Zahlungen, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs an den geschiedenen Ehegatten geleistet werden, können als Werbungskosten abzugsfähig sein. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Der Kläger und seine Ex-Frau vereinbarten mit notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung vom 18.05.2012 eine Ausgleichszahlung über insgesamt 35.000 Euro (20.000 Euro in 2012 und 15.000 Euro in 2013) zum Ausgleich des Zugewinns sowie zum Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung. Von der Gesamtsumme entfiel ein Betrag von insgesamt 28.375 Euro auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
In der Steuererklärung für 2013 beantragte der Kläger, Ausgleichszahlungen an seine geschiedene Ehefrau im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von 12.161 Euro als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Das beklagte Finanzamt kam dem nicht nach. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Das FG entschied, dass die Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten seien.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) führten Zahlungen im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich dann zu abziehbaren Werbungskosten, wenn eine Pflicht zum Ausgleich von Versorgungsanwartschaften besteht und zur Folge hätte, dass dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung niedrigere Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zuflössen als ohne eine solche Ausgleichsverpflichtung. Entscheidend sei mithin allein, ob die Ausgleichszahlungen dazu dienten, eine Verringerung der sonst im Scheidungsfall beim Kläger zufließenden Versorgungsbezüge zu verhindern (Urteil vom 22.08.2012, X R 36/09). Flössen dem Ausgleichspflichtigen hingegen auch im Scheidungsfall die ungekürzten Versorgungsbezüge zu, betreffe eine Vereinbarung, die den dinglichen Versorgungsausgleich durch eine andere Regelung ersetzt, auch dann nicht den Bereich der Einkunftserzielung – in dem allein Werbungskosten anfallen könnten – sondern den der Einkommensverwendung, wenn der Ausgleichspflichtige einen Teil der Versorgungsbezüge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten weiterleiten muss (BFH, Urteil vom 15.06.2010, X R 23/08).

Im zugrunde liegenden Fall wäre es ohne die vorliegend zu beurteilende Vereinbarung zu einer Aufteilung der betrieblichen Versorgungsanwartschaft des Klägers und damit zu einer Verringerung der diesem zufließenden Versorgungsbezüge gekommen. Denn der ohne die Vereinbarung durchzuführende Versorgungsausgleich hätte aufgrund der durchzuführenden Realteilung zu einer Einkünfteverlagerung auf die geschiedene Ehefrau des Klägers geführt. Diese Realteilung und die damit verbundene Einkünfteverlagerung auf seine geschiedene Ehefrau habe der Kläger durch die in der Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbarte Ausgleichszahlung verhindert. Die Zahlung von 12.161 Euro sei nach dem notariellen Vertrag auch als Gegenleistung für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung an die frühere Ehefrau gezahlt worden. Der Werbungskostenabzug sei in den Fällen von Aufwendungen zur Erhaltung eigener Versorgungsansprüche nach § 10 Absatz 1 Hs. 1 EStG auch vorrangig gegenüber einem eventuellen Sonderausgabenabzug.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 11.11.2015, 7 K 453/15 E


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