Entgelte aus einer echten Forfaitierung sind gemäß § 8 Nr. 1a Satz 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) hinzuzurechnen. § 8 Nr. 1a GewStG ist nicht verfassungskonform einschränkend auszulegen. Wie das Finanzgericht (FG) Hamburg klarstellt, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1a GewStG.

Dies gelte auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige einen negativen Gewerbeertrag gemäß § 7 GewStG erzielt hat. Die Hinzurechnung und Versteuerung in Fällen eines negativen Gewerbeertrags sei kein Ausnahmefall, der eine abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 Abgabenordnung begründen könne. Hätte der Gesetzgeber die Hinzurechnung auf die Fälle begrenzen wollen, in denen die zu zahlenden Gewerbesteuern noch aus dem Gewinn hätten bezahlt werden können, so hätte er dieses geregelt, begründet das FG Hamburg seine Ansicht.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 07.12.2106, 6 K 66/16, rechtskräftig


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