Die Kosten für die notwendige Einrichtung der Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören nicht zu den Unterkunftskosten, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.

Der Kläger unterhielt im Streitjahr 2014 ab dem 01.05. neben seinem eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) eine Wohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte. Mit seiner Einkommensteuererklärung begehrte er den Abzug notwendiger Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung (Miete zuzüglich Nebenkosten, Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände). Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nur insoweit, als sie den Betrag von 1.000 Euro pro Monat nicht überstiegen. Dagegen machten der Kläger und seine Ehefrau geltend, die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung seien unbeschränkt abzugsfähig, da sie keine Unterkunftskosten darstellten.

Das FG Düsseldorf ist dieser Argumentation gefolgt. Nach der gesetzlichen Regelung könnten als Unterkunftskosten für die doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat würden jedoch – entgegen der Auffassung des Finanzamts – vom Höchstbetrag nicht erfasst.

Dem Wortlaut des Gesetzes lasse sich keine Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat entnehmen. Eine solche ergebe sich auch nicht aus teleologischen und historischen Erwägungen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei es, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 Euro monatlich zu begrenzen, nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen.

Das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Denn das Urteil widerspreche der Auffassung der Finanzverwaltung, wie sie aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums zum neuen steuerlichen Reisekostenrecht hervorgeht.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2017, 13 K 1216/16 E


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