Einkünfte aus einem britischen Private Equity Fonds können steuerfrei sein. Dies geht aus zwei Urteilen des Finanzgerichts (FG) Münster hervor.

Die im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Kläger waren an einem in London ansässigen Fonds beteiligt, dessen Rechtsform mit einer inländischen Kommanditgesellschaft vergleichbar war. Die Stellung der Kläger entsprach derjenigen von Kommanditisten. Insgesamt tätigte der Fonds zehn Investments in verschiedene Beteiligungen.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die inländischen Anleger aus der Beteiligung an dem Fonds steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielten und stellte diese gesondert und einheitlich fest, wobei es die Höhe mangels Abgabe von Feststellungserklärungen schätzte.

Demgegenüber trugen die Kläger vor, dass ihre Einkünfte als gewerblich zu qualifizieren und deshalb nach dem deutsch-britischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-GB) im Inland steuerfrei zu stellen seien. Ein an Großbritannien gerichtetes Auskunftsersuchen des Bundeszentralamts für Steuern führte zu dem Ergebnis, dass der Fonds dort (wohl mangels Abgabe von Steuererklärungen) keiner Besteuerung unterworfen wurde.

Die Klagen hatten in vollem Umfang Erfolg. Das FG ging wie die Kläger davon aus, dass der Fonds gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Die Abgrenzungskriterien, nach denen ein ausländischer Private Equity Fonds als vermögensverwaltend oder gewerblich zu qualifizieren ist, seien im Kern dieselben wie bei vergleichbaren Inlandsgesellschaften. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei der Fonds als gewerblich anzusehen. Nach seiner Grundkonzeption habe er notleidende Unternehmen erworben und diese marktgängig gemacht, sodass nicht die Fruchtziehung, sondern der Substanzumschlag im Vordergrund gestanden habe. Hierfür spreche zusätzlich, dass der Fonds die aus den Verkäufen erzielten Überschüsse nicht reinvestiert, sondern ausgeschüttet und er tatsächlich Einfluss auf das Management der Portfolio-Gesellschaften genommen habe. Dass er sich für die Geschäftsleitung einer Managementgesellschaft bedient habe, stehe dem nicht entgegen, weil die jeweils verantwortlichen Personen identisch waren. Als Personengesellschaft habe der Fonds seinen Gesellschaftern jeweils eine Betriebsstätte in Großbritannien vermittelt, sodass Deutschland nach dem DBA-GB kein Besteuerungsrecht für die Einkünfte habe.

Die nach dem DBA steuerfreien Einkünfte seien auch nicht nach § 50d Absatz 9 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz der inländischen Besteuerung zu unterwerfen. Die Tatsache, dass der Fonds in Großbritannien keine Steuern bezahlt habe, beruhe nicht auf einer anderen Auslegung des DBA-GB, sondern auf rein innerstaatlichen Maßnahmen. Soweit Großbritannien den Fonds als vermögensverwaltend eingeordnet haben sollte, sehe bereits das britische Recht hierfür keine Besteuerung vor. Soweit in Großbritannien von einer Gewerblichkeit ausgegangen sein sollte, sei die Besteuerung unterblieben, weil der Fonds dort keine Steuererklärungen abgegeben habe.

Finanzgericht Münster, Urteile vom 28.04.2017, 10 K 106/13 F und 10 K 3435/13 F


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