Dem Arbeitnehmer erstattete Fahrtkosten sind nur dann nach § 3 Nr. 16 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, wenn der Arbeitgeber (zeitnah) Unterlagen erstellt und aufbewahrt hat, anhand derer die Überprüfung der Steuerfreiheit des ausgezahlten Fahrtkostenersatzes nachgeprüft werden kann. Dies gilt laut Finanzgericht (FG) Saarland auch dann, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber übereinstimmend bestätigen, dass Fahrtkosten im Wege der Einzelabrechnung und unterhalb der gesetzlich zulässigen Pauschbeträge erstattet wurden.

Auch wenn es § 4 Absatz 2 Nr. 4 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung gestattet, steuerfrei ausgezahlte Beträge im Lohnkonto in einer Summe auszuweisen, müsse sich aus den neben dem Lohnkonto zu führenden Unterlagen zweifelsfrei ergeben, für welche konkrete Dienstreise und in welcher Höhe dem Arbeitnehmer jeweils Aufwendungen für Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen oder sonstige Nebenkosten erstattet wurden, betont das Gericht.

Die Besonderheiten des Lohnsteuerabzugsverfahrens schlössen eine Schätzung des Anteils des steuerfrei an Arbeitnehmer ausgezahlten Fahrtkostenersatzes selbst dann aus, wenn den Arbeitnehmer unstreitig Reisekostenaufwand entstanden ist und die hierfür geleisteten Zahlungen offensichtlich unterhalb der gesetzlich zulässigen Kilometer-Pauschalen lagen.

Eine einvernehmliche Schätzung über die Höhe der als Betriebsausgaben abziehbaren Erstattungen von Fahrtkosten an Arbeitnehmer sei ohne jedwede Bedeutung für die Frage, ob hiervon Lohnsteuer einzubehalten ist, so das FG Saarland abschließend.

Finanzgericht Saarland, PM vom 04.08.2017 zu Urteil vom 24.05.2017, 2 K 1082/14


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