Das Verwaltungsgericht (VG) München hat die Klage einer privaten Kindertageseinrichtung abgewiesen, mit der diese eine Ausgleichszahlung nach der "Münchner Förderformel" erhalten wollte, ohne zugleich alle Voraussetzungen dieser kommunalen Förderrichtlinie erfüllen zu wollen.

Die Stadt München bezuschusst im Rahmen der "Münchner Förderformel" freigemeinnützige und sonstige Träger von Kindertageseinrichtungen über die gesetzliche Betriebskostenförderung hinaus. Voraussetzung ist, dass die Träger die in der "Münchner Förderformel" benannten Voraussetzungen akzeptieren. Hierzu zählt unter anderem eine Festlegung der maximal zulässigen Elternentgelte. Mit dem Ziel einer erheblichen weiteren Beitragsentlastung für Münchner Eltern wurden zum 01.09.2019 diese Maximalbeträge der zulässigen Elternentgelte erheblich reduziert und als Kompensation hierfür eine so genannte Ausgleichszahlung an die Einrichtungsträger eingeführt.

Die Klägerin hat sich im Klageverfahren darauf berufen, dass die Fördervoraussetzungen nach der "Münchner Förderformel" einen rechtswidrigen Eingriff in ihr Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit darstellen. Die neu eingeführte Ausgleichszahlung führe zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung. Auch der Klägerin stehe eine Ausgleichszahlung zu. Sie habe einen Anspruch auf Gleichbehandlung.

Das VG hat einen Anspruch der Klägerin auf eine Ausgleichszahlung verneint. Die Förderpraxis der Stadt im Zusammenhang mit dieser Ausgleichszahlung – die sich jährlich für die Stadt insgesamt auf einen mittleren zweistelligen Millionenbetrag beläuft – greife zwar unzulässig in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin ein. Denn eine Inanspruchnahme der Ausgleichszahlung sei nach der Förderpraxis der Stadt nur möglich, wenn der jeweilige Träger die Bedingungen des Fördermodells unter anderem zur Preisgestaltung akzeptiere. Die Höhe seiner Vergütung zähle jedoch zu den wesentlichen Merkmalen jedes selbstständig Tätigen. Die Festlegung von Entgelten und weitere Voraussetzungen der "Münchner Förderformel" erwiesen sich daher als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit.

Auch lägen Auswirkungen auf den Wettbewerb vor, weil der tatsächliche Ausschluss von der Ausgleichszahlung einen erheblichen Konkurrenznachteil darstelle. Eine Rechtsgrundlage, die für einen solchen Eingriff in Grundrechte erforderlich sei, bestehe jedoch nicht. Die bloße etatmäßige Zurverfügungstellung von Mitteln im Haushaltsplan reiche als Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe dieser Art nicht aus. In der Folge sei durch die Förderpraxis der Stadt auch das Recht der Klägerin auf Gleichbehandlung verletzt. Denn die gegen die Berufsausübungsfreiheit verstoßende Förderpraxis und die ihr zugrunde liegenden Rahmenbedingungen könnten die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.

Ein Anspruch der Klägerin auf die Ausgleichzahlung könne aber aus dieser rechtswidrigen Förderpraxis nicht abgeleitet werden. Denn hierdurch ergebe sich eine neue Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Trägern, die sich der "Münchner Förderformel" anschließen.

Gegen das Urteil hat das Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen.

Verwaltungsgericht München, Urteil vom 22.09.2021, M 18 K 20.737


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