Die elektronische Bereitstellung von Buchführungsdaten umfasst auch die Verpflichtung, Programme zur Lesbarmachung der Daten zur Verfügung zu stellen. Dies hebt das Finanzgericht (FG) Hamburg hervor.

Weiter führt das Gericht aus, dass es einen formellen Mangel der Buchführung darstellt, wenn Handbücher, Programmierprotokolle, die nachträgliche Änderungen dokumentieren, und sonstige Organisationsunterlagen des benutzten Kassensystems nicht vorgelegt werden können.

Die Methode der Quantilschätzung – bei der aus den betriebseigenen Daten des Steuerpflichtigen eine Spannbreite des "Normalen" herausgelesen wird – sei grundsätzlich geeignet, bei einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung unter Heranziehung der betriebseigenen Daten eine Hinzuschätzung vorzunehmen, heißt es in dem Beschluss des FG weiter. Da die Quantilschätzung denklogisch immer zu einem Mehrergebnis führt, bildet sie laut FG Hamburg nur dann eine sachgerechte Schätzungsgrundlage, wenn aus anderen Gründen feststeht, dass die Buchführung nicht nur formell, sondern auch materiell unrichtig ist.

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 31.10.2016, 2 V 202/16, rechtskräftig


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