht hob die Einspruchsentscheidung auf und meinte, der Ablehnungsbescheid der sachlich unzuständigen Familienkasse Berlin-Brandenburg regele lediglich, dass die Klägerin gegen diese Behörde keinen Anspruch auf Kindergeld habe; über Ansprüche gegen andere Kindergeldkassen treffe er keine Aussage.

Der BFH ist dem entgegengetreten. Die Zuständigkeitsanordnung der Bundesagentur für Arbeit begründe keine sachliche, sondern (nur) eine örtliche Zuständigkeit ihrer Familienkassen. Der Ablehnungsbescheid sei daher nicht nichtig und auch nicht aufzuheben gewesen, wenn keine anderen Rechtsfehler vorlagen. Die unzuständige Familienkasse Berlin-Brandenburg habe auf den Einspruch hin entweder ihren Ablehnungsbescheid aufheben und den Antrag an die örtlich zuständige Familienkasse weiterleiten oder – wie geschehen – die Entscheidung über den Einspruch der zuständigen Familienkasse Sachsen überlassen können.

Die Ablehnung sei auch materiell rechtmäßig gewesen. Denn der in Polen lebende geschiedene Ehemann sei vorrangig kindergeldberechtigt gewesen, weil er die Tochter in seinen Haushalt aufgenommen hatte.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.01.2017, III R 31/15


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