Kosten, die erwerbstätigen Eltern für die Unterbringung ihres minderjährigen Kindes in einem Internat entstanden sind, können als Kinderbetreuungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Dies zeigt ein vom Finanzgericht (FG) Thüringen entschiedener Fall.

Die verheirateten Kläger waren im Streitjahr beide berufstätig. Ihre 1998 geborene Tochter besuchte damals eine Ganztagsschule. Während der Schulwochen war sie in dem der Schule angegliederten Internat untergebracht. Dafür entrichteten die Kläger im Streitjahr eine Gesamtgebühr von 2.435 Euro, wovon 1.035 Euro auf die Unterkunft und 1.400 Euro auf die Verpflegung entfielen. Die Gebühren für die Internatsunterbringung enthalten nur Sachaufwendungen des Internats. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr vom 13.02.2012 machten die Kläger die Unterkunftskosten wegen ihrer Erwerbstätigkeit als Kinderbetreuungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt versagte die Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten im Einkommensteuerbescheid. Zur Begründung verwies es darauf, dass keine klare Trennung zwischen den Unterkunfts- beziehungsweise den Betreuungskosten möglich sei.

Hiergegen klagten die Kläger erfolgreich. Nach § 9c Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung könnten Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1 EStG, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, unter anderem bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte wie Betriebsausgaben abgezogen werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei der vom Gesetz nicht definierte Begriff der Kinderbetreuung weit zu fassen. Neben der behütenden und beaufsichtigenden Betreuung im Sinne eines Schutzes vor Gefahren, Verletzungen und Schäden umfasse er grundsätzlich auch die Personensorge im Sinne des § 1631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Weiter erstrecke er sich, mit Ausnahme der durch das Kindergeld oder die Freibeträge des § 32 Absatz 6 EStG bereits abgegoltenen Verpflegung des Kindes, auch auf Elemente der Pflege und Erziehung, also die Sorge für das geistige, seelische und körperliche Wohl des Kindes, mithin die pädagogisch sinnvolle Beaufsichtigung, wobei der Gesetzgeber keinen auf die Beaufsichtigung und die Behütung beschränkten Betreuungsbegriff vertreten hat. Ebenso hindere ein etwaiger Bildungsauftrag der Einrichtung, in der die Betreuung des Kindes erfolgt, regelmäßig nicht den vollständigen Abzug der von den Eltern geleisteten Beiträge und Gebühren.

Aufwendungen für die Kinderbetreuung seien alle Ausgaben in Geld oder Geldeswert (zum Beispiel Wohnung, Kost, Waren, Sachleistungen), die für die Betreuung eines Kindes aufgebracht werden. Entstehen Kosten gleichzeitig für andere Leistungen, seien diese Kosten grundsätzlich im Schätzungswege aufzuteilen.

Hiervon ausgehend, insbesondere von dem Grundsatz, dass der Betreuungsbegriff weit zu fassen ist, finde die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung keine Grundlage im Gesetz, so das FG Thüringen. Das von ihm für wesentlich erachtete Kriterium, wonach für die Anerkennung von Betreuungsaufwendungen nach § 9c Absatz 1 EStG die persönliche Fürsorge für das Kind im Vordergrund stehen müsse und Betreuung in diesem Sinne nur die behütende oder beaufsichtigende Betreuung sei, habe der BFH verworfen (Urteil vom 19.04.2012, III R 29/11). Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem für das Streitjahr anzuwendende BMF-Schreiben vom 19.01.2007. Auch wenn darin gefordert wird, dass die behütende oder beaufsichtigende Betreuung der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegen muss, seien unter Randnummer 1 ausdrücklich die Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in Kinderheimen als berücksichtigungsfähig aufgeführt.

Bereits die ausdrückliche Erwähnung der Unterbringung in einem Kinderheim stehe deshalb dem Argument des Beklagten entgegen, die Internatsunterbringung sei nicht mit einer Betreuung in einem Kindergarten oder Hort vergleichbar, da bei letzteren der Hauptaugenmerk auf der Betreuung der Kinder liege und hier der Betreuungsaufwand als Inklusivleistung nur eine untergeordnete Rolle spiele. Worin der Unterschied bei der Beurteilung der von einem Kinderheim oder, wie hier, einem Internat erbrachten Betreuung liegen soll, sei nicht nachvollziehbar, so das FG. Denn beide Institutionen müssten unterschiedslos die ihnen für das Kind übertragene Personensorge im Sinne des § 1631 BGB wahrnehmen. Dem kämen sie unter anderem mit der Beherbergung und Beaufsichtigung des Kindes während dessen Anwesenheit nach. Das FG erachte deshalb die vom Beklagten praktizierte unterschiedliche Behandlung von Schulinternaten und Kinderheimen bei der Beurteilung des Kriteriums der Kinderbetreuung für unzulässig.

Der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nach § 9c EStG stehe auch nicht entgegen, dass die Kläger im Streitfall mit den Gebühren tatsächlich nur anteilig mit Sachkosten der Unterbringung und nicht mit den Personalkosten des Internats, die der Freistaat Thüringen im Ergebnis zu 100 Prozent subventioniert, belastet sind. Es obliege allein dem Freistaat zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er Sach- oder Personalkosten in seine Gebührenkalkulation einbezieht. Da zu den Aufwendungen für die Kinderbetreuung alle Ausgaben in Geld oder Geldeswert, wie Wohnung, Kost, Waren und Sachleistungen zählten, sei eine Differenzierung nach Kostenarten nicht nötig, solange diese im Rahmen der Kinderbetreuung anfallen, so das FG.

Die Abzugsfähigkeit scheitere auch nicht an der Tatbestandsvoraussetzung, dass die Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen ursächlich für das Entstehen des Betreuungsaufwandes sein muss. Da die Aufwendungen wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu behandeln sind, genüge ein tatsächlicher und wirtschaftlicher objektiver Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen. Einer Zwangsläufigkeit, Üblichkeit, Notwendigkeit, Angemessenheit oder Zweckmäßigkeit der Aufwendungen bedürfe es nicht. Demgemäß sei im Streitfall allein die Tatsache maßgeblich, dass beide Kläger wegen ihrer unstreitigen Berufstätigkeit eine Betreuung des Kindes in Anspruch genommen haben.

Finanzgericht Thüringen, Urteil vom 25.10.2016, 2 K 95/15


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