Ein Kindergeldberechtigter, demgegenüber unverlangt Kindergeld festgesetzt und ausgezahlt wird, genügt mit einer einmaligen Mitteilung per E-Mail über die fehlende Anspruchsberechtigung seiner Mitteilungspflicht gegenüber der Familienkasse, auch wenn darauf kein Aufhebungsbescheid innerhalb der Festsetzungsfrist ergeht. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg klar.

Bei Eintritt der Festsetzungsverjährung dürfe die Kindergeldfestsetzung nicht mehr aufgehoben werden. Ohne einen entsprechenden Aufhebungsbescheid müsse der Kindergeldberechtigte das ihm überwiesene Kindergeld nicht an die Familienkasse zurück überweisen. Es sei zudem keine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung des Kindergeldberechtigten ersichtlich, nach der er an den Erlass eines Aufhebungsbescheids hätte erinnern müssen.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2017, 7 K 7210/15


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