Wer bei eBay eine Sache versehentlich zum Sofortkauf anbietet, obwohl er eigentlich eine Versteigerung wollte, ist bei Eingehen eines Interessenten auf das Angebot nicht daran gebunden. Das gilt laut Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main zumindest dann, wenn ersichtlich ein Versehen vorliegt.

Der Beklagte bot auf eBay einen BMW 318d, Erstzulassung April 2011, Laufleistung 172.000 km an. Nach ausführlicher Beschreibung des Fahrzeugs und der Ausstattung hieß es: "Preis: € 1,00" sowie: "Fahrzeug muss innerhalb drei Tagen noch Auktionsende – vom Höchstbietenden abgeholt und bar vor Ort gezahlt werden..., Sofortkaufangebote sind gerne erwünscht."

Der Kläger bot einen Euro und erhielt – automatisiert – den Zuschlag. Vor regulärem Auktionsende beendete der Beklagte die Auktion und wies den Kläger darauf hin, dass der Preis von einem Euro als Start- und nicht als Sofortkaufpreis gemeint gewesen sei. Der Kläger begehrt nunmehr Schadenersatz in Höhe von gut 13.000 Euro, die er seiner Ansicht nach für ein vergleichbares Fahrzeug aufbringen müsste. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Der Beklagte habe ein Fahrzeug im Wert von mindestens 12.000 Euro angeboten. Aus dem Gesamtkontext des Verkaufsangebots werde deutlich, dass es sich bei der Angabe "Preis: € 1,00", die an sich für ein Sofort-Kauf-Angebot steht, um ein Versehen handelte, und der Verkäufer – hier der Beklagte – das Fahrzeug versteigern, nicht aber für einen Euro verkaufen wollte.

Diese Auslegung der Willenserklärung des Beklagten nach dem Empfängerhorizont sei hier eindeutig, so das OLG. Der Beklagte müsse sich nicht daran festhalten lassen, dass ihm bei der Eingabe seines Angebots ein Fehler unterlaufen sei (Abgabe zum Sofort-Kauf), da hier aus dem Kontext klar ersichtlich sei, dass eine Versteigerung gewollt gewesen sei. Jedenfalls hätte der Beklagte hier, einen wirksamen Kaufvertrag unterstellt, seine Willenserklärung wirksam angefochten. Er habe gegenüber dem Kläger sofort erklärt, dass der Preis als Startpreis, nicht als Sofort-Kaufpreis, gemeint gewesen sei und deshalb die Transaktion abgebrochen.

Das landgerichtliche Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Kläger seine Berufung auf den Hinweisbeschluss des OLG hin zurückgenommen hat.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 14.05.2020, 6 U 155/19


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