Ein Steuerpflichtiger, der als Kommanditist im Zuge einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen die Verpflichtung zur Zahlung einer Versorgungsrente als dauernde Last übernommen hat, handelt grob fahrlässig im Sinne des § 173 Absatz 1 Nr. 2 Abgabenordnung, wenn er seinen privaten Steuerberater nicht über die entsprechenden Zahlungen informiert. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden.

Die grobe Fahrlässigkeit entfalle nicht dadurch, dass bei einer mit ElsterFormular abgegebenen elektronischen Steuererklärung die nachträgliche Überprüfung, ob sämtliche im Erklärungsformular ausdrücklich gestellten Fragen beantwortet worden sind, dadurch erschwert wird, dass das Programm nach der Eingabe keinen Ausdruck des vollständigen Formulars liefert, sondern nur die Kennziffern aufführt, zu denen Werte eingetragen worden sind.

Gegen das Urteil wurde die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X B 44/17 läuft.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 15.02.2017, 3 K 252/16, nicht rechtskräftig


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