Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

ABC der Betriebseinnahmen

Aufrechnung

Wenn Sie eine Forderung gegen einen Kunden mit einer Forderung des Kunden an Sie verrechnen, entstehen zum Zeitpunkt der Aufrechnung steuerpflichtige Betriebseinnahmen.

Bewirtungen

Werden Sie von einem Ihrer Geschäftspartner zum Essen eingeladen, müssen Sie die erhaltenen Sachzuwendungen in Form von Speisen und Getränken nicht versteuern (R 4.7 Abs. 3 EStR 2012).

Einnahmen aus Lieferungen und Leistungen

Typische Betriebseinnahmen sind Entgelte aufgrund von Warenlieferungen oder von erbrachten Dienstleistungen; das gilt wegen des Zuflussprinzips auch für Anzahlungen (Abschlagszahlungen, Vorschüsse). Aber auch z.B. Erträge aus Wertpapieren oder Beteiligungen, die zu Ihrem Betriebsvermögen gehören, sind Betriebseinnahmen. Honorarnachzahlungen können mit der Fünftelregelung steuerbegünstigt sein.

Entnahme von Anlagevermögen

Solange ein Wirtschaftsgut über 50 % betrieblich genutzt wird, kann es nicht aus dem Betriebsvermögen entnommen werden. Wenn Sie den Gegenstand jedoch für private Zwecke entnehmen – weil Sie den Gegenstand in Zukunft selbst nur noch privat nutzen oder ihn z.B. einem Angehörigen schenken wollen – oder dessen betriebliche Nutzung unter 10 % sinkt, dann wird dieser Vorgang steuerlich fast so behandelt wie der Verkauf von Anlagevermögen (zum betrieblichen Pkw →Pkw). Anstelle des Verkaufserlöses tritt hier der Teilwert, d.h. im Allgemeinen der Marktwert. Der Teilwert muss von Ihnen geschätzt und als fiktive Betriebseinnahme angesetzt werden. Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind und bei dem Wirtschaftsgut ein Vorsteuerabzug möglich war, unterliegt die Entnahme auch noch der Umsatzsteuer (bei Pkw und Grundstücken gibt es hier Besonderheiten). Betriebseinnahme ist dann der Bruttowert inkl. Umsatzsteuer. Der Restbuchwert des Wirtschaftsgutes zum Zeitpunkt der Entnahme wird als Betriebsausgabe angesetzt.

Handelt es sich um einen abnutzbaren Gegenstand, ist der Restbuchwert gleich den ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich den bisher vorgenommenen Abschreibungen, wobei die zeitanteilige Abschreibung im Entnahmejahr noch als laufende Abschreibung zu buchen ist. Bei nicht abnutzbarem Anlagevermögen (Grund und Boden) ist der Restbuchwert identisch mit den Anschaffungskosten. Ist der Teilwert höher als der Restbuchwert, werden durch die Entnahme stille Reserven aufgedeckt, die gewinnerhöhend wirken. Das entnommene Wirtschaftsgut ist aus dem Anlageverzeichnis zu entfernen.

Entnahme von Nutzungen und Leistungen

Bei der Entnahme von Nutzungen betrieblicher Gegenstände geht es um Gegenstände des Betriebsvermögens, die teilweise auch privat genutzt werden (z.B. →Pkw oder →Telefonanlage), oder um bestimmte Kosten, die als Betriebsausgaben angesetzt werden, aber zum Teil auf den privaten Lebensbereich entfallen (z.B. Strom, Telefongebühren). Als Ausgleich für eine nicht nur unwesentliche private Mitbenutzung müssen Sie eine fiktive Betriebseinnahme in Höhe der Selbstkosten ansetzen; bei umsatzsteuerlichen Unternehmern wird i. A. auch noch Umsatzsteuer fällig, um denn zuvor bereits in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu korrigieren. Die Höhe des privaten Nutzungsanteils muss im Einzelfall (außer beim Betriebs-Pkw) geschätzt werden, meist anhand der zeitlichen Nutzungsdauer für private Zwecke im Verhältnis zur Gesamtnutzungsdauer. Hierbei helfen Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten.

Eine steuerpflichtige Leistungsentnahme liegt vor, wenn Sie z.B. Arbeitnehmer Ihres Betriebes privat einsetzen oder Kosten Ihres Betriebes in eine für Sie privat erbrachte Dienstleistung eingehen.

Wenn Sie aus Ihrer Kasse für sich privat Bargeld entnehmen oder von Ihrem Betriebskonto für sich Bargeld abheben, so wirkt sich dieser Vorgang nicht in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus. Unternehmer, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, brauchen daher auch kein Kassenbuch zu führen (BFH-Beschluss vom 16.2.2006, X B 57/05, BFH/NV 2006 S. 940).

Entnahme von Umlaufvermögen

Verbrauchen Sie Waren, die Sie für Ihren Betrieb eingekauft oder selbst hergestellt haben, für sich privat, wird Ihr Eigenverbrauch besteuert, weil Sie die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben abziehen konnten (eine private Geldentnahme vom Betriebskonto ist aber für Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung irrelevant). Die Höhe der Entnahme richtet sich nach dem Teilwert, also nach den Wiederbeschaffungskosten zum Zeitpunkt der Entnahme. Haben sich die Wertverhältnisse inzwischen nicht geändert, können Sie die Entnahme mit den früheren Anschaffungskosten bzw. Ihren Selbstkosten (bei eigener Herstellung) ansetzen. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen auf die Entnahme auch noch Umsatzsteuer zahlen.

Im Lebensmitteleinzelhandel (z.B. Bäckerei, Metzgerei, Getränke-, Obst- und Gemüsehändler) und in der Gastronomie (z.B. Restaurants, Cafés) unterstellt das Finanzamt immer einen Eigenverbrauch und hat dafür regional unterschiedliche Pauschbeträge festgesetzt (BMF-Schreiben vom 19.12.2008, BStBl. 2008 I S. 1012), die als Betriebseinnahme anzusetzen und Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind. Diese Pauschbeträge können Sie auch widerlegen, wenn Ihre persönlichen Verbrauchsgewohnheiten davon abweichen.

Erstattung früherer Betriebsausgaben

Die Erstattung früherer Betriebsausgaben, z.B. aufgrund fehlerhafter Abrechnungen, führt zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen.

Forderungen

Bei Selbstständigen, die ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, sind Forderungen mangels Geldzuflusses keine Betriebseinnahmen. Gleiches gilt, wenn Sie aus betrieblichen Gründen auf eine Forderung verzichten. Dagegen führt ein Forderungsverzicht aus privaten Gründen zu einer fiktiven Betriebseinnahme.

Geschenke

Teure Sachgeschenke, die mehr als kleine Aufmerksamkeiten (ab einem Wert von 10,00 €) und betrieblich veranlasst sind, gehören mit ihrem Wert zu den Betriebseinnahmen. Solche Geschenke können vom Schenker pauschal mit 30 % versteuert werden (auch nachträglich in einer geänderten Lohnsteueranmeldung: LfSt Bayern 26.6.2009, DStR 2009 S. 1476). Bereits Geschenke mit einem Wert von über 10,00 € bis 35,00 €, die als Betriebsausgabe absetzbar sind, sind in die Pauschalversteuerung einzubeziehen (BFH-Urteil vom 16.10.2013, VI R 52/11, BStBl. 2015 II S. 455). Um das Problem zu entschärfen, hat die Finanzverwaltung verfügt, dass die Steuerfreiheit von Aufmerksamkeiten (Sachgeschenke bis 60,00 € inkl. USt) nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Dritte gilt (Verfügung der OFD Frankfurt vom 10.10.2012, DStR 2012 S. 1085). Dritte können z.B. Kunden oder Geschäftspartner von Selbstständigen sein.

Bei verbilligter Überlassung einer Ware oder Dienstleistung durch den Auftraggeber (z.B. günstiger Haustarif für eine Versicherung) ist der steuerpflichtige geldwerte Vorteil nicht um den Rabattfreibetrag für Arbeitnehmer zu verringern (BFH-Urteil vom 21.4.2010, X R 43/08, BFH/NV 2010 S. 1436). Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2011, 2 BvR 2421/10 ).

Gründungszuschuss/Gründungsprämie

Der Gründungszuschuss gemäß § 57 SGB III für arbeitslose Arbeitnehmer, die noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben und sich hauptberuflich selbstständig machen wollen, ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Daher muss er nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

Handwerksmeister, die ein Einzelunternehmen gründen oder übernehmen, werden in Nordrhein-Westfalen durch eine Gründungsprämie von 7.500,00 € gefördert. Diese ist im Jahr der Zuschussgewährung als Betriebseinnahme zu versteuern (ofd-rheinland21.2.2013, DB 2013 S. 549).

Kapitalerträge

Erträge aus betrieblichen Festgeldkonten und Wertpapierdepots unterliegen nicht der Umsatzsteuer und auch nicht der Abgeltungsteuer. Sie sind in der Anlage EÜR in die Zeile 13 einzutragen und werden wie die anderen Betriebseinnahmen individuell nach Tarif besteuert.

Kindertagespflege

Seit 2009 müssen alle Tagespflegepersonen die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit versteuern. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und davon, woher die Einnahmen kommen. Damit müssen auch Tagesmütter, die vom Jugendamt oder von der Gemeinde bezahlt werden, die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit versteuern. Versteuert werden muss der Gewinn. Um ihn zu ermitteln, werden die Betriebsausgaben entweder über eine →Betriebsausgabenpauschale oder über eine Einzelauflistung von den Einnahmen abgezogen. Steuerfrei sind für Tagespflegepersonen, die von Jugendamt oder Gemeinde bezahlt werden, die vom Träger der Jugendhilfe kommenden Erstattungen zur Unfallversicherung und die hälftigen Erstattungen zur Alterssicherung und zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 3 Nr. 9 EStG).

Kredit

Weder die Auszahlung noch die Rückzahlung eines Betriebskredits/-darlehens wirkt sich auf den Gewinn aus.

Meister-BAföG

Das Meister-BAföG wird nicht dem Unternehmen gewährt, sondern ist personengebunden und an verschiedene persönliche Voraussetzungen gekoppelt. Daher liegen auch keine Betriebseinnahmen vor.

Praxisgebühr

Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten mussten von ihren Patienten bis 2012 jedes Quartal eine Praxisgebühr von 10,00 € kassieren. Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellt die Gebühr eine Betriebseinnahme dar, die auch versteuert werden muss (BMF-Schreiben vom 25.5.2004, BStBl. 2004 I S. 526).

Pkw

Da praktisch jeder Betriebs-Pkw zum Teil auch privat genutzt wird, muss der geldwerte Vorteil daraus in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung als privater Nutzungswert in Form einer fiktiven Betriebseinnahme erfasst und damit versteuert werden. Dies gilt aber nicht bei Rufbereitschaft oder einem Betriebs-Lkw oder zusätzlichen Kasten- und Werkstattwagen, bei denen die Privatnutzung so gut wie ausgeschlossen ist (BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl. 2009 I S. 1326Tz. 12), ebenso nicht für einen Geländewagen (Niedersächsisches FG vom 13.3.2013, 4 K 302/11 ). Zu dem Thema betrieblich genutzter Transporter ist noch eine Revision beim BFH anhängig (Az. X R 32/11).

Der Privatanteil wird genauso ermittelt wie der geldwerte Vorteil, den Arbeitnehmer für die private Nutzung eines Dienst- oder Firmenwagens versteuern müssen. Verschiedene Methoden kommen dabei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG infrage (BMF-Schreiben vom 21.1.2002, BStBl. 2002 I S. 148Tz. 11), wobei Selbstständige auch noch nachträglich im Einspruchsverfahren von der Fahrtenbuch- zur 1 %-Methode wechseln dürfen (LFD Thüringen 31.3.2009 , Az. Kurzinfo Nr. 21/2009).

Der Pkw befindet sich im notwendigen Betriebsvermögen

Ermittlung des Privatanteils mit der pauschalen 1 %-Methode

Privatanteil für Privatfahrten:

monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (jährlich somit 12 % des Listenpreises)1)

ggf. zuzüglich

Privatanteil für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung:

pro Heimfahrt 0,002 % des Bruttolistenpreises ab dem ersten Entfernungskilometer2)

ggf. zuzüglich

Privatanteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte:

monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises ab dem ersten Entfernungskilometer3) x 12 Monate (jährlich somit 0,36 % des Listenpreises).

= steuerpflichtiger privater Nutzungswert

Den so errechneten Privatanteil tragen Sie in der Anlage EÜR auf der Seite 1 bei den umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen in die Zeile Private Kfz-Nutzung ein.

Fahren Sie mit Ihrem Firmenwagen nicht täglich zu Ihrer ersten Betriebsstätte, so muss vom BFH noch geklärt werden, ob jeden Monat statt der 0,03 %-Regelung – wie bei Arbeitnehmern – vie günstiger nur die tatsächlich durchgeführten Fahrten jeweils mit 0,002 % zu versteuern sind (Az. der Revision: III R 25/14). Die 0,03 %-Regelung geht nämlich von 15 Tagen aus (15 × 0,002 % = 0,03 %).

Die 1 %-Methode gilt für alle Fahrzeuge, die für eine private Nutzung geeignet sind, also neben Pkws (inkl. Taxis) auch für Mofas, Motorräder und E-Bikes mit über 25 km/h, handelsübliche Geländewagen, Wohnmobile, Pick-ups, Vans usw. Dazu zählen auch geleaste oder gemietete Pkw, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden (BMF-Schreiben vom 21.1.2002, BStBl. 2002 I S. 148Rz. 1). Für reine Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge wird der Listenpreis gekürzt.

Sind mehrere zu über 50 % betrieblich genutzte Fahrzeuge vorhanden und werden keine Fahrtenbücher geführt, muss der Unternehmer nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis monatlich 1 % des Listenpreises versteuern. Für die übrigen Fahrzeuge ist kein pauschaler Nutzungswert zu versteuern. Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer glaubhaft machen kann, dass die übrigen Betriebsfahrzeuge nach der betrieblichen Nutzungszuweisung ihm oder seinen Angehörigen nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen (FG Sachsen-Anhalt vom 26.3.2013, 4 K 1244/09, EFG 2013 S. 1571). Gibt es Angehörige, die für eine Nutzung infrage kommen, muss entsprechend mehr versteuert werden. Insgesamt sind aber nicht mehr private Nutzungsanteile nach der 1 %-Regelung zu versteuern, wie private Nutzer vorhanden sind, ausgehend von den Pkws mit den höchsten Listenpreisen (BMF-Schreiben vom 15.11.2012, BStBl. 2012 I S. 1099).

Haben Sie Ihr Fahrzeug ausnahmsweise einen vollen Kalendermonat nicht privat genutzt (z.B. wegen Krankenhausaufenthalt oder Führerscheinentzug), müssen Sie für diesen Monat auch keinen Nutzungswert versteuern (BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl. 2009 I S. 1326Tz. 15). Besitzen Sie ein dem Betriebs-Pkw gleichwertiges privates Fahrzeug, ist der Beweis des ersten Anscheins der privaten Mitbenutzung des Betriebs-Pkws entkräftet. Dann muss das Finanzamt das Gegenteil beweisen (BFH-Urteil vom 4.12.2012, VIII R 42/09, BStBl. 2013 II S. 365).

Die 1 %-Methode gilt seit 1.1.2006 nur für Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung über 50 %), nicht für Pkw im gewillkürten Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50 %). Für Letztere erfolgt eine Schätzung. Ob Ihre betrieblichen Fahrten mehr als 50 % der Gesamtfahrleistung ausmachen, muss grundsätzlich jedes Jahr neu überprüft werden. Den betrieblichen Anteil müssen Sie durch Aufzeichnungen glaubhaft machen, falls Sie nicht zu einer Berufsgruppe mit erfahrungsgemäß vielen betrieblichen Fahrten gehören (wie etwa Taxiunternehmer, Handelsvertreter oder Handwerker im Baugewerbe); ein Fahrtenbuch ist dafür aber nicht erforderlich (BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl. 2009 I S. 1326). Betriebliche Fahrten sind vor allem Fahrten zu Kunden, zu Lieferanten zwecks betrieblicher Besorgungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG).

Fahrten im Zusammenhang mit anderen Einkünften sind mit der 1 %-Methode nicht abgegolten (BFH-Urteil vom 26.4.2006, X R 35/05, BStBl. 2007 II S. 445). Hier gibt es eine Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl. 2009 I S. 1326Tz. 17): Danach wird auf den Ansatz eines zusätzlichen Privatanteils verzichtet, wenn der Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug bei der anderen Einkunftsart keiner Beschränkung unterliegt (wie z.B. bei den Einkünften aus Vermietung, nicht aber bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wegen der Entfernungspauschale) und die Fahrtkosten dort nicht geltend gemacht werden.

Beim Gebrauchtwagenkauf führt der im Vergleich zu den Anschaffungskosten höhere Listenpreis oft zu einem überhöhten Privatanteil. Gleiches gilt bei bereits voll abgeschriebenen Fahrzeugen mit niedrigen Kosten. Liegt der so pauschal ermittelte Privatanteil nachweislich über den tatsächlichen Gesamtkosten des Pkw (= Nettokosten bei Unternehmern mit Vorsteuerabzug), sind nur die tatsächlichen Kosten als fiktive Einnahme anzusetzen, somit die gesamten Pkw-Kosten! Das ist die Kostendeckelung (BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl. 2009 I S. 1326Tz. 18). Für die Deckelung müssen Sie in der Anlage EÜR in der Zeile Private Kfz-Nutzung nicht den pauschalen 1 %-Wert, sondern den auf die tatsächlichen Kosten gedeckelten Betrag eintragen. Führt die 1 %-Methode zu einem unangemessen hohen Privatanteil, sollten Sie lieber ein Fahrtenbuch führen. Ein Wechsel von der 1 %-Methode zur Fahrtenbuchmethode während des Jahres ist für dasselbe Fahrzeug unzulässig (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 35/12, BStBl. 2014 II S. 643).

Ermittlung des Privatanteils mit der Fahrtenbuch-Methode

Privatanteil in %  =  (privat gefahrene km:Gesamtfahrleistung) × 100

Privater Nutzungswert = Gesamtkosten des Pkw × Privatanteil in %

Von der Gesamtfahrleistung des Pkw werden die betrieblich gefahrenen Kilometer laut Fahrtenbuch abgezogen (ggf. auch noch die Kilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb). Die Differenz ergibt dann die Privatfahrten, für die der Privatanteil versteuert werden muss. Bei Unternehmern mit Vorsteuerabzug gehen in die Berechnung der Gesamtkosten nur die Nettokosten ein. Eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG, Unfallkosten (seit 2011) und Reisenebenkosten (z.B. Parkgebühren, Maut) gehen nicht in die Gesamtkosten ein.

Ein Fahrtenbuch muss das ganze Jahr über und jedes Jahr aufs Neue zeitnah in geschlossener Form (keine losen Notizzettel) geführt werden und bei der Erstellung mit einem EDV-Programm müssen nachträgliche Änderungen ausgeschlossen sein. Zur Vorlage des Fahrtenbuchs sind Sie nur verpflichtet, wenn das Finanzamt oder ein Betriebsprüfer Sie dazu auffordert (Verfügung der OFD München vom 18.1.2001, DStR 2001 S. 850).

Der Pkw befindet sich im gewillkürten Betriebsvermögen

Gehört Ihr Betriebsfahrzeug zum gewillkürten Betriebsvermögen, ist seit 2006 die pauschale 1 %-Methode nicht mehr zulässig. Sie müssen also den Umfang der betrieblichen/privaten Nutzung ermitteln, um den steuerpflichtigen Privatanteil berechnen zu können. Ein Fahrtenbuch ist nicht notwendig, es genügt zur Glaubhaftmachung der betrieblichen Fahrten auch eine sachgerechte Schätzung anhand des Terminkalenders, von Kilometerabrechnungen gegenüber Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen usw. (BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl. 2009 I S. 1326Tz. 4 bis 6). Diese Aufzeichnungen dürfen auch im Nachhinein anhand von Unterlagen erstellt werden. Zulässig sind auch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten, die dann auf das ganze Jahr hochgerechnet werden.

Privatanteil = Kfz-Gesamtkosten4) × private Nutzung in %

Von den ermittelten Prozentsätzen (egal ob Jahresberechnung oder 3-Monats-Berechnung) können Sie dann auch in den Folgejahren ausgehen, solange es keine wesentlichen Änderungen gibt (z.B. Umzug oder andere Fahrzeugklasse). Die Ermittlung des privaten Nutzungswerts erfolgt wie oben bei der Fahrtenbuch-Methode. Ohne Aufzeichnungen wird das Finanzamt den Privatanteil hoch schätzen (z.B. 80 oder 85 %), was sicherlich sehr ungünstig für Sie ist.

Befindet sich Ihr Fahrzeug bereits im Betriebsvermögen und ist das steuerliche Ergebnis für Sie sehr ungünstig, haben Sie die Möglichkeit, das Fahrzeug zu entnehmen. Problematisch sind jedoch die stillen Reserven, die meistens vorhanden sind. Es kommt dann zu einem einkommensteuerpflichtigen Entnahmegewinn, außerdem fällt ggf. Umsatzsteuer auf den Marktwert bei Entnahme an.

Haben Sie bei einem Leasing-Pkw das Nutzungsrecht Ihrem betrieblichen Bereich zugeordnet, wird der Privatanteil nach den gleichen Grundsätzen wie für ein Fahrzeug des gewillkürten Betriebsvermögens berechnet.

Preisgelder

Preisgelder, die einen direkten Bezug zu Ihrer selbstständigen Tätigkeit haben, sind Betriebseinnahmen (z.B. betriebsbezogener Förderpreis für Handwerksmeister). Preise für künstlerische oder wissenschaftliche Einzelleistungen können gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sein (FG Nürnberg vom 25.2.2014, 1 K 1718/12, EFG 2014 S. 1187).

Schadenersatzleistungen

Schadenersatz für einen betrieblichen Schaden ist eine Betriebseinnahme, vorausgesetzt, das schädigende Ereignis war kein normaler, üblicher Geschäftsvorfall. Das ist z.B. der Fall bei einem Unfall mit Ihrem Betriebs-Pkw. Schmerzensgeld und die Erstattung von Krankheitskosten sind dagegen nicht steuerpflichtig.

Telefon

Selbstständige müssen für die private Mitbenutzung des betrieblichen Telefons einen Privatanteil versteuern (BMF-Schreiben vom 6.5.2002, DStR 2002 S. 999). Als Pauschale werden dafür i. A. etwa 300,00 € im Jahr akzeptiert. Einen allgemein verbindlichen Wert gibt es aber nicht. Während bei Arbeitnehmern seit dem 1.1.2000 die private Nutzung betrieblicher Kommunikationsanlagen steuerfrei ist, gilt dies für Selbstständige nicht (BFH-Urteil vom 21.6.2006, XI R 50/05, BFH/NV 2006 S. 1963).

Trinkgelder

Selbstständige müssen Trinkgelder, die sie von Ihren Kunden erhalten, als Betriebseinnahme versteuern (z.B. Taxifahrer, Friseur, Gastronom, Musiker).

Umsatzsteuer

Wenn keine Umsatzsteuerpflicht besteht, taucht die Umsatzsteuer bei den Betriebseinnahmen nicht auf. Eine Aufteilung des auf einer bezahlten Rechnung ausgewiesenen Bruttobetrages nach Nettobetrag und Vorsteuer muss daher in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht erfolgen. Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind und demzufolge Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben, ist der eingenommene Bruttobetrag (Nettoumsatz zzgl. Mehrwertsteuer) für Sie eine Betriebseinnahme, also auch die vereinnahmte Umsatzsteuer. Der Gewinn erhöht sich, die Umsatzsteuer ist somit kein durchlaufender Posten. Beim Eigenverbrauch dürfen Sie vereinfachend die Umsatzsteuer darauf als fiktive Betriebseinnahme ansetzen und deren Zahlung ans Finanzamt als Betriebsausgabe. Das Finanzamt darf beim Betriebs-Pkw infolge Anwendung der 1 %-Regelung keine höhere auf die private Pkw-Nutzung entfallende, nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Umsatzsteuer als Betriebseinnahme ansetzen als die im Umsatzsteuerbescheid festgesetzte Umsatzsteuer auf den Privatanteil bei den Betriebsausgaben (BFH-Urteil vom 7.12.2010, VIII R 54/07, BStBl. 2011 II S. 451).

Umsatzsteuererstattungen durch das Finanzamt – aufgrund Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung oder Ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung – sind im Zeitpunkt der Gutschrift ebenfalls als Betriebseinnahme zu erfassen.

Verkauf von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens

Den Verkaufserlös für einen Gegenstand des Betriebsvermögens müssen Sie voll als Betriebseinnahme berücksichtigen. Ein Restbuchwert (ursprüngliche Anschaffungskosten abzüglich bisherige Abschreibungen einschließlich der zeitanteiligen Abschreibung im Verkaufsjahr) wird als Betriebsausgabe angesetzt. Ist das Wirtschaftsgut bereits abgeschrieben, beträgt der Restbuchwert 1,00 €. Ist der Verkaufserlös höher als der Restbuchwert, werden durch die Veräußerung stille Reserven aufgedeckt, die gewinnerhöhend wirken. Unterliegen Sie der Umsatzsteuer, müssen Sie in den meisten Fällen auf den Verkaufserlös auch noch Umsatzsteuer entrichten.

Versicherungsleistungen

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wie das Verletztengeld nach einem Betriebsunfall oder eine Rente wegen einer Berufskrankheit sind gemäß § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei.

Erhalten Sie im Schadensfall Leistungen von einer rein betrieblichen Versicherung, z.B. Haftpflicht-, Feuer- oder Maschinenversicherung, so müssen Sie diese als Betriebseinnahme versteuern.

Die Leistung einer Betriebsunterbrechungs- bzw. Praxisausfallversicherung im Schadenfall ist nur dann als Betriebseinnahme zu versteuern, wenn ein betriebliches Risiko versichert wurde (z.B. Beschädigung von Anlagevermögen durch Brand, Wasser usw.). Wurden private Risiken versichert (z.B. Krankheit, Unfall), ist die Leistung steuerfrei (BFH-Urteil vom 15.11.2011, VIII R 34/09, BFH/NV 2012 S. 722).

Keine Betriebseinnahmen sind auch Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung. Krankentagegeld aus der gesetzlichen (nicht einer privaten) Krankenversicherung unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.

Bei einem Unfall mit dem Betriebs-Pkw auf einer betrieblichen (nicht privaten) Fahrt oder auf einer Fahrt von der Wohnung zum Betrieb ist wegen des Abzugs der Reparaturkosten als Betriebsausgabe eine erhaltene Versicherungsleistung gewinnerhöhend bzw. kostenmindernd zu berücksichtigen. Die Versicherung überweist Ihnen nur den Nettobetrag Ihrer bezahlten Reparaturrechnung, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Denn dann bekommen Sie die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt über Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung zurück. →Rücklagen im ABC der Betriebsausgaben

Die wegen Diebstahls des Betriebs-Pkw geleistete Entschädigung der Kaskoversicherung ist in voller Höhe und nicht nur im Umfang der betrieblichen Nutzung als Betriebseinnahme zu versteuern, wenn der Diebstahl bei einer betrieblichen Nutzung des Pkws erfolgte (BFH-Urteil vom 13.5.2009, VIII R 57/07, DStRE 2010 S. 331; R 4.7 Abs. 1 Satz 6 EStR 2012).

Zinsen

Guthabenzinsen für Ihr Betriebskonto oder für das auf einem Festgeldkonto angelegte Betriebsguthaben zählen zu Ihren Betriebseinnahmen, nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Zuschüsse/Zulagen

Erhalten Sie für die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes einen echten Investitionszuschuss, meist vom Staat, so haben Sie ein Wahlrecht: Sie können den Zuschuss sofort als Betriebseinnahme ansetzen oder ihn von den Anschaffungs-/ Herstellungskosten (AHK) des Wirtschaftsgutes abziehen (R 6.5 Abs. 2 EStR 2012). Bei der ersten Alternative erhöht sich der zu versteuernde Gewinn sofort, bei der zweiten Alternative erhöht sich der Gewinn verteilt über die Jahre der Abschreibungen, wobei der Zuschuss bereits im Jahr der Bewilligung und nicht erst im Jahr der Auszahlung von den AHK abgezogen werden muss (BFH-Urteil vom 29.11.2007, IV R 81/05, BStBl. 2008 II S. 561).

Die Investitionszulage für Betriebsstätten in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin ist steuerfrei (§ 13 InvZulG 2010) und mindert auch die AHK nicht. Gefördert werden Betriebe des verarbeitenden Gewerbes (z.B. Leichtmetallbau), produktionsnahe Dienstleister (z.B. Bauschlosserei, bestimmte Ingenieurbüros, Werbung und Marktforschung) und das Beherbergungsgewerbe (z.B. Gasthof, Ferienheime), wenn im Rahmen von Erstinvestitionen (z.B. Errichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte) neue abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Maschinen, Büromöbel, Computer, nicht aber Pkws sowie →GWGs bis zu 410,00 € netto) sowie neue Betriebsgebäude bis zum 31.12.2013 anschaffen (§ 4 InvZulG 2010). Auch für eine Fotovoltaikanlage können Sie die Zulage erhalten, wenn sich die Anlage auf den Dächern von Betriebs- oder Lagergebäuden auf Ihrem Betriebsgelände befindet.

Ob Eingliederungszuschüsse i.S. des § 3 Nr. 2b EStG auch dann steuerfrei sind, wenn sie Arbeitgebern für einzustellende Arbeitnehmer gewährt werden, ist Gegenstand einer Revision beim BFH (Az. VIII R 17/13).

ABC der Betriebsausgaben

Dieses ABC enthält die wichtigsten Betriebsausgaben, die beim normalen Unternehmer auftreten können. Bereits vor der eigentlichen Betriebseröffnung können Kosten anfallen, z.B. für Finanzierung, Reisen, Rechts- und Steuerberatung. Diese Kosten sind als vorweggenommene Betriebsausgaben grundsätzlich abziehbar, wenn ein klar erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der späteren Gewinnerzielung besteht (BFH-Urteil vom 18.4.1990, III R 5/88, BFH/NV 1991 S. 25). Kommt es zu keiner Betriebsaufnahme, liegen vergebliche Aufwendungen vor, die grundsätzlich ebenfalls zu den Betriebsausgaben zählen. Sie müssen vorweggenommene/vergebliche Betriebsausgaben auf jeden Fall in dem Jahr geltend machen, in dem sie angefallen sind.

Abschreibungen auf Anlagevermögen

Was wird abgeschrieben?

Wenn Sie für Ihren Betrieb Wirtschaftsgüter anschaffen oder herstellen, die zum Betriebsvermögen zählen und die mehrere Jahre lang betrieblich genutzt werden, dann können Sie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dieses sog. betrieblichen Anlagevermögens nur in Form jährlicher Abschreibungsbeträge als Betriebsausgaben abziehen (§ 7 Abs. 1 EStG). Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kauf und der Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes (z.B. Lieferkosten, Steuern und Abgaben, Montagekosten, Bearbeitungsgebühren). Unterliegen Sie der Umsatzsteuer, zählt nur der von Ihnen gezahlte Nettopreis zu den Anschaffungskosten; die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer können Sie sofort als Betriebsausgabe abziehen. Sind Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, gehört die Umsatzsteuer zu den abschreibbaren Anschaffungskosten.

Bei einer Einlage aus dem Privatvermögen ins Betriebsvermögen ist der Einlagewert (i.d.R. der Teilwert) Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (→Einlage). War das Wirtschaftsgut (z.B. ein Gebäude) aber vor der Einlage im Rahmen von Überschusseinkünften (z.B. Einkünfte aus Vermietung) genutzt worden, wird zur Vermeidung doppelter Abschreibungen der Einlagewert um die bisherigen, vor der Einlage angesetzten Abschreibungen vermindert (§ 7 Abs. 1 Satz 5 EStG).

Beginn, Höhe und Dauer der Abschreibung

Bei Kauf fällt der Abschreibungsbeginn mit dem Zeitpunkt der Anschaffung zusammen, das heißt dem auf dem Lieferschein angegebenen Tag der Lieferung (R 7.4 Abs. 1 EStR 2012). Der Zeitpunkt der Bezahlung spielt für den Abschreibungsbeginn keine Rolle; das gilt auch bei einem Ratenkauf. Manchmal beginnt die Abschreibung auch erst mit der Inbetriebnahme des Anlagegutes (z.B. bei Zulassung). Bei eigener Herstellung des Wirtschaftsgutes beginnt die Abschreibung mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung müssen Sie monatsweise abschreiben (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG).

Auf die jährliche Abschreibung dürfen Sie nicht verzichten, sonst geht sie verloren (BFH-Urteil vom 8.4.2008, VIII R 64/06, BFH/NV 2008 S. 1660). Haben Sie in einem Jahr die Abschreibung bei einem Wirtschaftsgut aber versehentlich nur vergessen, dürfen die künftigen AfA-Beträge entsprechend erhöht werden (BFH-Urteil vom 3.7.1980, IV R 31/77, BStBl. 1981 II S. 255). Eine insgesamt unterlassene Abschreibung für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens kann nicht nachgeholt werden (BFH-Urteil vom 22.6.2010, VIII R 3/08, BStBl. 2010 II S. 1035). Das kommt z.B. dann vor, wenn sich die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum notwendigen Betriebsvermögen erst Jahre später beim Verkauf oder einer Betriebsprüfung herausstellt.

Scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus, steht Ihnen im letzten Jahr nur noch die zeitanteilige AfA zu. Der Restbuchwert, der danach noch übrig bleibt, ist anschließend als Betriebsausgabe auszubuchen. Endet dagegen bei einem Wirtschaftsgut im Privatvermögen die Einkunftserzielung, geht das bis dahin noch nicht verbrauchte AfA-Volumen steuerlich endgültig verloren.

Wenn Sie ein Wirtschaftsgut gebraucht kaufen oder es aus Ihrem Privatvermögen in den Betrieb einlegen, richtet sich die Nutzungsdauer nach der Zeit, die das Wirtschaftsgut voraussichtlich noch betrieblich genutzt wird (BFH-Urteil vom 19.5.1976, BStBl. 1977 II S. 60). Wenn Sie Gegenstände des Privatvermögens für Ihren Betrieb einsetzen, dann sollten Sie unbedingt die anteilige Abschreibung in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ansetzen. Zulässig ist dafür nur die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter und die lineare Abschreibung.

Die Höhe der Abschreibung (AfA) richtet sich vor allem nach der technischen Nutzungsdauer, das heißt, wie lange das Wirtschaftsgut voraussichtlich genutzt werden kann. Das Bundesfinanzministerium hat eine amtliche AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter herausgegeben.

Auszug aus der amtlichen AfA-Tabelle5)

(in Klammern die Werte bei Anschaffung bis 31.12.2000)

Allgemein verwendbare
Anlagegüter

Technische Nutzungsdauer in Jahren

Aktenvernichter

Autotelefon

Büromöbel

Computer, Drucker, Scanner u.Ä.

Handy

Faxgerät

Kopierer

Ladeneinrichtung

Lkw

Pkw6)

Fotovoltaikanlage

Schreibmaschine

Telefon (Kommunikationsendgerät)

8(5)

5(4)

13(10)

3(4)

5(4)

6(5)

7(5)

8(7)

9(7)

6(5)

20(20)

9(5)

8(6)

Die amtlichen AfA-Tabellen binden nur die Finanzverwaltung, nicht die Steuerpflichtigen (Niedersächsisches FG vom 9.7.2014, 9 K 98/14, EFG 2014 S. 1780).

Für die Abschreibung betriebswirtschaftlicher Softwaresysteme (ERP-Software) ist grundsätzlich eine Nutzungsdauer von fünf Jahren anzusetzen (BMF-Schreiben vom 18.11.2005, BStBl. 2005 I S. 1025), für Anwendungssoftware (z.B. Buchführungsprogramm) drei Jahre oder Sofortabschreibung als GWG. Aus Vereinfachungsgründen behandelt die Finanzverwaltung alle Computerprogramme mit einem Kaufpreis bis zu 410,00 € als GWG (R 5.5 Abs. 1 EStR 2012).

Für einzelne Industriezweige gibt es spezielle Branchentabellen, die im Fachbuchhandel erhältlich sind.

Jede Verkürzung der amtlich vorgegebenen Nutzungsdauern in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung muss dem Finanzamt begründet werden (z.B. wegen technischer Überholung). Haben Sie zunächst versehentlich eine zu hohe Nutzungsdauer angesetzt, können Sie das korrigieren. Verteilen Sie dazu den Restbuchwert auf die Restnutzungsdauer, denn die früheren Steuerbescheide sind nur änderbar, wenn sie noch nicht bestandskräftig sind.

Das Anlagenverzeichnis

Bei Anschaffungen bzw. Einlagen ab dem 6.5.2006 muss für abnutzbares Anlagevermögen ein Anlagenverzeichnis geführt werden, das Sie Ihrer EÜR beilegen müssen. Dafür gibt es die amtliche Anlage AVEÜR, die Sie aber nicht verwenden müssen. Das PC-Programm erstellt das Anlageverzeichnis automatisch im Teil Gewinnermittlung auf einem gesonderten Blatt. Die Anlage AVEÜR ist im Programm aber als per Hand ausfüllbares Blankoformular enthalten.

Das Anlageverzeichnis muss die Abschreibungen ausweisen für unbewegliche Wirtschaftsgüter, bewegliche Wirtschaftsgüter (mit über 1.000,00 € Anschaffungs- oder Herstellungskosten), Sammelposten, in denen selbstständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150,01 € und 1.000,00 € zusammengefasst werden, immaterielle Wirtschaftsgüter und Sonderabschreibungen. Das Verzeichnis muss die Bezeichnung des Wirtschaftsguts, das Datum der Anschaffung bzw. Herstellung, die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Nutzungsdauer, den AfA-Satz, die Höhe der Abschreibung, den Restwert zum Jahresende und den Tag des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen enthalten.

Ein Wirtschaftsgut, das am Ende seiner Nutzungsdauer noch im Betriebsvermögen vorhanden ist, ist im Normalfall zu diesem Zeitpunkt vollständig abgeschrieben. Das Abschreibungsvolumen (i.d.R. die AHK) ist dann bis auf einen Restbuchwert von 1,00 € (Erinnerungswert im Anlagenverzeichnis dafür, dass das Wirtschaftsgut noch da ist) als Betriebsausgabe abgesetzt worden.

Abschreibung beweglicher, materieller Wirtschaftsgüter

Für abnutzbare bewegliche, materielle Wirtschaftsgüter (wie in obiger Tabelle aufgezählt) haben Sie bei den Gewinneinkünften – im Gegensatz zu den Überschusseinkünften (dort nur lineare AfA zulässig →Kapitel) – die Wahl zwischen verschiedenen Abschreibungsmethoden:

GWG-Abschreibung

Geringwertige Wirtschaftsgüter (abgekürzt GWG) sind neue oder gebrauchte, selbstständig nutzbare, bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder einem Einlagewert bis einschließlich 1.000,00 € netto, also ohne Umsatzsteuer. Für die GWG-Abschreibung gilt Folgendes:

Anschaffung, Herstellung oder
Einlage im Jahr

seit 2010

Alternative 1 (§ 6 Abs. 2 EStG):

Sofortabschreibung oder lineare/degressive Abschreibung über die betriebliche Nutzungsdauer,
Anschaffungskosten netto



bis 410,00 €

lineare/degressive Abschreibung über die betriebliche Nutzungsdauer,
Anschaffungskosten netto



über 410,00 €

Alternative 2 (§ 6 Abs. 2a EStG):

Sofortabschreibung oder lineare/degressive Abschreibung über die betriebliche Nutzungsdauer,
Anschaffungskosten netto



bis 150,00 €

Sammelposten (Poolabschreibung über fünf Jahre zu jeweils 20 %),
Anschaffungskosten netto



151,00 € bis 1.000,00 €

Achtung: Es kann nur entweder Alternative 1 oder Alternative 2 gewählt werden. Eine Vermischung, also die Abschreibung einzelner GWG nach Alternative 1 und anderer GWG nach Alternative 2, ist nicht erlaubt.

GWGs im Wert von über 150,00 € sind in ein fortlaufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen, bei Abschreibung über die Nutzungsdauer erfolgt die Aufnahme ins betriebliche Anlagenverzeichnis. Für Pool-GWGs besteht keine besondere Aufzeichnungspflicht.

Bei der Poolabschreibung gemäß § 6 Abs. 2a EStG ist für jedes Jahr ein eigener Sammelposten mit den in diesem Jahr angeschafften GWGs zu bilden und über fünf Jahre abzuschreiben. Die AfA beträgt somit 20 % pro Jahr, wobei im Anschaffungsjahr keine zeitanteilige Kürzung des Abschreibungsbetrages erfolgt.


Wirtschaftsgut

Kauf, Herstellung,
Einlage am


Nettokosten

Schreibtisch

Bürostuhl

Lampe

Computer

14.4.2013

23.4.2013

18.7.2013

5.9.2013

627,12 €

482,00 €

248,15 €

856,95 €

Sammelposten (Summe)

2.214,22 €

Die Summe aller Nettokosten von 2.214,22 € wird gleichmäßig über fünf Jahre abgeschrieben. Im Zeitraum 2013 bis 2017 ergibt sich damit pro Jahr ein Pool-Abschreibungsbetrag von 442,84 € (2.214,22 € × 20 %).

Scheidet ein Wirtschaftsgut aus Ihrem Betriebsvermögen aus, zum Beispiel infolge eines irreparablen Schadens, eines Verkaufs oder einer Entnahme, darf der Sammelposten nicht vermindert werden (§ 6 Abs. 2a Satz 3 EStG). Den Restbuchwert dürfen Sie also nicht wie sonst üblich außerplanmäßig abschreiben.

Wenn Sie für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes in einem früheren Jahr einen →Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der Anschaffungskosten gebildet haben, können Sie die Anschaffungskosten nachträglich um den Abzugsbetrag verringern und diese so noch unter die Grenze von 150,00 € drücken.

Ursprüngliche Anschaffungskosten

Kürzung um Investitionsabzugsbetrag (40 %)


./.

250,00 €

100,00 €

Anschaffungskosten für GWG-Grenze

150,00 €

Kommt es in einem späteren Jahr zu nachträglichen Anschaffungskosten für eines der im Sammelposten befindlichen GWGs, sind die nachträglichen Kosten nicht in den ursprünglichen, sondern in den Sammelposten des späteren Jahres einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn die nachträglichen Kosten zusammen mit den ursprünglichen Kosten die Obergrenze von 1.000,00 € für die erlaubte Bildung eines Sammelpostens übersteigen (R 6.13 Abs. 5 EStR 2012).

Die GWG-Neuregelung ab 2008 gilt nur für Gewinneinkünfte, nicht für den Werbungskostenabzug bei den Überschusseinkünften (z.B. aus Vermietung).

Lineare Abschreibung

Dies ist eine AfA mit konstantem AfA-Satz und gleich hohen Euro-Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 1 EStG), weil Bemessungsgrundlage immer die gleichbleibenden Anschaffungskosten sind. Bei einer Nutzungsdauer von z.B. fünf Jahren beträgt der AfA-Satz 20 % p.a. der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bei 10 Jahren 10 % p.a. Im ersten Jahr muss zeitanteilig abgeschrieben werden (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG; R 7.4 Abs. 2 EStR 2012). Für einen angebrochenen Monat kann die AfA voll oder nur tageweise berechnet werden. Nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten werden zum Buchwert bei Jahresbeginn addiert, anschließend teilen Sie den Gesamtbetrag durch die verbleibende Nutzungsdauer (R 7.4 Abs. 9 EStR 2012).

Bei einer nachträglichen Kaufpreisminderung im Jahr nach der Anschaffung berechnen Sie im Jahr des Erwerbs die AfA anhand der ursprünglichen Anschaffungskosten. Im Folgejahr ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der AfA aufgrund der geminderten Anschaffungskosten niedriger.

Wenn Sie ein Wirtschaftsgut anschaffen, für das Sie vorher einen →Investitionsabzugsbetrag gebildet haben, dürfen Sie im Jahr der Anschaffung eine zusätzliche Abschreibung von 40 % vornehmen. Die Bemessungsgrundlage für die lineare AfA verringert sich dann um diesen Betrag.

Degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung gibt es nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die Sie bis zum 31.12.2007 und vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 angeschafft haben. Bei Anschaffungen im Jahr 2008 ist nur die lineare AfA möglich. Entscheidend ist der Lieferzeitpunkt. Wurde das Wirtschaftsgut noch im Jahr 2008 geliefert, steht Ihnen die degressive AfA nicht zu, auch wenn die Zahlung des Kaufpreises erst im Jahr 2009 erfolgt ist. Zu den beweglichen Wirtschaftsgütern gehören auch Büroausstattungen, Klimaanlagen und fest montierte Anlagen.

Die degressive AfA hat einen konstantem AfA-Satz und fallende Euro-Jahresbeträge (§ 7 Abs. 2 EStG), weil Bemessungsgrundlage der jährliche Restbuchwert – also Anschaffungskosten abzüglich Summe der bisherigen Abschreibungen – ist: Für Anschaffungen vor dem 1.1.2001 und vom 1.1.2006 (bzw. ab dem 1.1.2001 bis zum 31.12.2005) bis zum 31.12.2007 beträgt der degressive AfA-Satz das Dreifache (bzw. Zweifache) der linearen AfA, jedoch maximal 30 % (bzw. 20 %) des jeweiligen Restbuchwertes und bei Anschaffung vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 das 2,5-Fache der linearen AfA, maximal 25 %. Damit ist bei einer Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts von über vier Jahren die degressive AfA höher als die lineare AfA. Im letzten Jahr der Nutzungsdauer ist der verbliebene Restbuchwert voll abzuschreiben.

Beträgt die Nutzungsdauer 20 Jahre, beträgt die lineare AfA 5 % p.a. (20 Jahre × 5 % = 100 %) und die degressive AfA 12,5 % (2,5 × 5 % = 12,5 %, somit weniger als 25 %).

Sie dürfen zu Beginn eines Kalenderjahres auf die lineare AfA umsteigen (§ 7 Abs. 3 EStG), was sinnvoll ist, wenn der degressive Abschreibungsbetrag unter dem der linearen AfA liegt. Der Betrag der linearen AfA nach dem Übergang berechnet sich wie folgt: Restbuchwert geteilt durch Restnutzungsdauer. Ein Umstieg von linearer zu degressiver AfA ist nicht möglich.

Im ersten Jahr sowie bei vorzeitiger Veräußerung oder Entnahme darf nur zeitanteilig abgeschrieben werden (§ 7 Abs. 2 Satz 3 EStG). Für einen angebrochenen Monat kann die AfA voll oder nur tageweise berechnet werden. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden zum Restbuchwert addiert, sodass Sie ab dann die AfA von diesem höheren Betrag berechnen. Der Prozentsatz kann beibehalten werden (R 7.4 Abs. 9 EStR 2012).

Bei einer Minderung des Kaufpreises ziehen Sie den Betrag, um den der Kaufpreis herabgesetzt wird, von den ursprünglichen Anschaffungskosten ab. Für die Kürzung der Anschaffungskosten um den →Investitionsabzugsbetrag gilt dasselbe wie bei der linearen AfA.

Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung

Bei einer stärkeren Abnutzung als betriebsgewöhnlich infolge von nicht vorhersehbaren, außergewöhnlichen Einwirkungen technischer oder wirtschaftlicher Art hat der Gesetzgeber die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) vorgesehen (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG). Voraussetzung dafür ist immer eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzungsfähigkeit des Wirtschaftsguts. Durch die außergewöhnliche Abnutzung verringert sich die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes, sodass der Abschreibungsbetrag steigt. Entweder berechnen Sie aufgrund der insgesamt geringeren Nutzungsdauer einen neuen fiktiven Buchwert zum Ende des Kalenderjahres des Eintritts der außergewöhnlichen Abnutzung und ermitteln zum Ende dieses Jahres bereits eine AfaA, oder Sie verteilen den aufgrund der bisherigen Abschreibungen entstandenen tatsächlichen Buchwert auf die niedrigere Restnutzungsdauer.

Die AfaA ist nur eine Ergänzung zur normalen Abschreibung, die deshalb immer zusätzlich angesetzt werden muss. Degressive AfA und AfaA schließen sich jedoch gegenseitig aus. Sie haben aber die Möglichkeit, vorher zur linearen Abschreibung überzugehen und dann die AfaA geltend zu machen.

Sonderabschreibung für kleine und mittlere Betriebe

Bei neuen oder gebrauchten beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z.B. Maschinen, Fahrzeuge, EDV-Anlagen), die Sie nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt haben, dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung und den vier darauffolgenden Jahren zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung eine Sonderabschreibung in Höhe von insgesamt 20 % der Anschaffungskosten geltend machen (§ 7g Abs. 5 und 6 EStG). Die Sonderabschreibung darf beliebig über den 5-Jahres-Zeitraum verteilt werden. Keine Sonderabschreibung ist zulässig bei Einlage eines Wirtschaftsgutes in den Betrieb und bei im Sammelposten erfasste geringwertige Wirtschaftsgüter (FG München vom 12.12.2013, 10 K 1076/12, EFG 2014 S. 522; BMF-Schreiben vom 30.9.2010, BStBl. 2010 I S. 755Tz. 14).

Das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des auf die Anschaffung oder Herstellung folgenden Jahres im inländischen Betrieb verbleiben und bis dahin in jedem der beiden Jahre nahezu ausschließlich (mindestens zu 90 %) betrieblich genutzt werden (Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 3.3.2015 , Az. IV 301-S 2139b-00000-2014/001). Damit wird eine Sonderabschreibung für den auch privat genutzten Betriebs-Pkw ab 2008 fast unmöglich. Fällt eine unberechtigte Sonder-AfA bei einer Betriebsprüfung auf, werden die entsprechenden Steuerbescheide korrigiert (§ 7g Abs. 4 EStG).

Bei Anschaffung eines Wirtschaftsgutes im Januar und einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von fünf Jahren können Sie im ersten Jahr bereits 40 % (20 % lineare Abschreibung plus 20 % Sonderabschreibung) der Anschaffungskosten abschreiben. Im zweiten, dritten und vierten Jahr bleibt es bei dem linearen Abschreibungssatz von 20 %. Aufgrund der Sonderabschreibung ist das Wirtschaftsgut bereits nach vier Jahren vollständig abgeschrieben.

Bei längerer Nutzungsdauer (z.B. 13 Jahre für Büromöbel) wird nach Ablauf des fünfjährigen Begünstigungszeitraumes der noch vorhandene Restwert des Wirtschaftsgutes auf die Restnutzungsdauer verteilt und der jährliche Abschreibungsbetrag neu ermittelt (§ 7a Abs. 9 EStG). Das gilt auch dann, wenn die Sonder-AfA bereits im ersten Jahr in voller Höhe geltend gemacht wurde. R 7a Abs. 2 Satz 2 EStR 2012, wonach sich bei erhöhten Absetzungen der Begünstigungszeitraum auf die Jahre verkürzt, in denen die insgesamt zulässigen erhöhten Absetzungen tatsächlich vorgenommen worden sind, kommt nicht zur Anwendung. Denn erhöhte Absetzungen wie z.B. die §§ 7h, 7i EStG (die an die Stelle der normalen AfA treten), sind keine Sonderabschreibungen (diese können neben der normalen AfA angesetzt werden). Der Restwert ist ab dem 6. Jahr linear abzuschreiben (BFH-Urteil vom 21.11.2013, IX R 12/13, BStBl. 2014 II S. 563), siehe auch den Wortlaut des § 7a Abs. 9 EStG.

Einnahmen-Überschuss-Rechner haben nur dann einen Anspruch auf die Sonderabschreibung, wenn ihr Gewinn im Jahr vor der Anschaffung des Wirtschaftsgutes nicht mehr als 100.000,00 € betragen hat (bei Bilanzierern: Betriebsvermögen von höchstens 235.000,00 €, bei Land- und Forstwirten: Wirtschaftswert von nicht mehr als 125.000,00 €). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Investitionsabzugsbeträge den Gewinn des Vorjahres nicht beeinflussen dürfen. Der Gewinn ist daher gegebenenfalls zu erhöhen.

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung können bei einem Wirtschaftsgut zusammentreffen.

Kneipenwirt Hugo hat 2014 für die Anschaffung einer Spülmaschine einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 800,00 € erfasst. Im März 2015 erwirbt Hugo die Maschine für 2.000,00 €. Die Auflösung des Investitionsabzugsbetrags im Jahr 2015 führt zu einer Betriebseinnahme von 800,00 €. Zusätzlich kürzt er wahlweise die Anschaffungskosten der Spülmaschine um 800,00 €. Dadurch verringert sich die Bemessungsgrundlage für die normale Abschreibung und die Sonderabschreibung von 2.000,00 € auf 1.200,00 €. Es darf nur noch einen Betrag von 240,00 € (20 % von 1.200,00 €) als Sonderabschreibung erfasst werden.

Abschreibung unbeweglicher, materieller Wirtschaftsgüter

Für Betriebsgebäude gelten eigene Abschreibungsvorschriften (§ 7 Abs. 4, 5, 5a EStG), die sich von denen für zu Wohnzwecken vermieteten Gebäuden unterscheiden. Die lineare AfA beträgt bei ursprünglicher Bauantragstellung nach dem 31.3.1985 (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) 4 % (3 %), wenn der Beginn der Herstellung bzw. der Abschluss des Kaufvertrages vor dem 1.1.2001 (nach dem 31.12.2000) liegt (§ 52 Abs. 21b EStG). Ladeneinbauten, Außenanlagen usw. werden ebenfalls linear abgeschrieben. Neue Betriebsgebäude können bei Bauantrag oder Kaufvertrag vor dem 1.1.1994 auch degressiv abgeschrieben werden (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Betriebsgrundstücke (nicht abnutzbares Anlagevermögen) sind nicht im Anlageverzeichnis für bewegliches Anlagevermögen, sondern in einem eigenen Verzeichnis zu führen.

Abschreibung immaterieller Wirtschaftsgüter

Für immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Urheberrechte, Patente, Lizenzen, Herstellungsverfahren, Software, Geschäfts-/Praxiswert, Vertreterrecht, erstellte Internet-Website) gibt es ebenfalls nur die lineare AfA. Das gilt auch für auf Datenträger gespeicherte Standardsoftware (BFH-Urteil vom 18.5.2011, X R 26/09, BStBl. 2011 II S. 865). Der Abschreibungszeitraum ist unterschiedlich (z.B. Geschäftswert: 15 Jahre; Einzelpraxiswert: 3–5 Jahre; Lizenz gegen Einmalzahlung: vertragliche Nutzungsdauer, laufende Lizenzgebühren: sofort abziehbar; Vertreterrecht: betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, Webdesign: 2–3 Jahre).

Orientiert sich der Kaufpreis für eine Kassenarztpraxis ausschließlich am Verkehrswert (Umsatz und Gewinn), so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert auch der Vorteil aus der Zulassung als Kassenarzt (Vertragsarzt) enthalten (BFH-Urteil vom 9.8.2011, VIII R 13/08, BStBl. 2011 II S. 875).

Der Kaufpreis für eine erworbene Domain-Adresse ist erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgabe absetzbar (BFH-Urteil vom 19.10.2006, III R 6/05, BStBl. 2007 II S. 301).

Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter

Bestimmte Wirtschaftsgüter sind gesetzlich als nicht abnutzbar definiert, und daher gibt es für sie auch keine laufenden Abschreibungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Dazu zählen z.B. Wertpapiere, Grundstücke, Antiquitäten und – bei gewerblichem Grundstückshandel – Gebäude des Umlaufvermögens. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen Sie erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses als Betriebsausgaben absetzen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG). Dies gilt für alle nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter, die Sie nach dem 5.5.2006 angeschafft, hergestellt oder in Ihr Betriebsvermögen eingelegt haben.

Beiträge an Berufsverbände

Dies sind Betriebsausgaben, wenn der Verband für den Betrieb nützliche Ziele verfolgt. Auch wenn darüber hinaus allgemeinpolitische Ziele verfolgt werden, so schadet das nicht (BFH-Urteil vom 18.9.1984, BStBl. 1985 II S. 92). Als Betriebsausgaben abziehbar sind also z.B. (Mitglieds-)Beiträge an die Berufskammer, den Berufsverband, die IHK oder die Handwerkskammer.

Berufskleidung

Für die Anerkennung als Betriebsausgaben gelten die gleichen Grundsätze wie für die Anerkennung als Werbungskosten beim Arbeitnehmer. Als Berufskleidung anerkannt sind z.B. der weiße Arztkittel, die Anwaltsrobe, die Arbeitskleidung von Handwerkern.

Betriebsausflug, Betriebsfest

Führen Sie als Arbeitgeber einen Betriebsausflug durch, sind Ihre Aufwendungen inkl. MwSt. kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Betriebsausflug nicht länger als zwei Tage dauert und nicht mehr als 110,00 € pro Mitarbeiter kostet (Freibetrag ab 2015: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Bei einer gemischten Betriebsveranstaltung (teils gesellschaftlich, teils betrieblich veranlasst) müssen die Kosten aufgeteilt werden.

Veranstalten Sie ein Betriebsfest für Ihre fest angestellten Mitarbeiter (z.B. Weihnachtsfeier, Sommerfest, Betriebsjubiläum), können Sie die Veranstaltungskosten als Betriebsausgaben abziehen, wenn die Veranstaltung ausschließlich betrieblich veranlasst ist. Sobald private Motive eine Rolle spielen (z.B. Betriebsfeier zu Ihrem 50. Geburtstag), ist ein Abzug nicht möglich.

Betriebsausgabenpauschalen

Für verschiedene Tätigkeitsbereiche können Sie einen bestimmten Prozentsatz Ihrer Betriebseinnahmen pauschal als Betriebsausgabe ansetzen, ohne Ihre tatsächlichen Betriebsausgaben nachweisen zu müssen. Ein pauschaler Abzug ist nicht möglich, wenn Sie für Ihre Tätigkeit den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG erhalten. Die wichtigsten Betriebsausgabenpauschalen sind (LfSt Bayern 31.10.2005, DStR 2005 S. 2079):

Nebenberuflich ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit: 25 % der Einnahmen, maximal einmalig 614,00 € im Jahr. Dazu gehört auch eine Vortrags-, Lehr- oder Prüfungstätigkeit, Nachhilfeunterricht, Tätigkeit als Übersetzer, Lektor, Volksmusiker. Nebenberuflich ist ein zeitlicher Umfang der Tätigkeit von nicht mehr als 1/3 einer Vollzeitbeschäftigung.

Hauptberuflich selbstständig ausgeübte journalistische oder schriftstellerische Tätigkeit: 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens 2.455,00 € im Jahr.

Tätigkeit als Hebamme oder Tagesmutter: Hebammen 25 % ihrer Betriebseinnahmen, maximal 1.535,00 € p.a. Tagesmütter können seit 2009 statt eines Einzelnachweises ihrer Ausgaben eine Betriebsausgabenpauschale ansetzen, wenn die Kinderbetreuung nicht im Haushalt der Eltern oder in unentgeltlich überlassenen Räumen stattfindet. Die Pauschale beträgt 300,00 € pro vollzeitbetreutem Kind (40 Stunden-Woche) und pro Monat. Bei einer geringeren Betreuungszeit wird die Pauschale anteilig nach einer bestimmten Formel gekürzt (BMF-Schreiben vom 20.5.2009, BStBl. 2009 I S. 642).

Bewirtungskosten

Angemessene Kosten für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind grundsätzlich als Betriebsausgabe abziehbar (inkl. der eigenen Kosten des Gastgebers). Der Gesetzgeber hat jedoch den Abzug als Betriebsausgabe auf 70 % des Rechnungsbetrages beschränkt (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer gilt das für den Rechnungsbetrag inkl. MwSt.; Vorsteuerabzugsberechtigte dürfen dagegen die Vorsteuer in voller Höhe absetzen. Ob Aufwendungen einer Rechtsanwaltskanzlei für die Veranstaltung von sog. Herrenabenden (Kulturveranstaltung für Mandanten usw.), bei denen die Unterhaltung und Bewirtung der Schwerpunkt sind und nicht Informationen über juristische Themen, als Betriebsausgaben absetzbar sind, muss der BFH noch entscheiden (Az. der Revision: VIII R 26/14).

Ebenso sind die Kosten für die Bewirtung von freien Mitarbeitern im Außendienst im Rahmen von verkaufsfördernden Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen nur zu 70 % als Betriebsausgaben abziehbar (BFH-Urteil vom 18.9.2007, I R 75/06, BStBl. 2008 II S. 374).

Die Bewirtungskosten müssen angemessen sein, wobei es eine verbindliche Obergrenze aber nicht gibt (BFH-Urteil vom 16.2.1990, BStBl. 1990 II S. 575). Die Bewirtung darf nicht in Ihrer Privatwohnung stattfinden. Ferner müssen Sie Ihre Kosten gesondert aufzeichnen, also getrennt von Ihren anderen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 7 EStG). Die 70 %-Grenze gilt auch für Hotels mit Restaurant, ausgenommen bei Präsentation von Speisen und Getränken zu Werbezwecken und anlässlich der Bewirtung von z.B. zahlenden Fluggästen (BFH-Urteil vom 7.9.2011, I R 12/11, BStBl. 2012 II S. 194).

Für den korrekten Nachweis von Bewirtungskosten bei Selbstständigen müssen drei Bedingungen erfüllt sein (R 4.10 Abs. 8, 9 EStR 2012):

  • Vorlage der Rechnung der Gaststätte: Auf der Rechnung muss der Verzehr nach Art und Menge genau aufgelistet und mit entsprechenden Preisen versehen sein. Auch Ort und Tag der Bewirtung müssen ersichtlich sein. Die Rechnung muss außerdem noch von einer Registrierkasse maschinell erstellt sein und von Ihnen unterschrieben werden.

  • Angabe aller bewirteten Personen: Diese Angabe muss entweder auf der Rechnung selbst oder auf einem Zusatzblatt erfolgen (BFH-Urteil vom 25.2.1988, BStBl. 1988 II S. 581; OFD Köln vom 11.6.1980, BB 1980 S. 1521). Ist die Angabe jeder einzelnen Personen nicht möglich, genügt die Personenzahl sowie eine die Personengruppe kennzeichnende Sammelbezeichnung. Die Personenadressen brauchen Sie nicht anzugeben. Die Rechnung muss auch Ihren Namen als Gastgeber enthalten (BFH-Urteil vom 18.4.2012, X R 57/09, BStBl. 2012 II S. 770), ausgenommen bei Kleinbetragsrechnungen bis 150,00 € inkl. MwSt.

  • Angabe des Bewirtungsgrundes: Das Finanzamt kann damit feststellen, ob eine berufliche Veranlassung vorliegt. Die lapidare Begründung Bewirtung von Geschäftsfreunden oder Arbeitsgespräch genügt nicht (FG Berlin-Brandenburg vom 11.5.2011, 12 K 12209/10, EFG 2011 S. 2130). Es darf keine Vermischung mit privaten Gründen (etwa runder Geburtstag) geben.

Büromaterial

Dazu gehört alles, was Sie zur Bewältigung der Organisation benötigen: Kopier- und Telefaxpapier, Briefpapier, Visitenkarten, Disketten, Karteikästen, Ordner, Schreibmaterial, Formularvordrucke, Porto. Repräsentative Ausstattungsgegenstände Ihrer Büro- oder Geschäftsräume, wie Bilder, Teppiche usw., können Sie problemlos bei den Betriebsausgaben unterbringen, solange sich die Anschaffungen im GWG-Bereich bewegen.

Diebstahl/Verlust

Wird Ihnen ein betriebliches Wirtschaftsgut gestohlen und war der entwendete Gegenstand im Zeitpunkt des Diebstahls noch nicht vollständig abgeschrieben, dürfen Sie in Höhe des vorhandenen Restbuchwertes eine Abschreibung vornehmen. Dasselbe gilt für den Fall, dass Sie ein betrieblich genutztes Wirtschaftsgut verloren haben. Hat sich der Diebstahl oder Verlust während der privaten Nutzung des Wirtschaftsgutes ereignet, kann das Finanzamt den Abzug des Restbuchwerts verweigern (BFH-Urteil vom 18.4.2007, XI R 60/04, BStBl. 2007 II S. 762).

Im Falle des Diebstahls oder Verlustes eines privaten Gegenstandes kann der dadurch eingetretene Wertverlust gewinnmindernd berücksichtigt werden, wenn der Gegenstand im Betrieb, auf dem Weg zwischen Wohnung und Betrieb oder auf einer Geschäftsreise gestohlen wurde oder verloren ging. Als Betriebsausgabe abzugsfähig ist der Wert des Wirtschaftsgutes zum Zeitpunkt des Schadeneintritts (= ursprüngliche Anschaffungskosten abzüglich fiktive Abschreibungen). Eine Versicherungsleistung ist abzuziehen.

Auch der Diebstahl oder Verlust von Bargeld, zum Beispiel durch einen Angestellten, ist eine Betriebsausgabe (BFH-Urteil vom 6.5.1976, IV R 79/73, BStBl. 1976 II S. 560).

Doppelte Haushaltsführung

Wenn ein Freiberufler oder Gewerbetreibender aus betrieblichen Gründen neben seinem Familienwohnsitz noch eine weitere Wohnung am Ort des Betriebssitzes hat, so kann er die dadurch bedingten Mehraufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Es gelten hier die gleichen Vorschriften wie für Arbeitnehmer (BFH-Urteil vom 16.3.2010, VIII R 48/07, BFH/NV 2010 S. 1433). Die abziehbaren Übernachtungskosten (z.B. Miete) sowie sonstige Aufwendungen (z.B. Umzugskosten) sind in die Zeile 37 und Verpflegungsmehraufwendungen in die Zeile 54 der Anlage EÜR einzutragen, die Kosten für Familienheimfahrten in die Zeilen 62 f.

Da für die Fahrtkosten nur die Entfernungspauschale wie Betriebsausgaben absetzbar ist, nicht aber die tatsächlichen Fahrtkosten, müssen die gesamten Fahrtkosten um die Kosten für Familienheimfahrten bereinigt werden.

Für die Gewinnkorrektur in der Anlage EÜR gilt Vergleichbares wie bei den →Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Bei der 1 %-Methode für Fahrten mit dem Betriebs-Pkw berechnet sich der Betrag je Familienheimfahrt als Listenpreis × 0,002 % × Entfernungskilometer. Da als Betriebsausgabe nur die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer abgezogen werden darf, ist die Differenz zwischen beiden Beträgen dem Gewinn hinzuzurechnen.

Drittaufwand

Schließt ein Dritter zu Ihren Gunsten einen Vertrag ab und bezahlt dann auch die vertraglich geschuldete Leistung, können Sie die entstandenen Kosten steuerlich absetzen. Das hat der BFH bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit Renovierungskosten so entschieden und dies lässt sich auch auf den Betriebsausgabenabzug übertragen. Der Nachteil: Da die Rechnung nicht auf Sie ausgestellt ist, dürfen Sie keine Vorsteuer geltend machen.

Einlage

Eine Einlage ist die Überführung von Gegenständen des Privatvermögens ins Betriebsvermögen, zum Beispiel durch Aufnahme in Ihr betriebliches Anlagenverzeichnis. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich. Während die Einlage von Geld (z.B. Überweisung von Geld von Ihrem Privat- auf Ihr Betriebskonto) keine Auswirkung auf Ihren Gewinn hat, müssen Sie die Einlage von privaten Sachgütern (z.B. Mobiliar, PC, Pkw) wie einen Kauf behandeln, den Einlagewert also im Jahr der Einlage wie eine Betriebsausgabe verbuchen. Haben Sie das versäumt, mindert die Einlage einen später anfallenden Gewinn aus der Veräußerung des eingelegten Wirtschaftsguts (BFH-Urteil vom 16.5.2013, III R 54/12, BFH/NV 2013 S. 1916).

Der Einlagewert ist bei Anlagevermögen Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. Liegt die private Anschaffung nicht länger als drei Jahre zurück, ist der Einlagewert gleich dem Restwert (Anschaffungskosten abzüglich bisherige tatsächliche bzw. fiktive Abschreibungen), ansonsten gleich dem Teilwert (zu schätzender aktueller Marktpreis, wobei bei einem Unternehmer mit Vorsteuerabzug der Nettowert angesetzt wird). Der Einlagewert wird normal abgeschrieben, bei einem Wert von nicht über 1.000,00 € ggf. als GWG.

Bei der Einlage von Umlaufvermögen (Waren) ist bereits im Jahr der Einlage die entsprechende fiktive Betriebsausgabe anzusetzen. Es ist nicht zulässig, die Betriebsausgabe erst im späteren Jahr des Verkaufs zu erfassen (FG Köln vom 13.9.2012, 10 K 3185/11, EFG 2013 S. 588).

Nur bis zu einer betrieblichen Nutzung von 50 % liegt die Einlage in Ihrem freien Ermessen. Bei einer höheren betrieblichen Nutzung ist das Wirtschaftsgut notwendiges Betriebsvermögen. Die Folge ist dann eine Zwangseinlage.

Wenn Sie Gegenstände Ihres Privatvermögens gelegentlich, das heißt zu weniger als 10 %, betrieblich nutzen (z.B. gelegentliche Geschäftsfahrten mit dem privaten Pkw, Waschen von Berufskleidung in der eigenen Waschmaschine), ist eine Einlage des Wirtschaftsguts nicht möglich. Sie können aber die auf die betriebliche Nutzung entfallenden Kosten als Betriebsausgaben unterbringen (Aufwandseinlage). Gleiches gilt bei betrieblicher Nutzung zwischen 10 und 50 %, wenn Sie das Wirtschaftsgut nicht einlegen wollen. Voraussetzung ist allerdings, dass die betrieblichen von den privaten Aufwendungen eindeutig trennbar sind (sonst Aufteilungs- und Abzugsverbot). Bei betrieblicher Nutzung eines Privat-Pkws kann vereinfachend die Reisekostenpauschale angesetzt werden. Bei einer Aufwandseinlage können Sie die in den Kosten enthaltene Umsatzsteuer allerdings nicht als Vorsteuer geltend machen.

Fachliteratur

Betriebsausgaben sind die Kosten für Fachbücher und Fachzeitschriften, die einen unmittelbaren Bezug zu Ihrer Tätigkeit haben (z.B. Neue Juristische Wochenschrift bei einem Rechtsanwalt). Erwerben Sie bei einer Praxiseröffnung aus mehreren Bänden bestehende Großkommentare und mehrjährige Sammlungen von Fachzeitschriften, so können Sie jeden Einzelband als →GWG behandeln (FG Düsseldorf vom 13.11.2000, 11 K 4437/98 E, EFG 2001 S. 281).

Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte

Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Betriebsstätte eines Unternehmers gelten nicht als Privatfahrten, sondern als betriebliche Fahrten. Deshalb gehören grundsätzlich auch die Pkw-Kosten, die auf diese Fahrten entfallen, zu den Betriebsausgaben. Tatsächlich sollen Unternehmer aber nicht bessergestellt werden als Arbeitnehmer, die zu ihrer ersten Tätigkeitsstätte fahren, und dürfen daher ebenso wie diese nur die Entfernungspauschale als Betriebsausgabe ansetzen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 Satz 2 EStG).

Ob an Tagen, an denen morgens bei der Fahrt von der Wohnung zum Betrieb oder abends bei der Rückfahrt ein Umweg zu einem Kunden oder Mandanten gemacht wird (sog. Dreiecksfahrt), nur die halbe oder die volle Entfernungspauschale angesetzt werden kann, muss der BFH noch entscheiden (Az. VIII R 12/13).

Unter einer Betriebsstätte versteht die Finanzverwaltung eine sich außerhalb der eigenen Wohnung befindende, ortsfeste betriebliche Einrichtung des Selbstständigen, seines Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten, an der oder von der aus die selbstständige Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird (BMF-Schreiben vom 23.12.2014, BStBl. 2015 I S. 26). Das häusliche Büro (Home-Office) kann somit keine Betriebsstätte im Sinne des EStG sein.

Die Tätigkeit ist dauerhaft, wenn die Arbeit des Selbstständigen an der auswärtigen Tätigkeitsstätte für die gesamte Dauer seiner betrieblichen Tätigkeit oder unbefristet oder von vornherein länger als 48 Monate ausgeübt werden soll. Es ist also die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit zu prognostizieren. Arbeitet ein Selbstständiger für einen fremden Auftraggeber, ist für die Prognose auf die vereinbarte Dauer des Auftragsverhältnisses abzustellen. Läuft der Vertrag unbefristet oder von vornherein länger als 48 Monate, ist die Tätigkeitsstätte eine Betriebsstätte (z.B. Büro beim Auftraggeber). Wird das Auftragsverhältnis später verlängert, ist die Prognoseentscheidung über die Dauer für zukünftige Zeiträume neu zu treffen.

Bei vielen Selbstständigen liegt unstrittig nur eine einzige Betriebsstätte vor, etwa beim Anwalt mit eigener Kanzlei, beim Einzelhändler mit einem Laden oder beim Ingenieur mit externem Büro. Manchmal sind aber mehrere Betriebsstätten vorhanden, wie die Filialen eines Einzelhändlers oder verschiedene Theater bei einem Regisseur. Hier gilt: Es gibt immer nur eine erste Betriebsstätte. Diese ist die Einrichtung, an der der Selbstständige typischerweise arbeitstäglich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden will. Treffen diese Kriterien auf mehrere Tätigkeitsstätten zu, ist die der Wohnung des Selbstständigen näher gelegene Tätigkeitsstätte die erste Betriebsstätte. Passt keiner dieser drei zeitlichen Kriterien auf eine Tätigkeitsstätte, liegt keine erste Betriebsstätte vor.

Frau Groß arbeitet als freiberufliche Programmiererin unbefristet für drei verschiedene Auftraggeber, bei denen sie jeweils einen Arbeitstag in der Woche tätig ist. Die übrige Arbeit verrichtet sie in ihrem häuslichen Arbeitszimmer. Es liegt keine erste Betriebsstätte vor, da sie an keiner Stelle an zwei Arbeitstagen in der Woche tätig ist. Bei den Fahrten zu allen drei Auftraggebern handelt es sich um Geschäftsreisen.

Wird der Selbstständige typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, die keine Betriebsstätten sind (z.B. Baustellen), oder an einer nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtung (z.B. Fahrzeug, Flugzeug, Schiff) betrieblich tätig, sind die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte als Geschäftsreisen unbegrenzt abziehbar →Reisekosten.

Bei Fahrten mit dem betrieblichen Pkw, bei dem zunächst die gesamten Kosten (Benzin, Versicherung, Abschreibung usw.) als Betriebsausgabe gebucht werden, sind die tatsächlichen Pkw-Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte als nichtabziehbare Betriebsausgaben in der Anlage EÜR zu berücksichtigen. Im Formular erfassen Sie auf der zweiten Seite bei den Betriebsausgaben zunächst unter Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten Ihre gesamten Fahrtkosten in die Zeilen 58 bis 61. Dann sind in der Zeile darunter die tatsächlichen (laut Fahrtenbuch) oder pauschalierten (bei der 1 %-Methode: Listenpreis × 0,03 % × Entfernungskilometer × 12 Monate) Kosten für die Fahrten von der Wohnung zum Betrieb einzutragen und von den gesamten Fahrtkosten abzuziehen. Anschließend ist die Entfernungspauschale als abziehbare Fahrtkosten zum Betrieb sowie ggf. für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung einzutragen. Für die Behinderten, die anstelle der Entfernungspauschale ihre tatsächlichen Fahrtkosten absetzen können, gilt die vorstehende Regelung nicht.

Haben Sie jedoch bei den Betriebseinnahmen unter Private Kfz-Nutzung den dort eingetragenen Privatanteil für Ihre privaten Fahrten mit dem Betriebs-Pkw bereits wegen der Kostendeckelung auf die Höhe der tatsächlichen Pkw-Kosten gekürzt, sollten Sie bei den Betriebsausgaben den Abzug des Privatanteils für Ihre Fahrten zum Betrieb unterlassen (also die Zeile 62 der Anlage EÜR leerlassen). Denn aufgrund der Kostendeckelung fallen gar keine Betriebsausgaben für Ihren Betriebs-Pkw an.

Wenn Sie Ihr Auto nachweislich einen vollen Kalendermonat nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte genutzt haben, müssen Sie für diesen Monat keine Korrektur der Betriebsausgaben nach der 0,03 %-Methode vornehmen (BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl. 2009 I S. 1326). Denkbare Fälle: Urlaub ohne Auto, Auslandsaufenthalt, Unfall, Krankheit, Führerscheinentzug.

Ermittelt der Unternehmer seinen Privatanteil nicht nach der 1 %-Methode, sondern nach der Fahrtenbuchmethode, kann anhand der aufgezeichneten Fahrten genau berechnet werden, wie hoch die anteiligen Autokosten sind, die auf die Fahrt von der Wohnung zur ersten Betriebsstätte entfallen. Bei einem Betriebs-Pkw im gewillkürten Betriebsvermögen können die Kosten für die Fahrten zur ersten Betriebsstätte auch sachgerecht geschätzt werden. Die so ermittelten Kosten sind in der Anlage EÜR in gleicher Weise zu erfassen wie beim pauschal ermittelten Privatanteil (siehe oben).

Ein behinderter Unternehmer kann in gleicher Weise wie ein behinderter Arbeitnehmer für seine Fahrten zur ersten Betriebsstätte und die Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung auch die tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben ansetzen.

Fortbildungskosten

Kosten, die Ihnen durch die betrieblich veranlasste Fortbildung eines Arbeitnehmers entstehen, sind Betriebsausgaben. Für Ihre eigene Fortbildung gelten dieselben Kriterien wie für Arbeitnehmer.

Fotovoltaikanlage

Dachintegrierte Anlagen werden (ebenso wie Aufdachanlagen) als selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter abgeschrieben (LfSt Bayern 5.8.2010, DB 2010 S. 1729). Die Kosten der Dachkonstruktion sind bei einem Neubau abzuschreibende Anschaffungs-/Herstellungskosten. Wird eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach einer im Übrigen privat genutzten Halle betrieben, dann können die anteiligen Gebäudekostemr privat genutzten Gebäude sind mangels eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs nicht anteilig als Betriebsausgaben absetzbar (BFH-Urteil vom 16.9.2014, X R 32/12, BFH/NV 2015 S. 324). Im Jahr vor Inbetriebnahme kann ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. Diese Grundsätze gelten auch für Blockheizkraftwerke.

Franchise-Gebühren

Die Franchise-Gebühr ist sofort als Betriebsausgabe abziehbar, wenn sie mit unmittelbaren Leistungen des Franchise-Gebers zusammenhängt. Dazu gehören neben der Gründungsberatung auch Schulungen und Werbung. Fällt die Einstiegsgebühr aber aus Gründen des Gebietsschutzes an, muss sie abgeschrieben werden. Die Abschreibungsdauer stimmt dabei mit der Vertragsdauer überein.

Geldbußen usw.

Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder dürfen nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (Ausnahme bei betrieblich veranlassten ausländischen Geldbußen, R 4.13 Abs. 2 Satz 3 EStR 2012). Entstehen Ihnen allerdings im Zusammenhang damit Gerichts- und Anwaltskosten, dürfen Sie diese bei beruflicher Veranlassung der Tat als Betriebsausgaben geltend machen. Geldstrafen sind ebenfalls nicht abziehbar (R 12.3 EStR 2012), dafür aber Geldbußen usw., die Sie für einen Arbeitnehmer übernehmen. Unter das Abzugsverbot fallen auch Strafzettel wegen Falschparkens. Zahlen Sie als Arbeitgeber dagegen betrieblich bedingte Strafzettel Ihrer Angestellten, dürfen Sie Ihre Zahlung als Betriebsausgabe erfassen. Die Kostenübernahme führt dann allerdings regelmäßig zu Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 14.11.2013, VI R 36/12, BStBl. 2014 II S. 278).

Geschenke

Geschenke (z.B. Blumen, Wein, Bild) an Geschäftsfreunde wie Kunden, Lieferanten, Vertreter oder andere für Ihren Betrieb wichtige Personen dürfen Sie bei betrieblicher Veranlassung als Betriebsausgabe abziehen (R 4.10 Abs. 2–4 EStR 2012). Schreiben Sie daher die Art der geschäftlichen Beziehung, den Namen des Empfängers und den Anlass für das Geschenk auf den Beleg und erfassen Sie Ihre Ausgaben dafür gesondert. Geschenke sind pro Empfänger und Jahr nur bis zur Freigrenze von 35,00 € (netto bei Unternehmern mit Vorsteuerabzug) als Betriebsausgaben absetzen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Geschenke, die Ihr Geschäftsfreund ausschließlich betrieblich nutzen kann, sind in voller Höhe abziehbar. Ob bei nicht als Betriebsausgabe abziehbaren Geschenken auch die übernommene Pauschalsteuer nicht abziehbar ist, muss der BFH noch entscheiden (Az. IV R 13/14).

Honorare

Zahlungen an freie Mitarbeiter oder andere von Ihnen beauftragte Dienstleister sind als Betriebsausgaben abziehbar. Die Zuordnung der Zahlung zu einem Kalenderjahr richtet sich grundsätzlich nach dem Abflussprinzip (Ausnahme: 10-Tage-Regel für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen um den Jahreswechsel).

Vergeben Sie als Unternehmer Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten, müssen Sie Zahlungen an die Künstlersozialversicherung leisten. Auch diese können Sie als Betriebsausgabe abziehen.

Investitionsabzugsbetrag

Seit 2007 können Sie bereits drei Jahre vor der Anschaffung bzw. Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, egal ob neu oder gebraucht, bis zu 40 % der voraussichtlichen (bei Umsatzsteuerpflicht: Netto-)Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gewinnmindernd wie Betriebsausgaben absetzen (in der Anlage EÜR Seite 3 in der Zeile abzüglich Investitionsabzugsbeträge). Das ist der sog. Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1–4 EStG). Der Abzugsbetrag kann auch für GWGs gebildet werden (BMF-Schreiben vom 8.5.2009, BStBl. 2009 I S. 633). Der Höchstbetrag für die kumulierten und noch nicht aufgelösten Investitionsabzugsbeträge liegt je Betrieb bei 200.000,00 €.

Wirkt sich der maximal zulässige Abzugsbetrag von 40 % steuerlich bei Ihnen wegen zu geringen Einkommens nicht voll aus, dürfen Sie im ersten Jahr nur einen Teilbetrag ansetzen und diesen in den folgenden beiden Jahren aufstocken (BFH-Urteil vom 12.11.2014, X R 4/13, DStR 2015 S. 276).

Den Investitionsabzugsbetrag (IAB) dürfen haupt- oder nebenberufliche Selbstständige (Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte) unabhängig von der Rechtsform und der Art der Gewinnermittlung ansetzen. Voraussetzung dafür ist, dass im Jahr der Bildung des Abzugsbetrages bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung der Gewinn des Betriebs 100.000,00 € nicht überschreitet (Gewinn ohne Berücksichtigung von gebildeten oder aufgelösten IABs, d.h. maßgeblicher Gewinn = Summe Betriebseinnahmen lt. Zeile 71 der Anlage EÜR abzgl. Summe Betriebsausgaben lt. Zeile 72), bei Bilanzierung das Betriebsvermögen nicht über 235.000,00 € liegt oder bei Land- und Forstwirten der Wirtschaftswert nicht mehr als 125.000,00 € beträgt (§ 7g Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG). Diese Grenzen gelten für jeden einzelnen Betrieb des Steuerpflichtigen bzw. für die gesamte GbR oder Partnerschaft (somit nicht für die Gewinnanteile der einzelnen Gesellschafter). Ob mehrere Büros eines Freiberuflers, in denen dasselbe Leistungsspektrum (Steuerberatung) angeboten wird, als mehrere Einzelbetriebe gelten, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Denn der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts, das einen einheitlichen Betrieb annahm, aus formalen Gründen aufgehoben (BFH-Urteil vom 27.8.2014, VIII R 16/13 ).

Sie müssen die Absicht haben, das Wirtschaftsgut in den auf die Bildung des Abzugsbetrages folgenden drei Jahren anzuschaffen bzw. herzustellen (bei Bildung im Jahr 2014 also bis zum 31.12.2017). Wird für wesentliche Betriebsgrundlagen (z.B. eine Fotovoltaikanlage) ein Investitionsabzugsbetrag im Jahr vor der Betriebseröffnung gebildet, muss die Investitionsabsicht glaubhaft gemacht und das Wirtschaftsgut bis zum Ende des auf die IAB-Bildung folgenden Jahres verbindlich bestellt werden (BMF-Schreiben vom 20.11.2013, BStBl. 2013 I S. 1493Tz. 29). Bei wesentlicher Betriebserweiterung gelten keine verschärften Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht mehr (BMF-Schreiben vom 20.11.2013, BStBl. 2013 I S. 1493Tz. 32).

Der Abzugsbetrag darf auch noch nachträglich vor Ablauf der dreijährigen Investitionsfrist bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids im Einspruchsverfahren gebildet werden (BFH-Urteil vom 17.1.2012, VIII R 48/10, BFH/NV 2012 S. 1038). Ist der Kauf des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt des nachträglichen Antrags bereits erfolgt, wird der IAB nicht genehmigt, wenn er erst mehr als drei Jahre nach dem Kauftag gebildet wird; dieser Zeitabstand ist taggenau zu berechnen. (BMF-Schreiben vom 20.11.2013, BStBl. 2013 I S. 1493Tz. 26). Ein weiterer Ablehnungsgrund ist, wenn die Nachholung des IAB erkennbar nur dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen (z.B. nach einer Betriebsprüfung) dient. Ob das rechtens ist, wird in zwei Revisionen vom BFH derzeit geprüft (Az. X R 15/14, IV R 9/14).

Bei einem beispielsweise in der EÜR 2015 gebildeten Abzugsbetrag muss somit bis zum 31.12.2018 die Investition durchgeführt werden. Ferner muss das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des auf sein Anschaffungs- oder Herstellungsjahr folgenden Jahres zu wenigstens 90 % betrieblich genutzt werden. Es reicht aus, wenn diese Bedingung nicht in jedem der beiden Jahre, dafür aber im gesamten Zwei-Jahres-Zeitraum erfüllt ist (LFD Thüringen, Verfügung v. 9.2.2015, S 2183b A-09- A3.13). Kaufen Sie das Wirtschaftsgut z.B. im Dezember, beträgt der betriebliche Mindestnutzungszeitraum 13 Monate. Eine zeitliche Nutzung in einem Betrieb zu weniger als 90 % ist unschädlich, wenn die restliche Zeit das Wirtschaftsgut in einem mit ihm wirtschaftlich verflochtenen anderen Betrieb des Selbstständigen genutzt wird (BFH-Urteil vom 19.3.2014, X R 46/11, BFH/NV 2014 S. 1143).

Ein Investitionsabzugsbetrag ist somit zum Beispiel möglich für einen fast ausschließlich betrieblich genutzten Pkw. Wird für einen anderen, bereits vorhandenen Betriebs-Pkw der private Nutzungsanteil nach der 1 %-Methode ermittelt, müssen Sie zum Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung für den neu anzuschaffenden Betriebs-Pkw in den ersten beiden Jahren ein Fahrtenbuch führen (BMF-Schreiben vom 20.11.2013, BStBl. 2013 I S. 1493Tz. 42).

Haben Sie zwar das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt, halten aber die Bedingung der mindestens 90 %igen betrieblichen Nutzung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und im Folgejahr nicht ein – z.B. wegen Verkaufs oder Ansatz der 1 %-Regelung für die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils anstelle eines Fahrtenbuchs, was eine private Nutzung von mehr als 10 % impliziert (FG Sachsen-Anhalt vom 12.6.2013, 2 K 1191/12 ) –, müssen ggf. auch die Gewinnerhöhung im Steuerbescheid des Jahres der Auflösung des Abzugsbetrages und die Abschreibungsminderungen rückgängig gemacht werden. Was für Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke gilt, hat das BMF in seinem Schreiben vom 20.11.2013 (BStBl. 2013 I S. 1493) näher erläutert.

Dem Finanzamt teilen Sie auf einem gesonderten Blatt zur Anlage EÜR die Bezeichnung (z.B. Bürotechnik-Gegenstand oder konkret Computer und Drucker) bzw. die Funktion (z.B. Vorrichtung für die Beseitigung und Entsorgung betrieblicher Abfälle oder konkret Sammelbehälter für Abfälle , Reinigungsmaschine) mit sowie die voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (z.B. 4.000,00 €) und die Höhe des von Ihnen gebildeten Investitionsabzugsbetrages (z.B. 1.600,00 €) in der Zeile 75. Allgemeine Sammelbezeichnungen wie etwa Bürobedarf genügen nicht (BFH-Urteil vom 19.10.2011, X R 25/10, BFH/NV 2012 S. 719).

Der Abzugsbetrag – maximal 40 % der tatsächlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten – ist am Ende des Jahres, in dem das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wurde, gewinnerhöhend aufzulösen (in der Anlage EÜR in der Zeile 73). Sie dürfen im Jahr der Anschaffung maximal in Höhe des Auflösungsbetrages die abzuschreibenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts verringern und diesen Teil sofort gewinnmindernd ansetzen (in der Anlage EÜR Seite 2 in der Zeile Herabsetzungsbeträge gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG). Dies führt quasi zu einer Vorverlagerung der Abschreibung um bis zu 40 %.

Herr Walter plant die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes mit 4-jähriger Nutzungsdauer zu einem Kaufpreis von 10.000,00 € netto. Im Jahr 2014 kann er somit einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 4.000,00 € (40 % von 10.000,00 €) gewinnmindernd ansetzen. Bei Anschaffung im Januar 2015 kommt es zu folgenden Auswirkungen auf den Gewinn:

Auflösung des Investitionsabzugsbetrages (Gewinnerhöhung)

+

4.000,00 €

Verringerung der Anschaffungskosten (Gewinnminderung)

./.

4.000,00 €

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG
(20 % von 10.000,00 € ./. 4.000,00 € = 6.000,00 €)

./.

1.200,00 €

Abschreibung (25 % v. 6.000,00 €)

./.

1.500,00 €

gesamte Gewinnminderung im Jahr 2015

2.700,00 €

Sinken die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts durch die Herabsetzung auf 1.000,00 € oder weniger, kann dafür die GWG-Abschreibung genutzt werden.

Wenn Sie das Wirtschaftsgut später doch nicht anschaffen oder herstellen oder die tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten niedriger sind als zunächst geschätzt, ist der ursprünglich vorgenommene Investitionsabzugsbetrag bzw. der überhöhte Teil davon rückgängig zu machen. Das heißt, der Steuerbescheid des Jahres, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde, wird geändert, auch wenn er bereits bestandskräftig ist (§ 7g Abs. 3 Satz 3 EStG). Dadurch wird der Gewinn erhöht und damit der Steuervorteil über Steuernachzahlungen wieder einkassiert! Die Steuernachforderungen müssen für einen ab 2013 gebildeten und anschließend wieder aufgelösten IAB gemäß § 7g Abs. 4 Satz 4 EStG nach Ablauf der 15-Monats-Frist ab Bildung des Abzugsbetrags mit 6 % p.a. verzinst werden. Für vor 2013 gebildete IAB beginnt der Fristablauf erst nach Aufgabe der Investitionsabsicht (BMF-Schreiben vom 15.8.2014, BStBl. 2014 I S. 1174).

Eine innerhalb der Drei-Jahres-Frist unterbliebene Anschaffung bzw. Herstellung müssen Sie dem Finanzamt mitteilen. Das können Sie auch schon zu einem beliebigen früheren Zeitpunkt machen, damit der Abzugsbetrag früher rückgängig gemacht wird und Sie ggf. die Verzinsung sparen. Seit 2014 gibt es in der Anlage EÜR auf der Seite 3 drei Zeilen für diese Mitteilung.

Kontoführungsgebühren

Fließen Ihre regelmäßigen Betriebseinnahmen auf Ihr Privatkonto, können Sie wie Arbeitnehmer pauschale Kontoführungsgebühren von 16,00 € ansetzen.

Kredit

Bei einem betrieblichen Darlehen/Kredit wirkt sich die Tilgung steuerlich nicht aus. Ein Damnum (Disagio) ist als Betriebsausgabe abziehbar. Es gelten die gleichen Regelungen wie beim Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Leasing

Laufende Leasingraten sind Betriebsausgaben, wenn die geleasten Gegenstände zu Ihrem Betriebsvermögen gehören. Eine angemessene Leasing-Sonderzahlung bei Abschluss des Leasingvertrags dürfen Sie in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Wird ein Leasing-Fahrzeug betrieblich genutzt, jedoch nicht dem betrieblichen Bereich zugeordnet, ist ein Abzug der Sonderzahlung als laufende Betriebsausgabe nicht möglich, soweit das Fahrzeug für Fahrten von der Wohnung zur ersten Betriebsstätte oder für mit der Reisekostenpauschale abgerechnete Geschäftsfahrten genutzt wird (analog BFH-Urteil vom 15.4.2010, VI R 20/08, BStBl. 2010 II S. 805). Machen Sie dagegen Ihre betrieblichen Fahrten in Höhe der darauf entfallenden Kfz-Kosten als Betriebsausgabe geltend (Aufwandseinlage), können Sie statt der Abschreibung die Sonderzahlung und die Leasingraten berücksichtigen. Falls Sie mit Ablauf des Leasing-Vertrags das Fahrzeug erwerben, gelten dieselben Vorschriften wie für jeden anderen gebraucht gekauften Pkw.

Lohnkosten

Betriebsausgaben sind alle Zahlungen an Arbeitnehmer, egal ob es sich um lohnsteuerpflichtige oder um steuerfreie Zahlungen handelt. Abziehbar sind somit nicht nur die gezahlten Nettolöhne, sondern auch die Beitragszahlung an die Krankenkasse für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag, vermögenswirksame Leistungen, Direktversicherungsbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung der Arbeitnehmer (Berufsgenossenschaft) usw.

Pkw

Gehört Ihr Pkw zum Betriebsvermögen, sind alle Pkw-Kosten Betriebsausgaben und die Kosten der Privatnutzung werden über den privaten Nutzungsanteil als Betriebseinnahmen gegengebucht.

Die →Abschreibung des Betriebs-Pkw taucht so lange als Betriebsausgabe in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf, bis das Fahrzeug auf null abgeschrieben ist. Die Abschreibung wird von den Anschaffungskosten (Kaufpreis plus Kosten des mitgekauften Zubehörs und Zulassungskosten inkl. Kosten des Nummernschildes) berechnet, bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern abzgl. der erstatteten Vorsteuer.

Die laufenden Kosten wie Benzin, Versicherungen, Reparaturen, Wartung, Kasko- und Haftpflichtversicherung, Leasingraten usw. sowie Zinsen bei Kreditfinanzierung sind in voller Höhe Betriebsausgaben, auch wenn die Kosten auf einer Privatfahrt entstanden sind. Gleiches gilt für den Pkw-Diebstahl auf einer Geschäftsreise und die Kosten eines Unfalls auf dem Weg zwischen Wohnung und Betrieb. Eine Garagenmiete ist ebenfalls absetzbar (FG Berlin-Brandenburg vom 23.10.2007, 6 K 1463/04, EFG 2008 S. 364).

Gehört Ihr Pkw zum Privatvermögen, sind alle Pkw-Kosten privat veranlasst, und die betrieblichen Fahrten (Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb und Geschäftsreisen) dürfen als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Bei Nutzung eines fremden Pkws gilt Folgendes:

  • Nutzt ein Unternehmer gelegentlich für betriebliche Fahrten den unentgeltlich überlassenen Pkw eines Dritten (z.B. Ehegatte, Kind, Lebenspartner), ist der Ansatz der Reisekostenpauschale als Betriebsausgaben ohne Abschluss eines Mietvertrages (Nutzungsvereinbarung) mit dem Eigentümer des Pkw nicht möglich. Es sind dann nur die selbst getragenen Kosten (z.B. Benzin, Reparaturkosten) als Betriebsausgaben absetzbar (BFH-Urteil vom 15.7.2014, X R 24/12, BStBl. 2015 II S. 132).

  • Bei gelegentlicher entgeltlicher Überlassung – wenn also das Fahrzeug gemietet wird –, sind die Mietzahlungen beim Mieter als Betriebsausgaben absetzbar und beim Vermieter (also dem Angehörigen) abzüglich der anteiligen Pkw-Kosten als Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. Wird dem Angehörigen als Fahrzeugmiete die Reisekostenpauschale von 0,30 € pro gefahrenem km gezahlt, kann er vereinfachend als Werbungskosten eben diese davon abziehen, sodass die Mieteinkünfte null sind. Bei dauerhafter Anmietung muss der Unternehmer für die Privatnutzung des Pkws einen geldwerten Vorteil vesteuern. Die privat gefahrenen Kilometer sind zu schätzen.

  • Ob ein Arbeitnehmer, der seinen Dienstwagen für eine selbstständige Nebentätigkeit nutzt, den als Arbeitslohn versteuerten geldwerten Vorteil anteilig als Betriebsausgaben absetzen kann, ist Gegenstand einer Revision beim BFH (Az. III R 33/14).

Prozesskosten

Die Kosten der Rechtsverfolgung betrieblicher Forderungen bzw. der Abwehr von gegen den Betrieb erhobenen Forderungen sind als Betriebsausgaben absetzbar (z.B. Anwalts- und Prozesskosten zur zivilrechtlichen Einklagung von Honoraransprüchen). Das gilt auch für die Kosten eines Finanzgerichtsprozesses betreffend die steuerliche Gewinnermittlung (BFH-Urteil vom 13.4.2010, VIII R 26/08, BFH/NV 2010 S. 2035).

Ratenzahlungen

Ratenzahlungen über mehrere Jahre wirken sich bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und bei der Umsatzsteuer nicht aus. Die Abschreibung erfolgt normal ab dem Zeitpunkt der Anschaffung mit Aushändigung der Kaufrechnung, die Vorsteuer ist sofortige Betriebsausgabe.

Raumkosten

Wenn Sie gemietete oder gepachtete Räume voll betrieblich nutzen, zum Beispiel Ladenflächen, Praxis- oder Büroräume (außerhäusliches Arbeitszimmer, Betriebsstätte), sind die Miet- bzw. Pachtkosten und die Nebenkosten wie Strom, Heizung usw. voll als Betriebsausgaben abziehbar (Zeile 36 der Anlage EÜR).

Nutzen Sie dagegen für Ihre selbstständige Tätigkeit ein häusliches Arbeitszimmer in Ihrer Miet- oder Eigentumswohnung bzw. im eigenen Haus, hängt der Abzug der Kosten von Art und Umfang Ihrer selbstständigen Tätigkeit ab. Beispielsweise lag bei einem selbstständig tätigen Handelsvertreter im Wurst- und Käsevertrieb der Tätigkeitsschwerpunkt im häuslichen Arbeitszimmer (FG Münster vom 5.3.2015, 5 K 980/12 E, EFG 2015 S. 889). Ferner müssen Sie Ihre Arbeitszimmerkosten gesondert aufzeichnen (§ 4 Abs. 7 EStG) und in die Anlage EÜR in die Zeile 55 eintragen.

Wenn Sie Alleineigentümer des Gebäudes sind, in dem Sie betriebliche Räume nutzen, dann zählt ein eigenbetrieblich genutzter Gebäudeteil zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sein anteiliger Wert mehr als 20 % des gesamten Grundstückswerts (Wert von Grund und Boden zuzüglich Gebäude) beträgt und mehr als 20.500,00 € (inkl. anteiliger Bodenwert) ausmacht (§ 8 EStDV). Die zweite Grenze wird meist schon beim Arbeitszimmer überschritten. Der Betriebsausgabenabzug (z.B. anteilige Gebäudeabschreibung) hängt aber nicht davon ab, ob ein Gebäude Betriebs- oder Privatvermögen ist (R 4.7 Abs. 2 Satz 4 EStR 2012). Ist Ihr Ehegatte Alleineigentümer, dürfen weder Sie noch er eine Abschreibung auf den betrieblich genutzten Gebäudeteil absetzen. In einem solchen Fall sollten Sie daher einen Mietvertrag mit Ihrem Ehegatten über das Arbeitszimmer abschließen.

Sind Sie und Ihr Ehegatte gemeinschaftlich Eigentümer des Gebäudes und wurde kein Mietvertrag zwischen Ihnen als Unternehmer und der von Ihnen und Ihrem Ehegatten gebildeten Grundstücksgemeinschaft abgeschlossen, dürfen Sie die volle Abschreibung für die betrieblich genutzten Räume als Betriebsausgabe absetzen, sofern der Anteil der Räume am Gebäude nicht größer ist als Ihr Miteigentumsanteil.

Herr Kögel hat zusammen mit seiner Frau (Arbeitnehmerin) ein Haus gekauft. Jedem gehören 50 %. Herr Kögel nutzt zwei Räume (40 % der Gesamtfläche) für seine selbstständige Tätigkeit als Journalist. Ein Mietvertrag liegt nicht vor. Da das Arbeitszimmer von Herrn Kögel nicht größer ist als sein Miteigentumsanteil, darf er die gesamte Abschreibung für die betrieblich genutzten Räume als Betriebsausgabe ansetzen (vgl. H 4.7 Eigenaufwand EStH 2011). Wenn die Schuldzinsen und sonstigen Aufwendungen wie Gebäudeversicherungen oder Grundsteuer vom gemeinsamen Konto der Eheleute gezahlt werden, darf er auch davon 40 % als Betriebsausgabe ansetzen.

Reisekosten

Wird ein Selbstständiger aus betrieblichen Gründen vorübergehend außerhalb seiner Wohnung wie auch außerhalb seiner ersten Betriebsstätte tätig, kann er seine Geschäftsreisekosten wie Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit absetzen, entweder mit der Reisekostenpauschale oder mit dem tatsächlichen km-Kostensatz (R 4.12 Abs. 2 EStR 2012). Voraussetzung sind genaue Aufzeichnungen, aus denen der Tag, der zeitliche Beginn und das Ende sowie der Zweck der Geschäftsreise hervorgehen.

Der Abzug der Fahrtkosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit kommt nur in Betracht, wenn Sie die Geschäftsreise mit Ihrem privaten Pkw machen. Nutzen Sie dagegen Ihren Betriebs-Pkw, wirken sich alle tatsächlichen Kosten des Pkw als Betriebsausgaben aus; auch wenn diese unter der Reisekostenpauschale liegen, haben Sie auf diese keinen Anspruch (FG Baden-Württemberg vom 18.12.1996, 12 K 64/94, EFG 1997 S. 397). Was für einen fremden Pkw gilt →Pkw.

Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auch dann auf drei Monate beschränkt, wenn ein Selbstständiger (z.B. ein Unternehmensberater) auswärts für den gleichen Kunden aufgrund immer wieder neu erteilter Aufträge tätig wird (BFH-Urteil vom 28.2.2013, III R 94/10, BStBl. 2013 II S. 725). Wurden Sie von Ihrem Geschäftspartner bewirtet, ist der Verpflegungspauschbetrag nicht zu kürzen.

Sind Ihnen für die auswärtige Übernachtung keine Kosten entstanden, weil Sie etwa bei einem Geschäftsfreund übernachtet haben, muss das Finanzamt keine fiktiven Übernachtungskosten anerkennen.

Manchmal kommt es bei einer Reise zu einer Vermischung von betrieblichem und persönlichem Anlass. Solche gemischt veranlassten Reisekosten sind in einen abziehbaren betrieblichen und einen nicht abziehbaren privaten Anteil aufzuteilen (BMF-Schreiben vom 6.7.2010, BStBl. 2010 I S. 614; BFH-Beschluss vom 21.9.2009, GrS 1/06, BStBl. 2010 II S. 672). Keine Rolle spielt es für die Einstufung als betrieblich oder privat veranlasst, wenn Sie von Ihrem Ehe- oder Lebenspartner auf der Auswärtstätigkeit begleitet werden (BFH-Beschluss vom 24.8.2012, III B 21/12, BFH/NV 2012 S. 1973). In Betracht kommt insbesondere eine Verteilung der Kosten nach Zeitanteilen. Allerdings kann das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug für gemischte Kosten ablehnen, wenn die Reise nur unwesentlich betrieblich veranlasst ist. Davon ist bei einem geschäftlichen Zeitanteil von unter 10 % auszugehen.

Reisekostenerstattungen des Auftraggebers sind als Betriebseinnahmen anzusetzen. Beim Weiterberechnen der Kosten an Ihren Auftraggeber müssen Sie von Ihren eigenen Nettokosten ausgehen und darauf Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Eine Ausnahme gilt nur bei Kleinunternehmern und beim Erbringen umsatzsteuerfreier Leistungen. Da die Reisekosten umsatzsteuerlich als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen sind, unterliegen sie demselben Steuersatz wie die erbrachte Hauptleistung (meist 19 %).

Reparaturen

Reparaturen für Gegenstände, die zu Ihrem Betriebsvermögen gehören (z.B. Maschinen und Anlagen), können Sie sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Die Aufwendungen gehören in die Zeile 51 der Anlage EÜR. Spezialregelungen gibt es für Reparaturen am betrieblichen Pkw infolge eines →Unfalls.

Rücklagen

Scheidet ein Wirtschaftsgut durch höhere Gewalt (z.B. Brand, Diebstahl, Unfall) aus Ihrem Betriebsvermögen aus – zum Beispiel Ihr Betriebs-Pkw – und erhalten Sie deswegen eine Entschädigung der Versicherung (), entsteht bei einem niedrigeren Restbuchwert ein Gewinn durch Aufdeckung der stillen Reserven. Deren sofortige Besteuerung können Sie durch eine Rücklage für Ersatzbeschaffung auf Seite 3 der Anlage EÜR (mit Übertrag auf Seite 2) vermeiden, mit der Sie die aufgedeckten stillen Reserven auf das ersatzweise gekaufte neue Wirtschaftsgut übertragen und damit dessen abschreibbare Anschaffungskosten senken (R 6.6 Abs. 4 EStR 2012). Nach Ansicht des BFH ist eine Reinvestitionsfrist von vier Jahren allgemein und von sechs Jahren bei Gebäuden zu gewähren statt nur ein bzw. zwei Jahre wie die Finanzverwaltung (BFH-Urteil vom 12.1.2011, IV R 4/09, DStR 2012 S. 946).

Verkaufen Sie Grund und Boden und/oder ein Gebäude aus Ihrem Betriebsvermögen, entsteht aufgrund stiller Reserven oft ein sehr hoher Gewinn. Um dessen sofortige Besteuerung zu vermeiden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die stillen Reserven auf den späteren Neukauf oder Neubau einer Immobilie übertragen (Rücklage nach § 6c EStG).

Schuldzinsen

Nehmen Sie für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens ein Darlehen auf, sind die Kreditzinsen immer in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar (Zeile 46 der Anlage EÜR). Ob Schuldzinsen für solche Investitionsdarlehen vorliegen, bestimmt sich nur nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel.

Werden Darlehensmittel auf ein betriebliches Girokonto überwiesen, so besteht bei der Prüfung von Überentnahmen (siehe unten) eine unwiderlegbare Vermutung, dass das Darlehen zur Finanzierung solcher Investitionen verwendet wurde, die innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Mittel über dieses Konto bezahlt wurden. Aber auch nach 30 Tagen kann der Selbstständige den erforderlichen Finanzierungszusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel und Bezahlung der Wirtschaftsgüter noch nachweisen (BMF-Schreiben vom 18.2.2013, BStBl. 2013 I S. 197Tz. 27). Gelingt der Nachweis, gibt es für die Schuldzinsen keine Abzugsbeschränkung. Das gilt auch, wenn kein gesondertes Darlehen für die Finanzierung des Anlagevermögens aufgenommen wurde, sondern die Anschaffung durch eine Überziehung des betrieblichen Girokontos finanziert wurde.

Wenn Sie ein teils betrieblich, teils privat genutztes Wirtschaftsgut als Betriebsvermögen behandeln und für den Kauf einen eigenen Kredit aufgenommen haben, unterliegen die Darlehenszinsen ebenfalls keiner Abzugsbeschränkung. Ggf. muss jedoch eine Korrektur wegen der privaten Nutzung erfolgen.

Herr Klein kauft einen Pkw auf Kredit. Das Fahrzeug wird zu 80 % betrieblich genutzt und die private Nutzung über die 1 %-Regelung besteuert. Herr Klein darf die Schuldzinsen in voller Höhe abziehen. Aufgrund der pauschalen Nutzungswertbesteuerung kommt es zu keiner Gewinnerhöhung hinsichtlich der Schuldzinsen, obwohl 20 % davon privat veranlasst sind.

Betriebsausgaben sind auch Zinsen für Kredite, die Sie zur Renovierung, Reparatur oder Modernisierung von Anlagegütern (z.B. Betriebsgebäude, Maschinen) aufgenommen haben oder mit denen Sie den Kauf von Umlaufvermögen (Material, Waren) finanziert haben oder Überziehungszinsen für ein betriebliches Girokonto, über das ausschließlich betriebliche Vorgänge abgewickelt werden. Die Summe dieser Zinsen unterliegt allerdings folgender Abzugsbeschränkung:

Bei Überentnahmen von Betriebseinnahmen für private Zwecke – im Wirtschaftsjahr sind die Entnahmen höher als die Summe aus Gewinn und Einlagen – sollen die dadurch entstandenen übrigen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben absetzbar sein. Daher müssen Sie Ihrem Gewinn 6 % der Überentnahmen für privat veranlasste, nicht abzugsfähige Schuldzinsen hinzurechnen (§ 4 Abs. 4a EStG), höchstens aber die Schuldzinsen (ohne Zinsen auf fremdfinanziertes Anlagevermögen) abzüglich eines Freibetrages von 2.050,00 € (Bagatellgrenze).

Die 6 % werden nicht von den Überentnahmen eines Jahres, sondern vom seit 1999 fortgeschriebenen Überentnahmesaldo berechnet (BFH-Urteil vom 17.8.2010, VIII R 42/07, BStBl. 2010 II S. 1041). Daraus folgt für Verluste: Zwar können Überentnahmen nicht höher sein als der Überschuss der Entnahmen über die Einlagen, weshalb Verluste für sich genommen nicht zu Überentnahmen im Verlustentstehungsjahr führen können. Verluste sind aber in die Berechnung von Überentnahmen und Unterentnahmen des jeweiligen Jahres einzubeziehen (BFH-Urteil vom 22.2.2012, X R 12/09, BFH/NV 2012 S. 1418).

Um festzustellen, ob eine Überentnahme vorliegt, muss das Formular Anlage SZE ausgefüllt werden (im Druckfilter des Programms als direkt ausfüllbares Formular unter Anlage EÜR aufrufbar). Das abziehbare Ergebnis dieses Formulars ist in Zeile 47 der Anlage EÜR einzutragen.

Bei übrigen Schuldzinsen unter dem Freibetrag brauchen Sie keine Gewinnhinzurechnung vorzunehmen und auch das Formular zu den Schuldzinsen nicht auszufüllen. Schuldzinsen bis zu 2.050,00 € sind also immer voll abziehbar.

Um die Überentnahmen bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung leichter überprüfen zu können, sind Sie verpflichtet, Ihre Einlagen ins und Ihre Entnahmen aus dem Betriebsvermögen gesondert aufzuzeichnen und die Summen in die Anlage EÜR auf der Seite 3 einzutragen.

Bei einem gemischten Konto müssen Sie die Schuldzinsen mithilfe der Zinszahlenstaffelmethode in betriebliche und private Zinsen aufteilen (BMF-Schreiben vom 17.11.2005, BStBl. 2005 I S. 1019). Oder Sie nehmen eine nachvollziehbare Schätzung vor. Die privat veranlassten Schuldzinsen sind dann nicht absetzbar. Das gilt auch für Zinsen von weniger als 2.050,00 € (BFH-Urteil vom 21.6.2006, XI R 14/05, BFH/NV 2006 S. 1832).

Die Einlage eines privaten Kredits auf das betriebliche Girokonto kurz vor Jahresende, um das Entstehen einer schädlichen Überentnahme zu vermeiden, und dessen Entnahme vom Girokonto kurz nach dem Jahreswechsel wird als Gestaltungsmissbrauch angesehen. Die Einlage bleibt dann bei der Ermittlung der Überentnahmen unberücksichtigt (BFH-Urteil vom 21.8.2012, VIII R 32/09, BStBl. 2013 II S. 16).

Selbstständige bauen oder kaufen häufig ein Gebäude gleichzeitig zu Wohn- und zu beruflichen Zwecken. Bei einer einheitlichen Gesamtfinanzierung ist in diesem Fall nur derjenige Teil der Schuldzinsen als Betriebsausgaben abziehbar, der flächenanteilig auf den betrieblich genutzten Gebäudeteil entfällt. Wenn Sie aber das Fremdkapital gezielt dem betrieblich genutzten Gebäudeteil zuordnen, sind die Schuldzinsen in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar. Zu den Bedingungen →Kapitel.

Steuerberatungskosten

Ihre Steuerberatungskosten für den betrieblichen Bereich zur Erstellung der Buchführung mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz, Lohnabrechnungen, Umsatzsteuer-, Gewerbesteuererklärung sind Betriebsausgaben.

Steuern und Steuerzinsen

Steuern sind im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe abziehbar, wenn es sich um betrieblich veranlasste Steuern handelt, wie die Umsatzsteuer bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern (auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen), Lohnsteuer für Angestellte, Grundsteuer für ein Betriebsgrundstück, Kfz-Steuer für ein Betriebsfahrzeug usw. Die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer seit 2008 ist verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 16.1.2014, I R 21/12, BStBl. 2014 II S. 531). Ferner ist wieder eine Revision dazu anhängig (Az. IV R 8/13).

Umsatzsteuervorauszahlungen für das Vorjahr, die am 10.1. fällig waren und bis dahin geleistet wurden, dürfen noch in der EÜR des Vorjahres als Betriebsausgabe angesetzt werden (BFH-Urteil vom 1.8.2007, XI R 48/05, BStBl. 2008 II S. 282). Das gilt auch bei Lastschrifteinzügen des Finanzamtes erst nach dem 10.1. (ofd-rheinland29.6.2009, FR 2009 S. 731). Ist die Vorauszahlung jedoch erst nach dem 10.1. fällig, weil der 10.1. z.B. ein Samstag oder Sonntag ist, ist ein Betriebsausgabenabzug im Vorjahr nicht möglich (BFH-Urteil vom 11.11.2014, VIII R 34/12, BStBl. 2015 II S. 285).

Steuerliche Nebenleistungen wie Verspätungs- und Säumniszuschläge, Zwangsgelder, Stundungszinsen, Aussetzungszinsen und Zinsen auf Steuernachforderungen sind Betriebsausgaben (Anlage EÜR Zeile 51), wenn dies auch die damit zusammenhängenden Steuern sind (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer). Steuerhinterziehungszinsen sind dagegen weder als Betriebs- noch als Sonderausgaben abziehbar (§ 4 Nr. 8a EStG).

Telefonkosten

Telefonkosten für einen rein betrieblichen Telefonanschluss außerhalb Ihrer Privatwohnung (z.B. im gemieteten Büro) können Sie in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen.

Wenn Sie keinen eigenen betrieblichen Telefonanschluss haben und Ihre selbstständige Tätigkeit in einem größeren Umfang ausüben, können Sie Ihre gesamten Telefonkosten als Betriebsausgaben buchen, müssen für die private Mitbenutzung des Anschlusses allerdings einen Privatanteil versteuern (→Entnahme von Nutzungen und Leistungen).

Umlaufvermögen

Bei Anschaffungen bzw. Einlagen seit dem 6.5.2006 gibt es für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens neue Regeln. Betroffen sind Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte sowie Grund und Boden oder Gebäude. Während Umlaufvermögen normalerweise bei Anschaffung als Betriebsausgabe abziehbar ist, darf in diesen Fällen die Betriebsausgabe erst bei Zufluss des Verkaufserlöses bzw. bei der Entnahme erfolgen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG). Für diese Wirtschaftsgüter muss ein Anlagenverzeichnis geführt werden.

Wenn Sie Umlaufvermögen wegen Verderbens entsorgen müssen (z.B. Lebensmittel in einem Lebensmittelgeschäft), hat dies keine Auswirkung auf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Umzugskosten

Verlegen Sie Ihre auswärtige Betriebsstätte an einen anderen Ort, sind die Umzugskosten betrieblich veranlasst und daher als Betriebsausgaben abziehbar. Verlegen Sie gleichzeitig auch Ihre Privatwohnung an den neuen Ort Ihrer Betriebsstätte, ist der Abzug der Umzugskosten als Betriebsausgabe nur zulässig, wenn ein plausibler betrieblicher Grund für die Ortsverlagerung vorliegt (z.B. niedrigere Büromiete, besserer Standort für den Kundenverkehr). Die Beiträge gehören in die Zeile 51 der Anlage EÜR.

Unfall mit dem Pkw

Ereignet sich ein Unfall auf einer betrieblichen (nicht auf einer privaten) Fahrt mit dem Betriebs-Pkw, dürfen Sie die Unfallkosten (Reparaturkosten etc.) als Betriebsausgaben geltend machen. Die Kosten eines Unfalls auf der Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb sind neben der Entfernungspauschale absetzbar. Allerdings erkennt die Finanzverwaltung bei Anwendung der 1 %-Regelung für die Ermittlung des privaten Nutzungswerts privat verursachte Unfallkosten als Betriebsausgaben nicht mehr an (BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl. 2009 I S. 1326Tz. 32).

Wenn nicht repariert wird, verkürzt sich die Restnutzungsdauer und es darf im Jahr des Unfalls eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung angesetzt werden (dann sinkt der abzuschreibende Restbuchwert infolge der AfaA). Bei einem Totalschaden wird der Restbuchwert als Betriebsausgabe abgesetzt, ein Schrotterlös als Betriebseinnahme versteuert.

Bei einem Unfall mit dem Privat-Pkw auf einer betrieblichen Fahrt (Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb, geschäftliche Fahrten) liegen Betriebsausgaben vor und ein Vorsteuerabzug ist möglich. Auch bei einem Leasing-Pkw im gewillkürten Betriebsvermögen wurde ein Totalschaden als Betriebsausgabe zugelassen (FG Köln vom 8.12.2004, 14 K 2612/03, EFG 2005 S. 589).

Versicherungsprämien

Versicherungsbeiträge sind Betriebsausgaben, wenn mit der Versicherung ein betriebliches Risiko versichert wurde. Das ist der Fall bei Berufshaftpflicht-, Betriebsunterbrechungs-, Einzelgeräte-, Kredit-, betrieblicher Haftpflicht-, Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Kasko-, Kfz-Haftpflicht- und Verkehrsrechtsschutz-Versicherung für den Betriebs-Pkw sowie bei den Beiträgen zur Berufsgenossenschaft. Die Beiträge gehören in die Zeile 51 der Anlage EÜR.

Deckt eine Versicherung, z.B. eine Unfallversicherung, sowohl betriebliche als auch private Risiken ab, darf der auf die betrieblichen Risiken entfallende Anteil der Prämie als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Dieser ist notfalls zu schätzen (BFH-Urteil vom 19.5.2009, VIII R 6/07, BStBl. 2010 II S. 168).

Wird mit einer Praxisausfallversicherung das private Krankheitsrisiko versichert, gehören die Beiträge zu den Sonderausgaben, ebenso die Beiträge zu einer Risikolebensversicherung auf das Leben des Unternehmers.

Vorsteuer

Mehrwertsteuer auf Rechnungen anderer Unternehmer (= Vorsteuer) dürfen Sie sofort als Betriebsausgabe abziehen, wenn Sie der Umsatzsteuer unterliegen. Das gilt grundsätzlich auch bei abzuschreibenden Wirtschaftsgütern.

Werbekosten

Der Werbeaufwand eines Unternehmers ist sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig (Zeile 51 der Anlage EÜR). Das gilt beispielsweise für Telefonbucheinträge, Annoncen in Zeitungen, Prospekte und betriebliche Spenden zur Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils (Sponsoring, BMF-Schreiben vom 18.2.1998, BStBl. 1998 I S. 212). Gegenstände zu Werbezwecken, die länger als ein Jahr nutzbar sind, müssen abgeschrieben werden (z.B. Messestand und Leuchtreklame fürs Büro über 6 Jahre).

Zwei-Konten-Modell

Beim Zwei-Konten-Modell werden über das eine Konto ausschließlich Betriebsausgaben gezahlt. Die entstehenden →Schuldzinsen sind somit voll abziehbar. Die Betriebseinnahmen fließen auf ein zweites Konto, von dem auch alle privaten Ausgaben getätigt werden. Ist dieses Konto nicht im Soll, entstehen keine (nicht abziehbaren) privaten Schuldzinsen.

Anhang

Fußnoten

  1. unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers inkl. USt. und werksseitig eingebaute Sonderausstattung zum Zeitpunkt der Erstzulassung, abgerundet auf volle hundert Euro

  2. Es ist verfassungsgemäß, dass Selbstständige einen Nutzungswert für jede Heimfahrt versteuern müssen, Arbeitnehmer für eine Heimfahrt wöchentlich aber nicht (BFH-Urteil vom 19.6.2013, VIII R 24/09, BStBl. 2013 II S. 812).

  3. Zur maßgeblichen Entfernung bei Park and ride und nur wenig Fahrten zur ersten Betriebsstätte siehe Firmenwagen.

  4. Nettokosten bei Unternehmern mit Vorsteuerabzug, sonst Bruttokosten.

  5. BMF-Schreiben vom 15.12.2000, BStBl. 2000 I S. 1532

  6. für Pkw mit Personen- oder Güterbeförderung (z.B. Taxi, Kurierdienst) gelten 5 Jahre. Die Abschreibung von Gebrauchtfahrzeugen ist innerhalb von 2–4 Jahren möglich.