Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Diese Personen dürfen Sie steuerbegünstigt unterstützen

Greifen Sie Angehörigen finanziell unter die Arme, können Sie Ihre Leistungen für deren gewöhnlichen Unterhalt und die Berufsausbildung pro Jahr bis zu einem Höchstbetrag steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzen (§ 33a Abs. 1 EStG).

Unterhaltsberechtigte Empfänger müssen wegen ihrer Bedürftigkeit den empfangenen Unterhalt nicht versteuern und auch nicht in der Steuererklärung angeben (§ 22 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Die unterstützte Person muss gegenüber Ihnen oder Ihrem Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner nach deutschem Recht unterhaltsberechtigt sein. Die Unterhaltsberechtigung gilt für Verwandte in gerader Linie (§ 1601 BGB) sowie für eingetragene Lebenspartner. Eine Unterhaltspflicht lediglich nach ausländischem Recht reicht für den Steuerabzug nicht aus (BFH-Urteil vom 4.3.2005, VI S 14/03 (PKH), BFH/NV 2005 S. 1067).

Ferner prüft Ihr Finanzamt grundsätzlich, ob Bedürftigkeit vorliegt (R 33a.1 Abs. 1 Satz 3 EStR 2012; BFH-Urteil vom 5.5.2010, VI R 29/09, BStBl. 2011 II S. 116). Der Unterhaltsberechtigte ist bedürftig, wenn er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (wegen Vermögenslosigkeit und fehlenden Einkommens) und seiner Erwerbspflicht nicht nachkommen kann (z.B. wegen seines Alters, Gesundheitszustandes oder seiner Berufsausbildung). Die Bedürftigkeit wird unterstellt, wenn die unterstützte Person unterhaltsberechtigt und unbeschränkt steuerpflichtig ist, also im Inland wohnt (R 33a.1 Abs. 1 Satz 4 EStR 2012). In diesem Fall wird auch von der Erwerbsobliegenheit abgesehen (R 33a.1 Abs. 2 Satz 2 EStR 2012). Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihren im Ausland lebenden Ehe-/Lebenspartner unterstützen.

Die Unterhaltsleistung eines nachrangig Unterhaltspflichtigen wird steuerlich nur anerkannt, wenn der vorrangig Unterhaltsverpflichtete seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen kann.

Zum unterhaltsberechtigtem Personenkreis gehören:

  • der im In- oder Ausland getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte im Jahr nach der Trennung oder Scheidung, nicht aber der Ehegatte in intakter Ehe, wenn Anspruch auf den Splittingtarif besteht. Wahlweise können Sie Ihre Unterhaltsleistungen auch als Sonderausgaben absetzen;

  • die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 5 LPartG). Ein Abzug von Unterhalt ist bei intakter Partnerschaft aber nicht möglich, da nach neuer Rechtslage Anspruch auf den Splittingtarif besteht. Somit kommt nur bei dauerndem Getrenntleben oder nach Auflösung der Lebenspartnerschaft ein Abzug infrage;

  • Ihre Eltern und nachrangig Ihre Schwiegereltern, auch wenn Sie selbst von Ihrem Ehepartner dauernd getrennt leben (BFH-Urteil vom 27.7.2011, VI R 13/10 , BStBl. 2011 II S. 965), nicht aber Ihre Stiefeltern;

  • die Mutter eines nichtehelichen Kindes. Ihr gegenüber ist der Vater mindestens sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet (§ 1615 l Abs. 1 BGB).

  • leibliche oder adoptierte Kinder, Enkelkinder (nachrangig), Stiefkinder nur, wenn diese im Haushalt seines einkommenslosen leiblichen Elternteils (z.B. der nicht arbeitenden Mutter) und dessen Ehepartner (z.B. dem arbeitenden Stiefvater) leben. Voraussetzung ist, dass für das unterstützte Kind niemand mehr Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder hat. Zum Kindergeld zählen dabei auch kindergeldähnliche Leistungen (BFH-Urteil vom 4.12.2003, III R 32/03, BStBl. 2004 II S. 275), die zum Beispiel im Ausland für ein Kind gezahlt werden.

    Unterstützen Sie mehrere in einem gemeinsamen Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Personen mit Kindern, für die Sie Anspruch auf Kindergeld haben, sind nur Ihre das Kindergeld übersteigenden Unterhaltsleistungen absetzbar. Überweisen also z.B. Gastarbeiter ihrer Familie in der Heimat (Nicht-EU-Land) Geld, wird unterstellt, dass sie den Kindern das deutsche Kindergeld überweisen und ihrer Ehefrau den Rest;

  • den Unterhaltsberechtigten gleichgestellte Personen. Dazu zählt der Lebensgefährte sowie in Ihrem Haushalt lebende, nicht unterhaltsberechtigte Verwandte (Verwandte in der Seitenlinie) oder Verschwägerte: Bruder und Schwester, Tante und Onkel, Nichte und Neffe, Schwiegersohn und -tochter, Schwager und Schwägerin, Stiefeltern und Stiefkind.

    Dem Unterhaltsempfänger muss wegen des Zusammenlebens mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft) Ihr Einkommen teilweise zugerechnet und deswegen im Falle eines Antrags auf öffentliche Mittel zum Lebensunterhalt (z.B. Hartz IV, Sozialgeld) diese gekürzt oder verweigert werden (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG). Ein Antrag auf die öffentlichen Mittel muss aber nicht gestellt worden sein. Entsprechendes gilt, wenn Ihr in Deutschland lebender ausländischer Lebensgefährte bei Inanspruchnahme von Sozialleistungen damit rechnen müsste, keine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten oder ausgewiesen zu werden.

Unterstützen Sie eine nicht unterhaltsberechtigte Person, mit der keine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft besteht, kommt bei Notlagen ein Abzug Ihrer Aufwendungen als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in Betracht.

Unterstützungsleistungen nur begrenzt abziehbar

Der Unterhaltshöchstbetrag

So hoch ist der Unterhaltshöchstbetrag (§ 33a Abs. 1 EStG)

im Jahr

jährlich

monatlich

2015

8.472,00 €

706,00 €

2016

8.652,00 €

721,00 €

Der Unterhaltshöchstbetrag wird seit 2010 um die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Empfängers – also zu dessen medizinischer Grundversorgung ohne Wahlleistungen – aufgestockt (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG). Dafür ist nicht notwendig, dass Sie als Unterhaltspflichtiger die Beiträge bezahlt oder dem Unterhaltsempfänger erstattet haben. Es genügt, dass Sie Ihrer Unterhaltspflicht nachkommen, wobei die Leistung von Sachunterhalt in Form von Unterkunft und Verpflegung ausreicht (R 33a.1 Abs. 5 Satz 2 ff. EStR 2012). Die Aufstockung erfolgt jedoch nur, soweit Sie die Beiträge nicht schon als Versicherungsnehmer bei Ihren Sonderausgaben berücksichtigen dürfen. Das kann zum Beispiel der Fall sein bei Beiträgen für Ihr Kind.

Wenn Sie mehrere Personen unterstützen, gibt es den Unterhaltshöchstbetrag für jede unterstützte Person. Zahlen Sie Unterhalt an mehrere Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, werden Ihre Zahlungen nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen aufgeteilt, auch wenn sich darunter nicht unterhaltsberechtigte Personen befinden. Wird der Unterhaltsempfänger von mehreren unterhaltsverpflichteten Personen unterstützt, erhält jeder Unterstützungsleistende den Teil des Unterhaltshöchstbetrages, der seinem Anteil an der Gesamtunterstützung entspricht (§ 33a Abs. 1 Satz 7 EStG). Ist einer der Unterstützer im Inland nicht unbeschränkt steuerpflichtig, wird er bei der Aufteilung des Höchstbetrags nicht berücksichtigt. Dessen Unterhaltsleistungen sind beim Unterhaltsempfänger als Bezüge zu erfassen.

Der Unterhaltshöchstbetrag verringert sich bei nicht ganzjährigem Unterstützungszeitraum, wenn der Unterstützungszeitraum während des Jahres beginnt oder endet (z.B. bei Berufsausbildung des Kindes ab dem 25. Lebensjahr). Grundsätzlich wird dann der jährliche Unterhaltshöchstbetrag um ein Zwölftel für jeden vollen Monat gekürzt, in dem die Voraussetzungen für den Abzug des Unterhalts nicht vorgelegen haben (§ 33a Abs. 3 Satz 1 EStG).

Unterhaltsleistungen für zurückliegende Zeiträume werden grundsätzlich nicht anerkannt, ausgenommen bei Unterhaltsnachzahlungen an den Exgatten (BFH-Urteil vom 5.5.2010, VI R 40/09, BFH/NV 2010 S. 2158). Wurden Unterhaltszahlungen in der Steuererklärung versehentlich nicht geltend gemacht, kommt bei bestandkräftigem Steuerbescheid eine Änderung nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Das Finanzamt unterstellt, dass Unterhaltsleistungen den Lebensbedarf der nachfolgenden Monate bis zur nächsten Zahlung decken und dass die letzte Zahlung im Jahr für den Bedarf bis zum Jahresende bestimmt ist (BMF-Schreiben vom 7.6.2010, BStBl. 2010 I S. 588Rz. 23 ff.). Bei Unterhaltsvorauszahlungen geht der für das Folgejahr bestimmte Teilbetrag leider verloren, wenn er bereits im alten Jahr gezahlt wurde.

Bei mitten im Jahr an den im Ausland lebenden Ehegatten geleisteten Unterhalt unterstellen die Finanzämter ausnahmsweise, dass der Unterhalt zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahrs bestimmt ist (BMF-Schreiben vom 7.6.2010, BStBl. 2010 I S. 588Tz. 26).

Eigenes Einkommen und Vermögen der unterstützten Person wird angerechnet

Der Unterhaltshöchstbetrag wird gekürzt (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG)

  • um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers, die über 624,00 € p.a. hinausgehen (Anrechnungsfreibetrag);

  • um als Zuschuss gewährte Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln.

Der Anrechnungsfreibetrag wird bei nicht ganzjährigem Unterstützungszeitraum um ein Zwölftel für jeden vollen Monat gekürzt, in dem die Voraussetzungen für den Abzug des Unterhalts nicht vorgelegen haben (§ 33a Abs. 3 Satz 1 EStG).

Herr Menges unterstützt 2015 seinen 35-jährigen Sohn Sven mit 200,00 € monatlich. Dieser erzielt 2015 einen Jahres-Arbeitslohn von 7.200,00 €. Davon werden gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.409,40 € abgezogen (davon 525,60 € Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und 102,60 € Beiträge zur Pflegeversicherung). Daneben erhält Sven seit seinem 30. Lebensjahr eine lebenslängliche Rente aus einer privaten Unfallversicherung in Höhe von 150,00 € monatlich.

Unterhaltshöchstbetrag

8.472,00 €

Beiträge zur Krankenversicherung

525,60 €

abzgl. 4 % für Krankengeldanspruch

./.

21,02 €

verbleiben

504,58 €

Beiträge zur Pflegeversicherung

+

102,60 €

Summe

607,18 €

+

607,18 €

aufgestockter Unterhaltshöchstbetrag

9.080,00 €

Arbeitseinkünfte von Sven

7.200,00 €

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

./.

1.000,00 €

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

6.200,00 €

Leibrente von Sven: 1.800,00 €

steuerpflichtiger Ertragsanteil
(44 % von 1.800,00 €)


792,00 €

Werbungskosten-Pauschbetrag

./.

102,00 €

sonstige Einkünfte aus Renten

690,00 €

steuerfreier Rentenanteil (56 % von 1.800,00 €)

1.008,00 €

Kostenpauschale

./.

180,00 €

Bezüge von Sven

828,00 €

Summe aller Einkünfte und Bezüge
(6.200,00 € + 690,00 € + 828,00 €)


7.718,00 €

Anrechnungsfreibetrag

./.

624,00 €

anzurechnendes Einkommen

7.094,00 €

./.

7.094,00 €

verbleibender Unterhaltshöchstbetrag

1.986,00 €

Handelt es sich bei den unterstützten Personen um zusammenlebende Eheleute (z.B. Ihre Eltern), werden die Einkünfte und Bezüge für jeden Ehepartner zuerst getrennt ermittelt und dann zusammengerechnet. Sind sie höher als der verdoppelte Anrechnungsfreibetrag, wird der übersteigende Betrag auf den verdoppelten Unterhaltshöchstbetrag angerechnet, also davon abgezogen (H 33a.1 Unterhalt für mehrere Personen EStH 2014).

Eigene Einkünfte und Bezüge sowie Ausbildungszuschüsse des Bedürftigen führen aber nur dann zu einer Verminderung des Unterhaltshöchstbetrages, wenn sie auf den Unterstützungszeitraum entfallen bzw. dafür bestimmt sind (§ 33a Abs. 4 Satz 2, 3 EStG). Achten Sie deshalb darauf, Ihren Angehörigen nur in einkommensarmen Monaten zu unterstützen, um den Unterstützungszeitraum nur auf solche Monate zu begrenzen. Das geht aber nicht, wenn die unterstützte Person ganzjährig bei Ihnen zu Hause wohnt.

Bezieht der Unterhaltsempfänger eigene Einnahmen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Unterhaltszeitraumes, muss aufgeteilt werden. Dabei werden Bruttoarbeitslöhne dem Monat zugerechnet, für den sie bestimmt sind, und Renten dem Auszahlungsmonat. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der Werbungskosten-Pauschbetrag für sonstige Einkünfte sowie die Kostenpauschale für Bezüge sind zeitanteilig auf die Einkommensmonate innerhalb und außerhalb des Unterstützungszeitraums aufzuteilen. Nachgewiesene Werbungskosten über dem Pauschbetrag sind nach dem Verhältnis der Einnahmen innerhalb und außerhalb des Unterstützungszeitraums aufzuteilen. Gewinn- und Kapitaleinkünfte werden gleichmäßig auf das Jahr mit 1/12 pro Monat verteilt.

Was zu den Einkünften zählt

Einkünfte sind sämtliche steuerpflichtigen Bruttoeinnahmen aus den sieben Einkunftsarten abzüglich Werbungskosten, Betriebsausgaben und der steuerlichen Freibeträge. Seit 2012 rechnen nur die etwa aufgrund der Günstigerprüfung tariflich, nicht jedoch die abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte zu den Einkünften des Unterhaltsempfängers.

Seit 2010 mindern die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge die Einkünfte und Bezüge des Empfängers nicht mehr, weil sie den Unterhaltshöchstbetrag aufstocken (R 33a.1 Abs. 3 Satz 2 EStR 2012). Dafür sind die Beiträge auf der Seite 1 bei den Aufwendungen des Unterhaltsleistenden einzutragen. Mit Basisbeiträgen ist das Gleiche gemeint wie bei den Sonderausgaben (Beiträge ohne Wahlleistungen). Ergibt sich aufgrund der Beiträge ein Anspruch auf Krankengeld, sind diese wie bei den Sonderausgaben um 4 % zu kürzen. In der Anlage Unterhalt fehlt daher auf der Seite 2 bei den Einkünften und Bezügen der unterstützten Person seit 2010 ein entsprechendes Eingabefeld für die Beiträge. Diese sind stattdessen auf der Seite 1 bei den Aufwendungen des Unterhaltsleistenden einzutragen. Ergibt sich aufgrund der Beiträge ein Anspruch auf Krankengeld, sind diese wie beim Sonderausgabenabzug um 4 % zu kürzen. Die Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosen- und Rentenversicherung sowie 4 % der Beiträge zur Krankenversicherung der unterstützten Person sind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 18.6.2015, VI R 45/13, VI R 66/13 ).

Negative und positive Einkünfte sowie negative Einkünfte mit positiven Bezügen dürfen saldiert werden, aber nicht mit Ausbildungshilfen. Ein Verlustrück- oder Verlustvortrag nach § 10d EStG bleibt unberücksichtigt (BFH-Beschluss vom 31.3.2008, III B 90/06, BFH/NV 2008 S. 1318).

Eine Altersrente oder Pension des Unterstützten wird auch dann berücksichtigt, wenn sie vom Sozialversicherungsträger zur Deckung der Pflegeheimkosten verwendet wird (BFH-Urteil vom 26.3.2009, VI R 60/08, BFH/NV 2009 S. 1418). Von Pensionen wird der Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag abgezogen, als Bezüge allerdings wieder hinzugerechnet.

Ausbildungskosten, wie z.B. die Kosten für ein Erststudium, mindern die Einkünfte der unterstützten Person nur dann, wenn es sich um als Werbungskosten absetzbare Fortbildungskosten handelt.

Lebt der Unterhaltsempfänger mit anderen bedürftigen Personen in einer Haushaltsgemeinschaft, zählt sein Einkommen in der Regel bei der Berechnung von Sozialleistungen für die Bewohner zum Haushaltseinkommen mit. Deshalb werden sein Einkommen und die Sozialleistungen nur anteilig (pro Kopf) auf den Unterhaltshöchstbetrag angerechnet (H 33a.1 Haushaltsgemeinschaft EStH 2014).

Was zu den Bezügen zählt

Bezüge sind alle Einnahmen, die im Rahmen der steuerlichen Einkunftsermittlung nicht erfasst werden, gleichwohl zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmt oder geeignet sind (§ 33a Abs. 1 EStG). Zu den Bezügen zählen z.B. BAföG-Zuschüsse, pauschal versteuerter Arbeitslohn aus einem Minijob, Lohnersatzleistungen, der steuerfreie Rentenbetrag, der Versorgungsfreibetrag, abgeltend besteuerte Kapitalerträge ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrages, Elterngeld über den Mindestanspruch von 150,00 €/300,00 € hinaus, Wohngeld, der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag bei Rentnern durch den Rentenversicherungsträger und bei verheirateten Unterhaltsempfängern die Hälfte des Nettoeinkommens des Ehepartners.

Von den Bezügen einschließlich der Ausbildungshilfen wird noch eine Kostenpauschale von 180,00 € abgezogen, wenn keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden (R 33a.1 Abs. 3 Satz 5 EStR 2012). Höhere Aufwendungen können etwa durch Kontoführungsgebühren oder bei einem Rechtsstreit im Zusammenhang mit Bezügen entstehen.

Von Lohn- und Einkommensersatzleistungen ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abzuziehen, soweit er nicht bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt wurde.

Was zu den Ausbildungshilfen zählt

Als Zuschuss gezahlte Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln sind z.B. BAföG-Zuschüsse. Ausbildungshilfen der Bundesagentur für Arbeit mindern bei den Eltern nur dann den Unterhaltshöchstbetrag, wenn sie Leistungen abdecken, zu denen die Eltern gesetzlich verpflichtet sind. Eltern sind beispielsweise nicht verpflichtet, ihrem Kind eine zweite Ausbildung zu finanzieren. Erhält das Kind in diesem Fall Ausbildungshilfen zur Finanzierung von Lehrgangsgebühren, Fahrtkosten oder Arbeitskleidung, sind diese nicht auf den Höchstbetrag anzurechnen (H 33a.1 Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge EStH 2014).

Wann Vermögen unberücksichtigt bleibt

Die unterhaltsberechtigte Person muss ihr eigenes Vermögen für ihren Unterhalt verwerten, sofern es nicht geringfügig ist. Unschädlich ist Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500,00 € (R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 EStR 2012). Relevant ist das Nettovermögen, sodass Verbindlichkeiten und Verwertungshindernisse vom Verkehrswert abzuziehen sind (BFH-Urteil vom 11.2.2010, VI R 65/08, BStBl. 2010 II S. 628). Vermögensverträge mit fester Laufzeit wie ein Prämien- oder ein Bausparvertrag sind bei der Prüfung der Verkehrswertgrenze mit einzubeziehen (FG Münster vom 10.6.2015, 9 K 3230/14 E, EFG 2015 S. 1634).

Lebt die unterstützte Person im Ausland, ist diese Wertgrenze entsprechend der Ländergruppeneinteilung anzupassen. Übersteigt das Vermögen der unterstützten Person diese Grenze, dürfen Sie die Unterstützungsleistungen steuerlich nicht geltend machen.

Für behinderte Kinder gilt diese Grenze von 15.500,00 € nicht (BFH-Urteil vom 11.2.2010, VI R 61/08, BStBl. 2010 II S. 621). Diese dürfen maßvolles Vermögen auch über dieser Grenze bilden.

Außer Betracht bleiben Vermögensgegenstände, deren Verkauf offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde, die einen besonderen persönlichen Erinnerungswert haben, die zum Haushalt des Bedürftigen gehören, sowie eine selbst genutzte angemessene Immobilie (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG).

Unterstützung von Personen im Ausland

Bei im Ausland (EU, EWR und Drittstaaten) lebenden Unterhaltsempfängern wird immer überprüft, ob diese ihre Arbeitskraft ausreichend für den eigenen Unterhalt eingesetzt haben (R 33a.1 Abs. 1 EStR 2012). Für im EU-/EWR-Ausland lebende Empfänger gilt das seit 2010 (BMF-Schreiben vom 7.6.2010, BStBl. 2010 I S. 588Tz. 35). Eine Ausnahme von dieser Erwerbspflicht gilt für den im Ausland wohnenden Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner (BFH-Urteil vom 5.5.2010, VI R 5/09, BStBl. 2011 II S. 115). Ob eine Ausnahme auch gilt, wenn die unterstützte Person nicht arbeiten kann, weil sie einen unterhaltsberechtigten Angehörigen pflegt, ist Gegenstand einer Revision beim BFH (Az. der Revision: VI R 5/14).

Je nach dem Lebensstandard im betreffenden ausländischen Staat wird der Unterhaltshöchstbetrag und der Anrechnungsfreibetrag um ein, zwei oder drei Viertel oder gar nicht gekürzt (§ 33a Abs. 1 Satz 6 EStG). Ob und für welche Länder diese Kürzung erfolgt, ist in einer sog. Ländergruppeneinteilung festgelegt (BMF-Schreiben vom 18.11.2013, BStBl. 2013 I S. 1462).

Werte 2015

Unterhaltshöchstbetrag

Anrechnungsfreibetrag

Ländergruppe I

8.472,00 €

624,00 €

Ländergruppe II

6.354,00 €

468,00 €

Ländergruppe III

4.236,00 €

312,00 €

Ländergruppe IV

2.118,00 €

156,00 €

Halten sich Unterhaltsempfänger mit Wohnsitz im Ausland vorübergehend bei Ihnen zu Besuch im Inland auf, dürfen Sie trotzdem nur maximal den zeitanteiligen Unterhaltshöchstbetrag für den betreffenden ausländischen Staat ansetzen (BFH-Urteil vom 5.6.2003, III R 10/02, BStBl. 2003 II S. 714). Weisen Sie Ihre während des Besuchs entstandenen Aufwendungen (Wohnung, Essen etc.) nicht nach, können Sie diese mit dem inländischen Höchstbetrag pro Besuchstag schätzen (BMF-Schreiben vom 7.6.2010, BStBl. 2010 I S. 582Tz. 32). Für 2015 wären das 23,54 € Unterhaltsaufwendungen pro Tag (1/30 von 1/12 × 8.472,00 €).

Die Opfergrenze

Leben Sie mit dem Unterhaltsempfänger nicht in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen, dürfen Ihre Unterhaltsleistungen nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen. Den maximal abziehbaren Betrag nennt man Opfergrenze. Je höher diese ist, um so höher ist Ihr als außergewöhnliche Belastung abziehbarer Unterstützungsbetrag (in Höhe der Opfergrenze).

Die Opfergrenze ist nicht zu berücksichtigen bei Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner, den Expartner sowie an den im Ausland lebenden Partner in intakter Ehe bzw. Lebensgemeinschaft (BMF-Schreiben vom 7.6.2010, BStBl. 2010 I S. 588Tz. 34).

Die Opfergrenze greift ebenfalls nicht bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person (z.B. Ihr nichehelicher Lebensgefährte) im Sinne einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft (der Unterhaltsempfänger erhält wegen Anrechnung Ihres Einkommens keine oder nur gekürzte Sozialleistungen). Sie können daher Unterhalt bis in Höhe der Hälfte des gemeinsamen verfügbaren Haushaltsnettoeinkommens als außergewöhnliche Belastung absetzen (BMF-Schreiben vom 7.6.2010, BStBl. 2010 I S. 582Tz. 12). Gehört zur nichtehelichen Haushaltsgemeinschaft noch ein Kind, gibt es spezielle Regeln für die Berechnung des Nettoeinkommens (BMF-Schreiben vom 7.6.2010, BStBl. 2010 I S. 582Tz. 12).

Die Opfergrenze beträgt 1 % je volle 500,00 € des Nettoeinkommens (bei Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern: gemeinsames Nettoeinkommen), jedoch höchstens 50 % des Nettoeinkommens. Der so ermittelte Prozentsatz verringert sich um jeweils 5 %-Punkte für Ihren Ehe- bzw. Lebenspartner und jedes Ihrer Kinder, für das Ihnen Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder zustehen, höchstens aber um 25 %-Punkte (BMF-Schreiben vom 7.6.2010, BStBl. 2010 I S. 582Tz. 11). Je höher Ihr Nettoeinkommen ist, um so höher ist zu Ihrem Vorteil auch Ihre Opfergrenze.

Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens für das Jahr der Unterhaltsleistung werden alle steuerpflichtigen Einnahmen (auch abgeltend besteuerte Kapitalerträge) abzüglich Werbungskosten und Sparer-Pauschbetrag, alle steuerfreien Einnahmen (wie Kindergeld, Arbeitslosengeld, steuerfreier Teil einer Rente usw.) sowie Steuererstattungen (z.B. aufgrund eines Steuerbescheids) erfasst abzüglich Verluste, z.B. aus privaten Veräußerungegeschäften. Abgezogen werden auch Lohn- und Kirchensteuer, Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und die gesetzlichen Sozialabgaben.

Bei Selbstständigen gehen die Gewinneinkünfte als Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben abzüglich aller geleisteten Steuervoraus-/-nachzahlungen sowie u.E. auch der notwendigen Basiskrankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge in die Nettorechnung ein. Dabei ist auf die durchschnittlichen Einkünfte der letzten drei Jahre abzustellen (BFH-Urteil vom 28.3.2012, VI R 31/11, BStBl. 2012 II S. 769). Wird etwa für 2015 ein Abzug der Unterstützungsleistungen beantragt, kommt es auf den Einkünftedurchschnitt der Jahre 2013 bis 2015 an. Als Steuerzahlungen und -erstattungen sind dann ebenfalls die des Dreijahreszeitraums zu berücksichtigen. Ein gebildeter Investitionsabzugsbetrag sowie die Sonderabschreibung nach § 7g EStG mindern das Nettoeinkommen nicht, sind also dem Gewinn wieder hinzuzurechnen (BFH-Urteil vom 6.4.2014, VI R 34/12, BStBl. 2014 II S. 619).

Sie sind verheiratet und haben drei minderjährige Kinder. Sie unterstützen Ihre Eltern mit insgesamt 10.000,00 € im Jahr. Ihr Jahres-Nettoeinkommen beträgt 26.000,00 €. 1 % je volle 500 € sind 52 %, maximal 50 %, abzüglich je 5 % für den Ehegatten und die drei Kinder (insgesamt 20 %). Die Opfergrenze beträgt somit 30 % von 26.000,00 € = 7.800,00 €, die als Unterstützungsleistung anerkannt werden.

Was Sie alles als Unterhalt absetzen können

Abzugsfähig nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG sind nur Aufwendungen für den typischen Unterhalt. Das ist alles, was ein Mensch üblicherweise zum Leben braucht (BFH-Urteil vom 12.1.1973, VI R 207/71, BStBl. 1973 II S. 442). Typische Unterhaltsleistungen sind neben Barunterhalt auch Aufwendungen insbesondere für

  • Ernährung und Kleidung sowie Gegenstände des täglichen Bedarfs (z.B. Tabakwaren, alkoholische Getränke);

  • übliche, wertmäßig nicht ins Gewicht fallende Geräte und Ersatzteile für Haus und Garten, wie Haushaltsgeschirr, kleine Haushaltsgeräte (aber keine Gegenstände der Unterhaltungselektronik, wie Fernsehgerät, DVD-Player, Computer, und keine Haushaltsgeräte von nicht unerheblichem Wert, wie Waschmaschine, Kühlschrank). Gebrauchte Gegenstände aus Ihrem Haushalt werden nicht anerkannt (Hessisches FG vom 12.1.1985, 1 K 477/84, EFG 1985 S. 350);

  • die Kranken- und Pflegeversicherung des Empfängers (BFH-Urteil vom 31.10.1973, VI R 206/70, BStBl. 1974 II S. 86), wobei in Höhe der übernommenen Basisbeiträge der Unterhaltshöchstbetrag aufgestockt wird;

  • die Unterbringung in einem Altersheim aus Altersgründen (BFH-Urteil vom 18.4.2002, III R 15/00, BStBl. 2003 II S. 70);

  • die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung. Als Unterhaltsleistung anzusetzen ist die ortsübliche Miete (BFH-Urteil vom 9.11.1993, IX R 74/90, BFH/NV 1994 S. 474);

  • die Zahlung von Miete und Nebenkosten für eine Mietwohnung, auch Abstandszahlung an Vormieter (FG Berlin vom 10.10.1988, EFG 1989 S. 289);

  • eine Einmalzahlung zur Ablösung einer Unterhaltsverpflichtung, z.B. an den geschiedenen Ehegatten (BFH-Urteil vom 22.1.1971, VI R 47/69, BStBl. 1971 II S. 325);

  • die berufliche Ausbildung Ihres Kindes (Studiengebühren, Fachbücher, Semesterticket usw.). Behinderungsbedingte Fahrtkosten zur Universität sind keine Ausbildungskosten und daher zusätzlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar (BFH-Urteil vom 13.12.2001, III R 6/99, BStBl. 2002 II S. 198). Zur Zuordnung von Unterstützungszahlungen, die mehrere Monate betreffen, siehe oben.

Was Sie dem Finanzamt nachweisen müssen

In der Steuererklärung machen Sie Ihre Unterstützungsleistungen in der Anlage Unterhalt geltend, wobei pro unterstütztem Haushalt (nicht pro unterstützter Person!) eine eigene Anlage abzugeben ist. Unterstützen Sie mehr als eine Person in einem Haushalt, nummerieren Sie die Personen in der Anlage Unterhalt im Feld lfd. Nr. durch. Bei mehr als drei unterstützten Personen pro Haushalt verwenden Sie eine zweite Anlage, ohne dort noch einmal die Daten für den Haushalt aus der ersten Anlage zu wiederholen.

Zu jeder unterstützten Person ist in der Anlage Unterhalt Ihr Verwandtschaftsverhältnis anzugeben und ggf. per Familienstandsurkunde nachzuweisen. Gefragt wird ferner nach dem Einkommen und Vermögen des Unterhaltsempfängers. Fügen Sie ggf. Einkommensnachweise bei. Lebt die unterstützte Person im Ausland, muss deren Unterhaltsbedürftigkeit durch eine Bedürftigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden (BMF-Schreiben vom 7.6.2010, BStBl. 2010 I S. 588Tz. 5). Zur Erleichterung hat die Finanzverwaltung für viele Länder eine zweisprachige Unterhaltserklärung zum Ausfüllen ins Internet gestellt, die Sie sich unter www.bundesfinanzministerium.de bei Formulare von A–Z (Buchstabe U) herunterladen können. Wird eine den inhaltlichen Vorgaben des BMF nicht genügende Unterhaltsbescheinigung vorgelegt, ist der Unterhalt nicht abziehbar (BFH-Urteil vom 7.5.2015, VI R 32/14, BFH/NV 2015 S. 1248).

Ab 2015 müssen Sie für den Abzug Ihrer Unterhaltsleistungen in Ihrer Steuererklärung auch die Identifikationsnummer der unterstützten Person angeben, sofern diese in Deutschland steuerpflichtig ist. Die unterstützte Person ist verpflichtet, Ihnen ihre ID-Nr. mitzuteilen. Ansonsten können Sie bei Ihrem Finanzamt nach der ID-Nr. fragen.

Geldleistungen lassen sich durch Überweisungsbelege der Bank nachweisen. Übergeben Sie Geld persönlich, benötigen Sie eine bei Übergabe ausgestellte Empfangsbestätigung für jede einzelne Zahlung mit Angabe von Namen und Anschrift aller Beteiligten sowie Ort, Datum und Unterschrift des Empfängers sowie Zeitpunkt der Geldübergabe, bei größeren Beträgen auch einen Kontoauszug über Ihre Barabhebung. Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Vorjahres von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen. Sachleistungen müssen dem typischen Unterhalt dienen mit Nachweis des Werts z.B. per Kaufbeleg.

Bei Fahrten zu Angehörigen ins Ausland mit persönlicher Geldübergabe müssen Sie Ihre Fahrten nachweisen können. Zwischen Abhebung und Übergabe des Geldes dürfen höchstens zwei Wochen liegen. Nicht anerkannt wird eine Geldübergabe durch einen Dritten, außer in Krisengebieten.

Besuchen Sie Ihren im Ausland lebenden Ehepartner, der dort Ihren Familienhaushalt aufrechterhält, geht das Finanzamt ohne Nachweis davon aus, dass Sie je Familienheimfahrt für den Unterhalt Ihres Ehepartners, der Kinder und anderer am Ort Ihres Familienhaushaltes lebender Angehöriger einen Nettomonatslohn mitnehmen. Diese Beweiserleichterung gilt jedoch nur für bis zu vier im Kalenderjahr nachweislich durchgeführte Familienheimfahrten (BMF-Schreiben vom 7.6.2010, BStBl. 2010 I S. 588Tz. 16). Weisen Sie auf andere Weise erbrachte Zahlungen nach, werden diese angerechnet, sodass es maximal beim vierfachen Lohn bleibt. Wollen Sie insgesamt höhere Beträge als vier Löhne geltend machen, müssen Sie alle Zahlungen ohne Nachweiserleichterung belegen.

Lebt eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder gleichgestellte Person (zeitweise) in Ihrem Haushalt, können Sie für diese Zeit auch ohne Nachweis der finanziellen Zuwendungen immer den ( zeitanteiligen) Unterhaltshöchstbetrag geltend machen (R 33a.1 Abs. 1 Satz 5 EStR 2012). Die Haushaltszugehörigkeit können Sie ggf. durch eine Meldebescheinigung nachweisen.