Eine beim Bundesfinanzhof (BFH) innerhalb der Beschwerdefrist als Telefaxschreiben eingegangene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die durch einen Rechtsanwalt und Steuerberater eingelegt wurde, der gegenüber dem Gericht als "Rechtsanwalt" handelt, entspricht nicht den Anforderungen des ab dem 01.01.2022 geltenden § 52d Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Eine so nach dem 31.12.2021 eingelegte Beschwerde ist unwirksam und nicht zu beachten. Sie gilt laut BFH als nicht eingereicht. Folge sei, dass die Beschwerdefrist nicht gewahrt wird.

Im zugrunde liegenden Fall war beim BFH innerhalb der Beschwerdefrist des § 116 Absatz 2 Satz 1 FGO als Telefaxschreiben eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil eingegangen. Der BFH verwarf die Beschwerde als unzulässig. Sie sei nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist in der seit dem 01.01.2022 geltenden Form eingelegt worden.

Die Anforderungen des § 52d Satz 1 FGO seien nicht erfüllt. Danach seien vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Darüber hinaus seien nach § 52d Satz 2 FGO auch die nach § 62 Absatz 2 FGO vor dem BFH zur Vertretung berechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht, nutzungspflichtig. Nach § 62 Absatz 2 FGO zählten zu den vertretungsberechtigten Personen Steuerberater, für die ab dem 01.01.2023 von der Bundessteuerberaterkammer ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (so genanntes beSt; § 86d Steuerberatungsgesetz) eingerichtet wird; sie seien mit der Einrichtung des Postfachs, spätestens aber ab diesem Zeitpunkt nach § 52d Satz 2 FGO nutzungspflichtig.

Ein Steuerberater, der – wie hier der Prozessbevollmächtigte der Klägerin – zugleich eine Zulassung als Rechtsanwalt besitzt (und damit bereits ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, so genanntes beA, zu unterhalten hat), sei auch dann nach § 52d Satz 1 FGO seit dem 01.01.2022 nutzungspflichtig, wenn er als vertretungsberechtigter Prozessbevollmächtigter im finanzgerichtlichen Verfahren ein bei Gericht eingereichtes Dokument in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt unterzeichnet. Ein solches Dokument dürfe daher nach dem 31.12.2021 nicht mehr schriftlich oder per Telefaxschreiben, sondern nur noch elektronisch bei Gericht eingereicht werden, betont der BFH.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.04.2022, XI B 8/22


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