Mit dem Aufbau eines freien Kommunikationsnetzwerks und der Verwaltung von Servern, Richtfunkstrecken und Leitungen wird nach derzeit gültiger Verwaltungsauffassung kein gemeinnütziger Zweck gefördert. Dies betont das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) in einer Verfügung, die es an alle Beschäftigten gerichtet hat, die mit der Veranlagung steuerbegünstigter Körperschaften gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) befasst sind.

Ziel so genannter Freifunkvereinen sei es, ein kostenloses freies Kommunikationsnetzwerk aufzubauen, zu unterhalten und zu erweitern. Freifunk stehe für freie Kommunikation in digitalen Datennetzen. Dabei verstehe sich "frei" als öffentlich zugänglich, nicht kommerziell, im Besitz der Gemeinschaft und unzensiert, erläutert das LfSt. Die freien Netze würden von Bürgern in Eigenregie aufgebaut und betrieben. Jeder Nutzer im Freifunk-Netz stelle seinen WLAN-Router für den Datentransfer der anderen Teilnehmer zur Verfügung. Im Gegenzug könne er oder sie ebenfalls Daten, wie zum Beispiel Text, Musik und Filme über das interne Freifunk-Netz übertragen oder über von Teilnehmern eingerichtete Dienste im Netz chatten oder telefonieren. Viele Teilnehmer stellten zudem ihren Internetzugang zur Verfügung und ermöglichten anderen somit den Zugang zum weltweiten Netz. Server, Richtfunkstrecken und Leitungen hierzu würden von den Freifunkvereinen aufgebaut oder angemietet, verwaltet und geplant.

Mit dem Aufbau eines freien Kommunikationsnetzwerks und der Verwaltung von Servern, Richtfunkstrecken und Leitungen werde nach derzeit gültiger Verwaltungsauffassung kein gemeinnütziger Zweck gefördert, so das LfSt. Nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AO) zu § 52 Nr. 3 fielen die reine Zurverfügungstellung von Zugängen zu Kommunikationsnetzwerken und der Aufbau, die Förderung und Unterhaltung entsprechender Netze nicht unter den Katalog der steuerbegünstigten Zwecke in § 52 Absatz 2 Satz 1 AO.

Allerdings bestünden derzeit verschiedene Bestrebungen zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit für Freifunkvereine, so das LfSt weiter. Soweit Freifunkvereine bereits als gemeinnützig anerkannt sind (Freistellungsbescheid) oder die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gesondert festgestellt ist (§ 60a AO), sollen diese Fälle der Verfügung des LfSt zufolge bis zu einer abschließenden Entscheidung auf Bundesebene nicht (weiter) abschließend bearbeitet werden.

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 30.03.2017, S 0171.2.1-182/51 St31


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