Die Ausbildung und der Verkauf von Blindenführhunden führt einkommensteuerrechtlich zu gewerblichen Einkünften. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, handelt es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit. Es fehlt an der hierfür erforderlichen "unterrichtenden" oder "erzieherischen Tätigkeit" im Sinne des § 18 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), die ein Tätigwerden gegenüber Menschen erfordere.

Die Klägerin betrieb eine Hundeschule und bildete jährlich drei bis fünf Hunde zu Blindenführhunden aus. Sie suchte gemeinsam mit dem sehbehinderten Menschen einen Hund aus und erwarb den Welpen auf eigene Rechnung. Nach der Ausbildung wurde der Hund von der Klägerin an den Sehbehinderten übergeben. Sie begleitete die Übergabephase, die mit einer Gespannprüfung abschloss. Diese wurde von einem von der Krankenkasse bestellten Gespannprüfer abgenommen. Nach der Prüfung veräußerte die Klägerin den Blindenführhund an die Krankenkasse des Sehbehinderten, die den Hund als medizinisches Hilfsmittel im Sinne des Sozialhilfegesetzes anerkannte. Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich bei den Einkünften der Klägerin aus dem Verkauf und der Ausbildung der Blindenführhunde um gewerbliche Einkünfte handelte und setzte den Gewerbesteuermessbetrag fest. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Der BFH bestätigte die Abweisung der Klage durch das Finanzgericht. Die Klägerin sei nicht gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 1 EStG freiberuflich, sondern gewerblich tätig gewesen. Der Begriff "unterrichtende" oder "erzieherische Tätigkeit" im Sinne dieser Vorschrift erfordere ein Tätigwerden gegenüber dem Menschen. Steuerrechtlich werde der Begriff des Unterrichts und der Erziehung von Menschen von der Dressur von Tieren unterschieden. Dies gelte auch dann, wenn die Ausbildung der Tiere in einer "Hundeschule" erfolgt. Bei der Betreuung des sehbehinderten Menschen während der Übergabe des Hundes handele es sich um eine der Ausbildung des Tieres untergeordnete Tätigkeit, sodass der gesamte Betrieb der Klägerin als gewerblich anzusehen sei.

Auch aus dem verfassungsrechtlich verankerten Tierschutz könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Ausbildung der Blindenführhunde dem Unterricht und der Erziehung von Menschen gleichzustellen ist. Etwas anderes folgt laut BFH auch nicht daraus, dass die Lieferung ausgebildeter Blindenführhunde nach dem Umsatzsteuergesetz nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent unterliegt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.05.2017, VIII R 11/15


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