Schulgeldzahlungen können grundsätzlich auch dann nicht als Krankheitskosten von der Steuer abgesetzt werden, wenn die Schulwahl besonderen Störungen der Kinder geschuldet war (hier ADHS und Entwicklungsverzögerung mit Aufmerksamkeitsstörung). Dies zeigt ein Urteil des Düsseldorfer Finanzgerichts (FG).

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Schulgeldzahlungen für die Kinder der Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Die Kläger machten mit ihren Steuererklärungen Schulgeldzahlungen für englische Boarding Schools in Höhe von insgesamt rund 40.000 Euro (2012) beziehungsweise 29.000 Euro (2013) geltend. Zur Begründung verwiesen sie auf die Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) ihrer Tochter und die emotionale Entwicklungsverzögerung mit Aufmerksamkeitsstörung ihres Sohnes. Beide Kinder sind teilleistungshochbegabt. Dies habe den Besuch besonderer Schulen mit kleineren Klassenverbänden notwendig gemacht. Zum Nachweis legten die Kläger ärztliche Bescheinigungen beziehungsweise Verordnungen vor, die der Kläger, ebenfalls Arzt, teilweise selbst ausgestellt hatte. Das beklagte Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu.

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG führte aus, dass die Aufwendungen keine Krankheitskosten darstellten und es im Übrigen an einer im Vorhinein ausgestellten ärztlichen Bescheinigung fehle. Die Schulgeldzahlungen seien keine unmittelbaren Krankheitskosten, sondern Kosten der Lebensführung. Aufwendungen für Privatschulbesuche könnten nur unter ganz engen – hier nicht einschlägigen – Voraussetzungen als Krankheitskosten angesehen werden. Die Kläger hätten nicht dargelegt, dass an den Privatschulen eine Therapie der ADHS-Erkrankung ihrer Kinder stattgefunden habe.

Im Übrigen fehle es an einem vor Beginn der Heilbehandlung ausgestellten amtsärztlichen Gutachten oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Dieses Erfordernis gelte nicht nur im Fall der medizinisch erforderlichen auswärtigen Unterbringung eines behinderten Kindes, sondern – erst recht – bei einfacher Erkrankung. Außerdem sei der Schulbesuch Bestandteil einer psychotherapeutischen Behandlung, die ebenfalls erhöhten Nachweisanforderungen unterliege. Das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2017, 13 K 4009/15 E


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