Wer sich zwei Jahre aufgrund einer Entsendung durch seinen Arbeitgeber mit seiner Familie im Ausland aufhält, hat in dieser Zeit keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn zwar das Eigenheim der Familie in Deutschland wohnbereit vorgehalten wird, die Familie aber tatsächlich während des Auslandsaufenthalts kein einziges Mal nach Deutschland zurückgekehrt ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der mit seiner Familie in einem eigenen Haus in Deutschland wohnende Kläger wurde auf der Grundlage eines Entsendevertrages von seinem Arbeitgeber ins Ausland versetzt. Der Kläger informierte die Familienkasse über die Entsendung und gab an, seine bisherige Wohnung gleichwohl zu behalten. Während des zweijährigen Auslandsaufenthalts befand sich das Familienwohnhaus in Deutschland weitgehend im Zustand wie vor der Abreise des Klägers und seiner Familie, die während des Auslandsaufenthalts aber nie nach Deutschland zurückgekehrt sind. Aufgrund fehlender Angaben oder Nachweise des Klägers zu Inlandsaufenthalten hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für die Zeit der Auslandsabwesenheit der Familie auf. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Für Kinder im Sinne des § 63 EStG habe gemäß § 62 Abs Nr. 1 EStG derjenige einen Anspruch auf Kindergeld, der im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht, so der BFH.

Der Kläger habe während des Auslandsaufenthalts keinen Wohnsitz im Inland gehabt. Hierfür genüge es nicht, wenn die objektiven Wohnverhältnisse die Möglichkeit eines längeren Wohnens bieten. Dem Steuerpflichtigen müsse die Wohnung grundsätzlich dadurch als Bleibe dienen, dass er sie ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit, wenn auch in größeren Zeitabständen, tatsächlich benutzt.

Hier sprächen die objektiven Wohnverhältnisse für einen beibehaltenen inländischen Wohnsitz. Daneben sei aber auch die tatsächliche Nutzung in Form von Wohnaufenthalten zu berücksichtigen. Hier sei entscheidend ins Gewicht gefallen, dass der Kläger und seine Tochter sich während des zweijährigen Auslandsaufenthalts überhaupt nicht in der inländischen Wohnung aufgehalten haben und entsprechende Inlandsaufenthalte auch von vornherein nicht geplant waren. Dies schließe die Annahme eines inländischen Wohnsitzes ebenso aus wie die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers im Inland. Dieser sei auch weder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig noch werde er als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.01.2017, 8 K 50/16


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